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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_588/2019  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin De Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2019 (VB.2019.00078). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1981geborene türkische Staatsangehörige A.________ wuchs die ersten Lebensjahre in Österreich auf. Am 28. November 1988 reisteer mit seinem Vater und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er abgeleitet vom Asylstatus seines Vaters als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt und ihm später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 
A.________ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde in den Jahren 2000 bis 2007 mehrfach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, insbesondere wegen Raubes, Hinderung einer Amtshandlung, Raufhandels sowie (qualifizierter) einfacher Körperverletzung. Im Jahre 2002 wurde er wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzugs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 18 Monate Freiheitsentzug verurteilt. 
Im Jahre 2007 wurden zwei im Jahr 2005 verhängte Arbeitserziehungsmassnahmen in eine zehnmonatige (altrechtliche) Gefängnisstrafe undeine siebenmonatige Freiheitsstrafe umgewandelt, weil A.________ sich im Massnahmevollzug nicht bewährt hatte. 
Trotz zweifacher ausländerrechtlicher Verwarnung wurde A.________ danach wiederum straffällig und wie folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Im Jahre 2009 zu mehrfachen Geldstrafen wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs sowie Fahrens eines solchen in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung; 
- am 25. November 2014 vom Bezirksgericht Baden zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Konsums harter Pornografie sowie bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG); 
- im Jahr 2015 zur Bezahlung weiterer Bussen wegen Übertretung gegen das BetmG, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und mehrfacher Übertretung lebensmittelrechtlicher Vorschriften; 
- am 18. Dezember 2018 vom Bezirksgericht Zürich wegen der Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie verschiedener Delikte im Zusammenhang mit dem Besitz, der Weiterverbreitung oder dem Konsum von hartpornografischen bzw. gewalttätigen Bildaufnahmen unter Einbezug der am 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe zu einer unbedingt zu vollziehenden Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. 
Die Delikte, welche dem Urteil vom 18. Dezember 2018 zugrunde lagen, wurden zum Teil nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Das Strafurteil äussert sich jedoch nicht zur Landesverweisung. 
A.________ focht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2018 am 6. März 2019 beim Obergericht Zürich hinsichtlich der Strafhöhe, der Verweigerung des bedingten Vollzugs und der Kostenauflage an, ohne jedoch die Schuldsprüche in Frage zu stellen. 
Gegen A.________ liegen zahlreiche Betreibungen sowie mehrere Verlustscheine in einer Höhe von insgesamt über Fr. 121'000.-- vor. 
 
B.  
Aufgrund der Straffälligkeit von A.________ widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) das ihm gewährte Asyl, ohne ihm aber die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, was das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2017 bestätigte. In seinem vom Migrationsamt des Kantons Zürich angeforderten Amtsbericht vom 31. August 2017 hielt das SEM fest, dass aus asylrechtlicher Sicht der Wegweisung von A.________ nichts entgegenstehe. 
Am 24. November 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist an. 
Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion (Entscheid vom 21. Dezember 2018) sowie die in der Folge gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion eingereichte Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 8. Mai 2019) blieben erfolglos. 
 
C.  
A.________ beantragt am 19. Juni 2019 vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben. Eventuell sei A.________ ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventuell sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, dem SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ als Flüchtling zu beantragen, subsubeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid und Neureglung der Kosten an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
A.________ macht geltend, die gegen ihn verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und verletze das Non-Refoulement-Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951[SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK. Eine Wegweisung in die Türkei sei unzulässig. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen. Das SEM hat keine Stellungnahme eingereicht. 
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ als Flüchtling zu beantragen, ist mangels Rechtsanspruchs darauf nicht einzutreten (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.3. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Partei wiederum detailliert begründet aufzuzeigen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Untersuchungsgrundsatzes dahin gehend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht befragt habe, wie er in den Besitz eines türkischen Vorführungsbefehls gekommen sei. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, sich nicht mit der Rüge betreffend die rechtlichen Konsequenzen seiner derivativen Flüchtlingseigenschaft auseinandergesetzt zu haben.  
 
2.2. Unter die zulässige Geltendmachung von verfassungsmässigen Rechten fällt auch die Geltendmachung einer Gehörsverletzung (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK), nicht jedoch eine allgemeine Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 54 E. 2b S. 56). Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
2.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich:  
Die Vorinstanz hat die Frage, wie dem Beschwerdeführer der Vorführungsbefehl zugänglich gemacht worden ist, nicht weiter verfolgt, weil sie dieser keine Entscheidwesentlichkeit beimass. Dies ist angesichts der unzureichend wahrgenommenen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.4.4). Eine Gehörsverletzung kann auch nicht in Bezug auf die rechtliche Beurteilung seines Flüchtlingsstatus erblickt werden. Die Vorinstanz hat sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und die Begründung ist so abgefasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). 
 
2.4. Beanstandet wird auch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt einerseits unvollständig und zum anderen Teil aktenwidrig und willkürlich festgestellt hat. Was er gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich jedoch in einer appellatorischen Kritik. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit vermag er keine Willkür darzutun.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze insbesondere Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG). Mit dem Vollzug einer Wegweisung würde schliesslich das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf seinen Flüchtlingsstatus (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), Art. 33 Flüchtlingskonvention) als auch im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK verletzt. 
 
3.1. Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird durch die Flüchtlingskonvention und das AsylG geregelt (Art. 12 ff. Flüchtlingskonvention; Art. 1 lit. a AsylG; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68). Die Flüchtlingseigenschaft kann einer Person originär oder von der Rechtsstellung einer anderen Person abgeleitet zukommen (Constantin Hruschka, Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 51 AsylG). Der Beschwerdeführer erfüllte selbst die Voraussetzungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden, nicht; ihm wurde jedoch gestützt auf Art. 51 AsylG das Familienasyl erteilt. Dieses wurde ihm zwar aufgrund seiner Straffälligkeit im Nachhinein widerrufen, jedoch ohne dass ihm auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre. Er gilt daher gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden weiterhin als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention (Art. 59 AsylG).  
 
3.2. Gemäss Art. 65 AsylG richtet sich die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen, vorbehältlich von Art. 5 AsylG, nach Art. 64 AsylG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 68 AIG. Anwendung findet auch Art. 32 Flüchtlingskonvention (Constantin Hruschka, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 AsylG), gelten doch gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention (Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 68 AIG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 Flüchtlingskonvention) auszulegen, womit weiterhin nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden.  
 
3.3. Vorab ist festzuhalten, dass das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 die Niederlassungsbewilligung widerrief, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf seines Asyls bestätigt und das SEM in seiner Stellungnahme festgestellt hatte, dass keine dem Vollzug einer Wegweisung entgegenstehende flüchtlings- und menschenrechtliche Hinderungsgründe vorlägen.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Lichte der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bejaht. Ungeprüft gelassen hat sie, ob die begangenen Verfehlungen des Beschwerdeführers auch die Schwelle von Art. 32 Flüchtlingskonvention erreichen und eine Aus- oder Wegweisung des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.  
 
3.5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer schweren Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).  
 
3.6. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wie er im allgemeinen Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, muss bei Flüchtlingen im Lichte von Art. 32 Flüchtlingskonvention ausgelegt werden. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- und Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994 E. 3a), im Falle einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall; Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte vorausgegangen waren (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995 E. 3; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), bei einer Brandstiftung mit einem Molotowcocktail (BGE 123 IV 107 E. 2 S. 110), bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (vgl. Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2) sowie wegen Raubes (vgl. Urteil 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2); es hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu verneint (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184).  
 
4.  
 
4.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits als sehr junger Mann wegen Raubes, Raufhandels, bandenmässigen Diebstahls, versuchter Nötigung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden musste, immer wieder schwerwiegend delinquiert hat und nebst dem letzten, noch nicht rechtskräftigen, aber betreffend die Schuldsprüche nicht angefochtenen Urteil schon zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen von jeweils 18 Monaten verurteilt worden ist. Er hat somit insbesondere die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung stellen teilweise auch die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte dar (Bspw. Fahren unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss). Mit dem Beschwerdeführer ist zwar darin übereinzustimmen, dass das letzte Gewaltdelikt schon 13 Jahre und damit mehr als nur "einige Jahre" zurückliegt. Auch hat die Vorinstanz verkannt, dass er nach der Inaussichtstellung des Widerrufs der Niederlassung zumindest gerichtsnotorisch nicht mehr gegen die hiesigen Gesetze verstossen hat. Die Vielzahl der Verurteilungen zeigt jedoch zweifelsohne eine Tendenz auf, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Neben der Vielzahl der Delikte fällt vorliegend zudem entscheidend ins Gewicht, dass die zweifach verfügten ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten.  
Beim Beschwerdeführer kommt zudem erschwerend hinzu, dass es sich bei ihm in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um einen Wiederholungstäter handelt und die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte sowie seine bandenmässigen Diebstähle zu den nach Art. 121 Abs. 3 BV begründeten Anlasstaten gehören. Es rechtfertigt sich folglich, in Anbetracht der Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter, der Deliktsarten sowie der bei den Verurteilungen ausgesprochenen Strafen die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten in ihrer Gesamtheit als besonders schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 65 AsylG und Art. 32 Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Damit ist der Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung gegeben. 
 
4.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 [vier Jahre Zuchthaus; Raub, Brandstiftung, Betrug usw.]; 122 II 433 E. 3 [Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt bzw. dreieinhalb Jahre Zuchthaus; Mord, qualifizierter Raub, Vergewaltigung]).  
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (2) die Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. etwa die EGMR-Urteile  Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung]).  
Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 130 II 176 E. 4.2- E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen; BGE 129 II 215 E. 6 und 7; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Eine Ausweisung rechtfertigt sich schliesslich aber nur, wenn sie sich gestützt auf die  gesamten wesentlichen Umstände auch als verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört (BGE 135 II 110 E. 4.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass ungeachtet dessen, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren aus Österreich in die Schweiz eingereist ist, wo auch seine Eltern und Geschwister leben, sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sowie dasjenige der Angestellten des Familienunternehmens, in dem der Beschwerdeführer tätig ist, hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurückzutreten habe. Eine Rückkehr in seine ihm fremde Heimat dürfte ihm zwar nicht leicht fallen, aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustands sei er jedoch grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Seine hiesigen familiären Beziehungen fielen nicht (mehr) in den Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da weder die Kernfamilie betroffen sei, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich seien. Sodann sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären Kontakte zu den in der Schweiz lebenden Verwandten über die Distanz weiterzupflegen.  
Der Beschwerdeführer sei zudem stark verschuldet und habe seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen können. Deshalb könne der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Berufslehre eine führende Position in dem von seinem Vater aufgebauten Familienunternehmen übernehmen konnte, sei offenkundig auf seine verwandtschaftlichen Bande zum Unternehmensgründer zurückzuführen. Des Weiteren müsse seine angeblich tragende Rolle im Familienbetrieb angezweifelt werden, habe der Beschwerdeführer sich doch im Jahre 2017 während acht Wochen in Untersuchungshaft befunden und sei die Verantwortung für den Betrieb immer wieder in den Händen weiterer Familienangehöriger gewesen. 
 
4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht:  
Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass angesichts dessen, dass er nie in der Türkei gelebt hat, nicht von einer "langen Landesabwesenheit" gesprochen werden kann und dass seine tragende Rolle als Geschäftsführer im Familienbetrieb nicht schon deshalb angezweifelt werden könne, weil er sich kurzfristig in Untersuchungshaft befunden hat bzw. dass andere Mitglieder der Familie zum Erfolg des Betriebs beigetragen hätten. Zuzustimmen ist ihm auch, dass seine Wegweisung die Tilgung seiner Schulden und damit verbunden die Interessen seiner Gläubiger beeinträchtigen könnte. Unbegründet ist hingegen seine Rüge, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, der Beschwerdeführer sei stark verschuldet und habe seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen können. 
Angesichts dessen, dass er über keinen beruflichen Abschluss verfügt, Verlustscheine in einer Höhe von Fr. 121'000.-- gegen ihn bestehen und bislang auch aktenkundig keine Rückbezahlung seiner Schulden erfolgte, ist auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut integriert, nicht zu beanstanden. Offen gelassen werden kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer bislang kaum Gelegenheit gehabt bzw. sich nicht ernsthaft darum bemüht hat, die ausstehenden Forderungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzubezahlen. Da seine Niederlassungsbewilligung nicht aufgrund der Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen widerrufen wurde, sondern aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, ist nicht bedeutsam, welches die Gründe für die von ihm angehäuften Schulden sind und ob er tatsächlich, wieer dies angibt, in den letzten zweieinhalb Jahren einen erfolgreichen Unternehmer aus sich gemacht hat. Die Vorinstanz hat insofern auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie darauf verzichtete, sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers zum wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Firma auseinanderzusetzen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Damit ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. 
 
5.  
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es noch zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 33 Flüchtlingskonvention (Non-Refoulement-Prinzip) bzw. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verletzt hat, indem sie das Vorliegen flüchtlings- und menschenrechtlicher Hinderungsgründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, verneint hat. Eine Verweisung dieser Fragen in das Asylverfahren kommt nicht infrage, da der Beschwerdeführer keinen Willen geäussert hat, ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen zu wollen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310). 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als anerkannter Flüchtling unbesehen der Frage, ob er seine Flüchtlingseigenschaft mit dem eingereichten Vorführungsbefehl glaubhaft machen konnte, sich auf das Rückschiebungsverbot berufen könne. Nicht von Belang sei, ob er seine Flüchtlingseigenschaft derivativ oder originär erworben habe. Diese Rüge überzeugt nicht. Aufgrund des Rückschiebeverbots bzw. des Non-Refoulement-Gebots darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen den in Art. 3 AsylG genannten Gründen, d.h. wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention). Eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft materiell nicht bzw. nicht mehr erfüllt, kann sich nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen (Urteil 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4.2.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer gilt zwar weiterhin formell als Flüchtling. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihm diese Eigenschaft lediglich im Rahmen der Erteilung des Familienasyls zuerkannt worden ist. Um sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, muss der Beschwerdeführer insofern eigene Asylgründe glaubhaft machen bzw. dartun, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung in die Türkei drohen (vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 AsylG; Amarelle /Nguyen, Le contentieux de l'éloignement à la lumière du principe de non-refoulement, in: Amarelle/Nguyen, Le principe de non-refoulement, 2010, S. 145).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass er eigene Asylgründe mit der Einreichung des türkischen Vorführungsbefehls glaubhaft gemacht hat. Aufgrund seiner Unterstützung der PKK in ihrem Kampf gegen die kurdenfeindliche Politik der türkischen Regierung müsse er bei einer Wegweisung befürchten, in der Türkei verhaftet und in einem unfairen Strafprozess unter Missachtung seiner Verteidigungsrechte zu einer unangemessen hohen Freiheitsstrafe aufgrund eines politischen Delikts verurteilt zu werden.  
 
5.4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation bzw. die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit der Begründung verneint, eine asylrechtliche Verfolgungssituation sei nicht substanziiert dargelegt worden. Aus dem eingereichten türkischen Vorführungsbefehl gehe lediglich hervor, dass er trotz Vorladung nicht zu einer Verhandlung erschienen sei und dass die Zwangsvorführung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betreffend Propaganda für eine nicht näher bezeichnete Terrorvereinigung stehe. Dem eingereichten Dokument könne nicht entnommen werden, dass der Vorführungsbefehl im Zusammenhang mit der Propaganda für die in der Türkei verbotene PKK ausgestellt worden sei und dem Beschwerdeführer in der Türkei deshalb politische Verfolgung und Misshandlung drohe. Schliesslich verweist sie auf die Stellungnahme des SEM, gemäss welchem keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei.  
 
5.5. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, überzeugt nicht:  
 
5.5.1. Für die Anerkennung einer asylrechtlichen Verfolgungssituation ist erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass letztere sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkliche. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 3.4 S. 6).  
Das Verbot der Rückschiebung entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 Flüchtlingskonvention). Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt jedoch das Folterverbot. Nach dem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). 
Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. das Urteil des EGMR [Grosse Kammer]  F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11] § 110); die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar.  
 
5.5.2. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er im Sinne von Art. 5 AsylG gefährdet sei bzw. ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Wegweisung in die Türkei drohe. So weist er in sehr allgemein gehaltenen Ausführungen darauf hin, dass er als Kind einer der PKK nahestehenden Familie, die wegen politischer Verfolgung flüchten musste, dem türkischen Staat sehr kritisch gegenüberstehe und die PKK in ihrem Kampf gegen die kurdenfeindliche Politik der türkischen Regierung unterstütze. Als Beweis dafür, dass er von den türkischen Behörden wegen seiner Unterstützung der PKK in der Schweiz gesucht werde, hat er zwar die Kopie eines türkischen, im Zusammenhang mit der Propaganda mit einer Terrorvereinigung stehenden Vorführungsbefehls eingereicht. Er lässt jedoch jegliche Auskunft vermissen, welche Vorkommnisse die türkischen Behörden veranlasst haben mögen, gegen einen seit seiner Geburt ausserhalb der Türkei lebenden anerkannten derivativen Flüchtling einen Vorführungsbefehl auszustellen. Der Einwand, eine Anfrage bei den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden über die Hintergründe des Vorführbefehls würde seinen Flüchtlingsstatus in der Schweiz gefährden bzw. die aufgrund des hängigen Strafverfahrens bestehende Gefährdung erhöhen, überzeugt nicht. Weder ist einsichtig, inwiefern sein Flüchtlingsstatus in der Schweiz dadurch infrage gestellt werden könnte, noch zeigt er auf, welche konkreten Nachteile ihm daraus erwachsen würden.  
 
5.5.3. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, dass ernsthafte Gründe die Annahme nahelegen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in der Türkei drohe. Das SEM hat dies in seinem Schreiben vom 31. August 2017 ausdrücklich verneint. Gemäss dem SEM besteht ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung ("real risk") in türkischer Polizeihaft nur bei Vorliegen besonderer, erschwerender Umstände, etwa bei einem besonderen familiären oder politischen Umfeld. Allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten begründe im Regelfall keine Furcht vor einer Reflexverfolgung.  
 
5.5.4. Diese Würdigung wird auch nicht durch den nachträglich eingereichten türkischen Vorführungsbefehl in Frage gestellt:  
Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, dass wegen (mutmasslicher) PKK-Verbindungen Verhaftete in der Türkei grundsätzlich kein faires Verfahren erwarten und damit rechnen müssten, in der Haft misshandelt zu werden (vgl. BVGE D-1645/2018 E. 6.2 S. 11). Sie hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass im türkischen Vorführungsbefehl die PKK keinerlei Erwähnung finde und die Zwangsvorführung lediglich aufgrund des "Nichterscheinens trotz Vorladung" angeordnet worden sei. Dass die Vorführung tatsächlich in Zusammenhang mit der PKK stehe und dem Beschwerdeführer in der Türkei politische Verfolgung und Misshandlung drohe, gehe aus dem Dokument selbst nicht hervor. Es werde lediglich auf eine nicht näher spezifizierte Terrororganisation verwiesen. Zudem hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von sich aus detailliert zu den Hintergründen des türkischen Strafverfahrens und den gegen ihn ergangenen Vorführungsbefehl Auskunft geben müssen. 
Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn zwar den Behörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht erwächst, die Vorbringen der schutzsuchenden Person  sorgfältig und hinreichend schnell zu prüfen (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3), so erwachsen dem Beschwerdeführer jedoch auch Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG i.V.m. Art. 7 AsylG). Die schutzsuchende Person ist verpflichtet, den einschlägigen Sachverhalt so umfassend wie möglich darzustellen und zu belegen. Erst wenn konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte einer gewissen Schwere geltend gemacht werden, müssen die Behörden weitere Untersuchungen vornehmen (Urteile 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 2; 2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR  J.K. et al. gegen Schweden vom 4. Juni 2015 [Nr. 59166/12], N. 92;  Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], N. 129; Olivia Le Fort, La preuve et le principe de non-refoulement, Entre droit international des réfugiés, protection des droits humains et droit suisse des migrations, 2018, S. 197 ff.).  
Konkrete Anhaltspunkte von gewisser Schwere müssen vorliegend verneint werden. Indem die Ausführungen des Beschwerdeführers sich in vagen Schilderungen zu Gefahren erschöpfen, welche politisch Verfolgte in der Türkei zu gewärtigen haben, und er sich beschränkt, darauf hinzuweisen, dass er die PKK unterstütze, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. In Anbetracht dessen, dass er als derivativer Flüchtling sein ganzes Leben ausserhalb der Türkei verbracht hat, gerichtsnotorisch nie wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PKK in der Schweiz in Erscheinung getreten ist und dass er insbesondere auch keine Reflexwirkung wegen prokurdischer Aktivitäten seines Vaters geltend gemacht hat, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, darauf verzichtet zu haben, die Authentizität des Vorführungsbefehls durch das SEM überprüfen zu lassen. Unter diesen Umständen stehen weder das Non-Refoulement-Gebot noch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung seiner Rückkehr und nötigenfalls der Ausschaffung in sein Heimatland entgegen. 
 
6.  
Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass ungeachtet der langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner familiären sowie sozialen Verankerung in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit, der Abwesenheit von Vollzugshindernissen im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot dessen privates Interesse an einem Verbleib eindeutig überwiegt. Wenn der Aufbau einer neuen Existenz in der Türkei auch sicher mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, so stellen diese nicht grundsätzlich die Fähigkeit des aufgrund seines Elternhauses mit der in der Türkei weit verbreiteten kurdischen Kultur und Sprache bestens vertrauten Beschwerdeführers jüngeren Alters in Frage, in der Türkei Fuss fassen zu können. 
 
7.  
Der Widerruf ist im Lichte von Art. 63 Abs. 3 AIG zulässig, da er nicht mit Verweis auf Delikte begründet wird, für die ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Urteile 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 5; 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4). 
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus