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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_90/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Bank A.________ AG,  
2.  Bank B.________ AG,  
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Betreibungsamt Zürich 1.  
 
Gegenstand 
Rückweisung von Wechselbetreibungsbegehren, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) die Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 als nicht erfolgt erklärt und die Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 2 gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (abweisender Beschwerdeentscheid betreffend Rückweisung von Wechselbetreibungsbegehren der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen und die Verweigerung der Ausstellung von Zahlungsbefehlen durch das Betreibungsamt Zürich 1) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, wie bereits vor der Vorinstanz habe der Vertreter des Beschwerdeführers Nr. 1 die Einreichung einer Vollmacht unterlassen, dessen Beschwerde gelte daher als nicht erfolgt, weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten lasse sich auf die vom Beschwerdeführer Nr. 2 behauptete Nichtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses schliessen, der Beschluss sei von der sachlich zuständigen Behörde gefällt und den Parteien korrekt eröffnet worden, der vorinstanzliche Verzicht auf Einholung einer Beschwerdeantwort sei wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde nicht zu beanstanden, 
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen patentierten Anwalt unterzeichneten) Beschwerdeschrift aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer andere Entscheide als das obergerichtliche Urteil vom 20. Januar 2014 anfechten sowie Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Beschwerdegegenstand hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer Nr. 2, der die Beschwerde unterzeichnet hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann