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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_293/2019  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 18. März 2019 (200 18 878 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene, 1991 aus Afghanistan in die Schweiz eingereiste A.________ meldete sich wiederholt bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen wurde ein erstes Gesuch mangels anspruchserheblicher Invalidität mit Verfügung vom 1. Juni 2011 abgelehnt. Auf ein späteres Leistungsgesuch trat die IV-Stelle nicht ein. Nach einer erneuten Anmeldung traf sie in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen. Sie ging davon aus, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 10 % erwerbstätig wäre; einen Aufgabenbereich billigte sie ihm nicht zu; am 23. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle erneut die Ablehnung des Leistungsanspruchs. 
 
B.   
Die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen unter Annahme voller hypothetischer Arbeitstätigkeit des Versicherten neu verfüge. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad des Versicherten nach Massgabe eines Vollerwerbstätigenstatus zu bemessen sei. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen seitens der Durchführungsstelle selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484).  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), deren Abstufung nach dem Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Grundsätze zur Neuanmeldung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77) sowie die Rechtsprechung zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 144 I 28 E. 2.3 S. 30) sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.5) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellt fest, die weitgehend vollständige berufliche Untätigkeit des Beschwerdegegners seit der Einreise in die Schweiz lasse sich nicht auf medizinische Gründe stützen. Vielmehr wäre er während Jahren ohne weiteres in der Lage gewesen, in einem hohen Ausmass erwerbstätig zu werden oder zu sein. Auch wenn die Untätigkeit wesentlich auf dem Unwillen zur Arbeit, inzwischen überlagert von einer rein subjektiven Krankheitsüberzeugung mit hohem sekundärem Krankheitsgewinn, basiere und auf eine ungerechtfertigte Passivität des durch sozialstaatliche Leistungen abgesicherten Beschwerdegegners zurückzuführen sei, könne daraus nicht bereits auf einen (weitgehend) fehlenden Erwerbsstatus auch ohne Gesundheitsschaden geschlossen werden. Vielmehr sprächen die klare Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau sowie die finanzielle Notwendigkeit dafür, dass dieser aufgrund der Vorgaben des Sozialdienstes voll erwerbstätig sein müsste. Es lägen weder persönliche, familiäre noch soziale Gründe vor, die auf einen Status als Nichterwerbstätiger oder im Aufgabenbereich schliessen liessen. Der Umstand, dass die Sozialhilfe ihre Bemühungen, dem Versicherten eine Stelle zu vermitteln, eingestellt hat, ändere nichts daran. Da er gemäss Absprache mit der Ehegattin allein für die Einkommenserzielung der Familie zuständig gewesen wäre, sei der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode, unter Annahme voller Erwerbstätigkeit, zu ermitteln.  
In gesundheitlicher Hinsicht stellte das Verwaltungsgericht fest, die seit der Neuanmeldung vom Juli 2017 eingegangenen Akten würden keine ausreichende Basis für eine abschliessende Beurteilung der Frage bieten, ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es seien daher in somatischer und psychischer Hinsicht zusätzliche Abklärungen zu treffen. Aufgrund der Ergebnisse eines polydisziplinären Gutachtens, das den Gesundheitszustand des Versicherten umfassend beleuchte, werde die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen sei, über den Rentenanspruch neu verfügen. 
 
3.2. Die IV-Stelle wendet ein, der Beschwerdegegner habe sich seit der Einreise in die Schweiz nie ernsthaft um ein vollzeitliches Arbeitspensum bemüht, obwohl er mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand in der Lage gewesen wäre, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben. Er sei arbeitsunwillig und aus diesem Grund weitgehend untätig gewesen. Die Invalidenversicherung decke nur gesundheitlich verursachte Erwerbsausfälle, nicht Einbussen, die auf persönliche Gründe zurückzuführen sind. Nütze eine versicherte Person ihr wirtschaftliches Potenzial nicht aus, verzichte sie freiwillig auf einen Teil ihres Lohnes, den sie mit voller Erwerbsarbeit verdienen könnte. Dass sie kein Erwerbseinkommen erziele, sei die Folge ihrer Wahl und nicht von der Invalidenversicherung gedeckt. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdegegner, der auch ohne erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung kein existenzsicherndes Einkommen erzielte, ein solches auch im Krankheitsfall nicht hypothetisch anerkannt werden dürfe. Die Invalidenversicherung treffe somit keine Leistungspflicht.  
 
4.  
 
4.1. Der einlässlich begründeten Auffassung des kantonalen Gerichts zum Status des Beschwerdegegners ist beizupflichten. Dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich ermittelt habe, behauptet die IV-Stelle zu Unrecht. Die Feststellung, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall als voll Erwerbstätiger zu betrachten, ist nicht willkürlich, sondern vielmehr folgerichtig, wenn auf die Abmachung der Eheleute abgestellt und kein Aufgabenbereich (Führung des Haushalts) angerechnet wird. Inwiefern der angefochtene Entscheid anderweitig Bundesrecht verletzen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Im vorliegenden Fall geht es um eine Neuanmeldung vom 4. Juli 2017 nach einer vorgängigen Nichteintretensverfügung vom 30. Juni 2016. Im Februar 2017 hatte sich der Beschwerdegegner einer dreifachen aorto-coronaren Bypassoperation mit konsekutiver kardialer Rehabilitation unterziehen müssen. Nach diesem Eingriff trat ein Ulcus cruris links auf, der zwei Hospitalisationen erforderlich machte. Weiter persistierten psychische Beschwerden. Die IV-Stelle erachtete eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation als glaubhaft gemacht, trat auf das neue Leistungsgesuch ein und nahm weitere Abklärungen vor. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners im Prüfungszeitraum seit der letzten materiellen Abklärung des Rentengesuchs (Verfügung vom 30. Juni 2011) bis zur Ablehnungsverfügung vom 23. Oktober 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E. 2.1, 9C_899/2009) erheblich verschlechtert hatte, geht der Einwand, es habe an einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung gefehlt, an der Sache vorbei.  
 
4.2. Die Frage, wie es sich in der ersten Zeit nach der Einreise aus Afghanistan in die Schweiz im Jahr 1991 in Bezug auf die gesundheitliche Situation verhalten hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob der Beschwerdegegner in der Folge jahrelang mangels Arbeitswillens auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, obwohl er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand dazu in der Lage gewesen wäre, ist aufgrund des für die Prüfung der Neuanmeldung massgebenden Zeitraums nicht entscheidend.  
 
4.3. Die Tatsache, dass eine versicherte Person während längerer Zeit arbeitsunwillig gewesen ist und aus diesem Grund auf die Aufnahme einer Arbeit verzichtet hat, genügt nicht, um ihr den Status als Erwerbstätige abzuerkennen und gleichzeitig davon abzusehen, sie als Nichterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren, wie dies die Verwaltung betreffend den Beschwerdegegner getan hat. Das Vorgehen der IV-Stelle, für die Festlegung seines Status nur eine Erwerbstätigkeit von 10 % - ohne Aufgabenbereich - zugrunde zu legen, was einen Invaliditätsgrad von höchstens 10 % ergeben kann, läuft darauf hinaus, dem Beschwerdegegner die Versicherteneigenschaft in der Invalidenversicherung abzusprechen, weil er seit der Einreise in die Schweiz keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist. Dafür fehlt jede gesetzliche Grundlage. Der Umstand, dass der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann nicht zur Folge haben, dass er von sämtlichen Leistungen der Invalidenversicherung ausgeschlossen ist, dürfte sich indessen auf die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auswirken, wird für dieses doch auf das Einkommen abgestellt, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Denn bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen).  
 
4.4. Dass der Versicherte sodann zur Verrichtung einer Erwerbstätigkeit unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie hat der Verletzung dieser Pflicht indessen zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, die für sich allein darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdegegner selbst ohne Gesundheitsschaden bloss geringfügig erwerbstätig wäre. Da die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen gesetzwidrig ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Erwähnt sei einzig noch, dass die IV-Stelle aus dem von ihr zitierten BGE 142 V 290 nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten kann. In diesem Urteil hat das Bundesgericht erkannt, die auf Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich anwendbare Einkommensvergleichsmethode sei dahin zu präzisieren, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist (BGE a.a.O. E. 7 S. 297). Diese Rechtsprechung präjudiziert das Vorgehen der IV-Stelle, den Versicherten als zu lediglich 10 % erwerbstätig zu qualifizieren, in keiner Weise.  
 
5.   
In den übrigen Punkten, namentlich in medizinischer Hinsicht, ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
7.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung ebenfalls gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer