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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_661/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Pro Senectute Kanton Bern, Marcel Schenk, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015 führen lässt, 
dass im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und für die Bewertung von Grundstücken im Kanton Bern der Repartitionswert (amtlicher Wert) massgeblich ist (Art. 17 Abs. 6 ELV i. V.m. Art. 4 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]), 
dass die Beschwerdeführerin ihr Grundstück unbestritten zu einem Preis (Fr. 320'000.-) verkauft hat, der erheblich unter dem Repartitionswertvon Fr. 503'100.- liegt (vgl. Kaufvertrag vom 11. August 2008), 
dass vom Repartitionswert nicht schon dann abgewichen werden kann, wenn dieser den Verkehrswert übersteigt, sondern hierfür besondere Umstände vorliegen müssen, die ein Festhalten als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl. Urteile P 55/01 vom 8. April 2002 E. 2 f. und P 23/02 vom 20. September 2002 E. 2.2), 
dass das kantonale Gericht mit Blick auf den Repartitionswert festgestellt hat, die Lage des Verkaufsobjekts sowie Zustand und Alterung des Gebäudes seien bei der Festsetzung des amtlichen Werteseinbezogen worden, sodann habe die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit einer Neubewertung keinen Gebrauch gemacht und im Übrigen sei der Repartitionswert von Fr. 503'100.- schon bei den Berechnungen 2009, 2010 und 2011 berücksichtigt worden, 
dass die Vorinstanz beweiswürdigend weiter ausgeführt hat, es sei nicht stichhaltig belegt, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre intensiv versucht habe, die Liegenschaft zu verkaufen, weshalb keine Rückschlüsse auf den Verkaufswert der Landbeiz gezogen werden könnten, 
dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder aktenwidrig noch sonstwie willkürlich (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen; Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 2.3) sind, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass wohl Zweck der Anrechnung von Verzichtsvermögen die Vermeidung von Missbräuchen ist, dabei sich die schwierige Prüfung der Frage, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht, aber nicht stellt und es demzufolge auf die subjektiven Beweggründe der betreffenden Person nicht ankommt (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335), 
dass vor diesem Hintergrund nicht relevant ist, ob eine gemischte Schenkung oder ein Schenkungswille vorliegt, weil allein der Verkauf der Liegenschaft unter Repartitionswert einen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechenbaren Vermögensverzicht darstellt, 
dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abstellen auf den Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen, vor Bundesrecht Stand hält, 
dass das kantonale Gericht den abweisenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2015 (Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 133'100.-) zu Recht bestätigt hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder