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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.617/2002 /leb 
 
Urteil vom 7. Januar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
1. A.B.________, 
2. C.B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Mathé, Tödistrasse 15, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich. 
 
Kapitalgewinn Direkte Bundessteuer 1995/1996 (Revision), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 
7. November 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.B.________ führte zusammen mit seinem Bruder einen Schreinereibetrieb in der Form einer Kollektivgesellschaft. Auf den 31. Dezember 1995 wurde die Gesellschaft liquidiert, was gemäss rechtskräftiger Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 27. September 1999 bei A.B.________ zu einem steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 1'597'700.-- führte. Dieser Gewinn resultierte zur Hauptsache aus der Überführung der Geschäftsliegenschaft X.________strasse (Zürich) ins Privatvermögen der Gebrüder B.________. 
 
Im Veranlagungsverfahren betreffend den Bruder von A.B.________, welcher am 6. April 1999 verstorben war, erhob dessen Witwe Einsprache und machte erfolgreich geltend, die Liegenschaft X.________strasse sei überwiegend privat genutzt worden. Der zuständige Steuerkommissär ging in der Folge für die Gewinnberechnung lediglich von einer Privatentnahme im Umfang von 49 Prozent aus; mit (rechtskräftigem) Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2001 wurde der steuerbare Kapitalgewinn auf Fr. 797'700.-- festgesetzt. 
 
Am 17. Dezember 2001 ersuchten die Ehegatten A. und C.B.________ um Revision der Veranlagungsverfügung vom 27. September 1999. Das kantonale Steueramt Zürich wies das Gesuch am 13. Juni 2002 ab, was die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2002 schützte. 
2. 
Am 20. Dezember 2002 haben A. und C.B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid sowie die streitige Veranlagungsverfügung aufzuheben. 
3. 
Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann: Die Beschwerdeführer bringen einzig vor, die streitige Liegenschaft habe zu weniger als der Hälfte dem Schreinereibetrieb der Gebrüder B.________ gedient. Diese Gegebenheiten - sollten sie zutreffend sein - waren ihnen bereits im Einschätzungsverfahren bekannt und hätten zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres angeführt werden können. Aus welchen Gründen sie es damals unterlassen haben, sich auf die angeblich überwiegend private Nutzung zu berufen, ist unter dem Blickwinkel des vorliegenden Revisionsverfahrens unerheblich; allfällige Fehleinschätzungen ihrer damaligen Vertreterin haben sich die Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Am Gesagten ändert nichts, dass der im Einschätzungsverfahren betreffend den (verstorbenen) Bruder des Beschwerdeführers 1 ergangene Einspracheentscheid davon ausgeht, die ehemalige Geschäftsliegenschaft sei mehrheitlich privat genutzt gewesen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Unter den gegebenen Umständen kann über die vorliegende Beschwerde entschieden werden, ohne dass weitere Akten oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: