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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1157/2020, 6B_1158/2020,  
 
6B_1159/2020, 6B_1160/2020,  
 
6B_1161/2020, 6B_1162/2020  
 
 
Urteil vom 8. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (Sachbeschädigung etc.), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. September 2020 
(SBK.2020.84, 85, 86, 87, 88, 89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ ist Eigentümer einer Liegenschaft, die er zusammen mit seiner Ehefrau B.A.________ bewohnt. C.________ bewohnt als Nutzniesser die im Gesamteigentum seiner Kinder stehende Nachbarliegenschaft. Am 16. Juni 2018 wurde die auf der Grenze der beiden Grundstücke befindliche Hecke auf Veranlassung von C.________ zurückgeschnitten. Die Hecke steht im Miteigentum der beiden Parteien. Ihre Pflege ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Nachbarstreitigkeiten. 
 
Am 21. Juni 2018 stellten A.A.________ und B.A.________ Strafantrag gegen C.________. Die Anzeiger warfen ihm im Zusammenhang mit den Rückschnittarbeiten Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vor, allenfalls Anstiftung zu diesen Delikten. Des Weitern erhoben sie in gleicher Sache gegen D.________, die die Gartenarbeiter vermittelt hatte, Strafanträge wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, allenfalls Anstiftung zu diesen Delikten, sowie gegen die Gartenarbeiter E.________, F.________, G.________ und H.________ jeweils wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 
 
A.A.________ und B.A.________ konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger.  
 
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte die Strafverfahren ein (Verfügungen vom 25./28. Februar 2020). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen ab (Entscheide vom 1. September 2020). 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerden in Strafsachen. Sie beantragen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Gegen C.________ und D.________ sei jeweils Anklage zu erheben wegen qualifizierter Sachbeschädigung, eventuell Anstiftung dazu, und wegen Anstiftung zum Hausfriedensbruch. Gegen E.________, F.________ und G.________ sei jeweils Anklage zu erheben wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, gegen H.________ wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Eventuell seien die Sachen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020 und 6B_1162/2020 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
 
2.  
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ihrer Rolle als Zivilkläger vor Bundesgericht rechtsmittelbefugt sind. Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). 
 
2.1. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG). Die Befugnis zur Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Privatklägerschaft hat ein solches, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie kann adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 6B_284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.4). In erster Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR).  
 
Wird das Strafverfahren nach Art. 319 StPO eingestellt, so werden in der betreffenden Verfügung keine Zivilklagen behandelt. Mit der Verweisung auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) wird auf die Zivilklage nicht eingetreten (NIKOLAUS TAMM, in: Opferhilferecht, Gomm/ Zehntner [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, Vorbem. zu Art. 126 Abs. 4 StPO, N 32). Der Privatklägerschaft steht es frei, nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsentscheids den Zivilweg einzuschlagen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Was die (legitimationsbegründende) Auswirkung des angefochtenen Strafentscheids auf die Beurteilung von Zivilansprüchen betrifft, interessieren bei einer Einstellung des Strafverfahrens weniger die Auswirkungen der summarischen Motive des Einstellungsentscheids selbst (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2) als vielmehr die hypothetischen Festlegungen des materiellen Strafentscheids, der im Fall der anbegehrten Aufhebung der Einstellungsverfügung das Strafverfahren abschliessen würde. 
 
2.2. Die Beschwerdeführer beanspruchen im Strafverfahren Schadenersatz. Sie verweisen auf eine Dokumentierung des Sachschadens, der beim Rückschnitt entstanden sei, und der entsprechenden Ersatzforderungen in den Akten. Mit Hinweis auf das "eigenmächtige, brachiale Vorgehen der sechs Beschuldigten, die sich trotz [...] heftigem Protest nicht vom deliktischen Ziel abbringen liessen" sowie darauf, dass die Hecke ihnen sehr viel bedeutet habe, fordern sie überdies Genugtuung (Art. 49 OR). Mit Bezug auf ihren Nachbarn machen die Beschwerdeführer geltend, ihr Eigentum und Hausrecht wären inskünftig in Frage gestellt, wenn dessen eigenmächtiges Vorgehen nicht strafrechtlich beurteilt würde. Der Nachbar werde eine Einstellung des Verfahrens als Freibrief für weitere Angriffe auf die verhasste Hecke auffassen.  
 
3.  
 
3.1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer - spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erklärenden (Art. 118 Abs. 3 StPO) - Zivilklage adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG garantiert den Rechtsschutz vor Bundesgericht, wenn die Privatklägerschaft direkt im Strafverfahren Zivilansprüche anbringen will. Aus diesem Grund ist die im Gesetz umschriebene Auswirkung eines materiellen Strafentscheids nicht verfahrensübergreifend zu verstehen. Die potentielle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_597/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten also nur Forderungen, die adhäsionsweise im Strafverfahren selber angemeldet wurden, nicht aber solche, die separat auf dem Zivilweg verfolgt werden sollen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E.1.2).  
 
Indessen berechtigen auch Zivilansprüche, die (wie hier) im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht wurden (resp. noch gemacht worden wären; vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.2), nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt (vgl. Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). In diesem Sinn gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht "blosses Vehikel" zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_1091/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2), auch im Verhältnis von Straf- und Adhäsionsklage innerhalb eines Strafverfahrens. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Da sich adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche aus der Straftat ableiten, setzt der für die Beschwerdelegitimation vorgeschriebene Wirkungszusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Entscheid und der Beurteilung von Zivilansprüchen voraus, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut dem Rechtsgrund des Zivilanspruchs entspricht (so etwa bei der Körperverletzung die physische Integrität und der mit ihrer Verletzung verursachte Schaden; vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Die Einstellung des Strafverfahrens schmälert die Aussichten auf die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs dort, wo die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldpunkts eigenständig dazu beitragen könnte, im Adhäsionsverfahren deliktische Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen oder spezialgesetzlichen Schuld- und Haftungsrechts (z.B. Art. 41 ff. OR) zu klären.  
 
Ausgehend davon fragt sich, wie die Auswirkung eines (nach Aufhebung des Einstellungsentscheids ergehenden) materiellen Strafentscheids auf die Beurteilung von Zivilansprüchen hypothetisch geartet sein muss, damit die Beschwerdebefugnis der Privatklägerschaft gerechtfertigt ist. Die Tatsache allein, dass die Aufhebung des Einstellungsentscheids den Weg frei macht für einen allfälligen Schuldspruch, kann der Privatklägerschaft zwar einen faktischen Vorteil im Adhäsionsverfahren bringen; dies genügt indessen nicht, um ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Ein rechtlich geschütztes Interesse folgt unter Umständen jedoch aus der besonderen Leistungsfähigkeit der Strafuntersuchung, was Mittel und Umfang der Tatsachenerforschung betrifft. Die Möglichkeiten der Beweisführung übertreffen diejenigen im Zivilprozess: Art. 139 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. Im Zivilprozess sind nur die in Art. 168 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Beweismittel zugelassen (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Massgeblich sind aber nicht nur die verfügbaren Beweisarten, sondern auch die unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die einzelnen Beweismittel zum Einsatz gelangen. Im Zivilprozess trifft die Beweisführung auf prozessuale Hürden, die die Findung der objektiven Wahrheit erschweren können. Während in der Strafuntersuchung und im Strafprozess der Untersuchungsgrundsatz gilt - die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) -, prägt den Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die allenfalls damit einhergehende Substantiierungslast des Klägers (Urteil 4A_427/2016 vom 28. November 2016 E. 3.3). Bei (strukturellen) Beweisschwierigkeiten sind allerdings Beweiserleichterungen möglich (BGE 144 III 264 E. 5.3; vgl. auch Art. 42 Abs. 2 OR, BGE 144 III 155 E. 2.3). Grundsätzlich verfügt die Strafverfolgung über mehr Mittel und Ressourcen zur vertieften Abklärung komplexer Sachverhalte als dies etwa im haftpflichtrechtlichen Prozess der Fall ist. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung beispielsweise können die Unterschiede in den prozessualen Regeln die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen einer Sorgfaltspflichtverletzung und das kausale Verhältnis des vorgeworfenen Verhaltens zur Gesundheitsschädigung und deren Folgen (vgl. BGE 137 IV 219 E. 3 ff.; 135 IV 56) erheblich beeinflussen.  
 
Wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wird das Strafgericht die Zivilklage gegebenenfalls nur dem Grundsatz nach beurteilen und sie im Übrigen - hinsichtlich von nur die zivilrechtliche Seite betreffenden Fragen (z.B. Bemessung des konkret zu ersetzenden Schadens) - auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO; vgl. Urteile 6B_601/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.1; 4A_76/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.2.1). In solchen Fällen beschränkt sich der allenfalls legitimationsbegründende Wirkungszusammenhang auf die Grundsatzfragen. 
 
3.2.2. Mithin wirkt sich der angefochtene Einstellungsentscheid dann im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung von Zivilansprüchen aus, wenn die Weiterführung des Strafverfahrens voraussichtlich mit beweisrechtlich begründeten Vorteilen im Hinblick auf die Geltendmachung des Zivilanspruchs verbunden sein wird. Es genügt, wenn sich dieser Mehrwert zumindest auf einzelne tatsächliche Elemente erstreckt, die für den Zivilanspruch erheblich sind. Rechtliche Festlegungen im Strafentscheid wirken sich von vornherein nicht im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung der Zivilansprüche aus, zumal die Ziviljustiz nicht an die strafrechtliche Beurteilung von parallelen Fragestellungen rechtlicher Natur gebunden ist (vgl. Art. 53 OR).  
 
3.2.3. Die bundesgerichtliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2). Daher muss die beschwerdeführende Privatklägerschaft die legitimationsbegründenden Umstände möglichst genau darlegen, ansonsten schon wegen mangelnder Begründung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Geringere Begründungsanforderungen bestehen, wenn nicht nur ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1), sondern auch der beweismässige Mehrwert des Strafverfahrens auf der Hand liegt und vermutet werden kann. Typischerweise dürfte dies beispielsweise bei komplexen Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Körperverletzung zutreffen.  
 
3.3. Zu prüfen bleibt, ob sich vorliegend ein allfälliger materieller Strafentscheid rechtserheblich auf die Beurteilung der angemeldeten Zivilansprüche der Beschwerdeführer auswirken könnte.  
 
3.3.1. Ein materieller Entscheid betreffend die Sachbeschädigung führte hier nicht zu besseren Erkenntnissen über die sachen- und nachbarrechtlichen Verhältnisse und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Unter anderem gestützt auf die Feststellungen eines Gutachters verneint die Vorinstanz den Sachschaden im Sinn von Art. 144 StGB. Beim pflanzenkundlichen Gutachten über den Umfang und die Qualität des Rückschnitts der Hecke sowie bei einer Vereinbarung aus dem Jahr 1983 über die zulässige Höhe der Bepflanzung handelt es sich um Beweismittel, wie sie ebensogut im Zivilprozess eingebracht und verwertet werden könnten. Die Vollendung des Strafverfahrens brächte keinen beweismässigen Mehrwert für die Klärung der zivilrechtlichen Ansprüche.  
 
Im Übrigen ist strittig, ob der Rückschnitt der Hecke eine gewöhnliche Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647a ZGB darstellt, zu der jeder Miteigentümer befugt ist. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, auf die sich die angefochtenen Entscheide ohnehin nicht in der nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geforderten Weise auswirken (oben E. 3.2.2). 
 
3.3.2. Die Vorinstanz bestätigt die Einstellung der Strafverfahren auch betreffend den beanzeigten Hausfriedensbruch. Die durch Art. 186 StGB geschützten Rechtsgüter - durch den Willen des Berechtigten definiertes Hausrecht, Schutz von Befugnissen des Eigentümers resp. Verfügungsberechtigten (BGE 118 IV 167 E. 3; 108 IV 33 E. 5b) - korrelieren nicht mit dem Grund der geltend gemachten Ersatzforderung (Schaden an der Hecke; oben E. 3.2.1). Die angefochtenen Einstellungsentscheide können sich insoweit nicht im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Wiederum ist diese Sachurteilsvoraussetzung nicht erfüllt.  
 
3.3.3. Folglich ist in der Sache auf die Beschwerden nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 101 StPO). Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1).  
 
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Staatsanwaltschaft habe ihnen vor und nach Erlass der Einstellungsverfügungen die Akteneinsicht verweigert. Dazu hält die Vorinstanz fest, bei Eingang eines Gesuchs um Akteneinsicht am 4. März 2020 hätten sich die Akten bei der Staatsanwaltschaft befunden. In einem (mit der eingestellten Sache zusammenhängenden) weiteren Verfahren gegen den Nachbarn der Beschwerdeführer (betreffend ein Ehrverletzungsdelikt) habe die Staatsanwaltschaft die Akten mit der Anklageschrift vom 5. März 2020 an das - ab da verfahrensleitende - Bezirksgericht Baden übermittelt (vgl. Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Zustellung der Anklage am 6. März 2020 - zwei Tage nach Zustellung der streitgegenständlichen Einstellungsverfügungen - sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass sich die (gesamten, auch die Sachbeschädigung etc. umfassenden) Untersuchungsakten nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft befanden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand die Erstellung der Beschwerden gegen die hier strittigen Einstellungsverfügungen beeinträchtigt haben sollte. Daher sei keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts erkennbar.  
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz übergehe, dass sie bereits am 24. Januar 2020 durch ihren Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersucht hätten, nachdem die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Verfahren in Aussicht gestellt habe. Das Dossier zum Ehrverletzungsdelikt habe nur einen kleinen Teil der an das Gericht übermittelten Akten ausgemacht. In dieser Situation wäre es zur Wahrung der Parteirechte notwendig gewesen, entweder mit dem Erlass der Anklageschriften bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zuzuwarten, dem Gericht lediglich die für den angeklagten Straftatbestand relevanten Akten zuzustellen oder dem Rechtsvertreter die Akten in elektronischer Form oder in Kopie zukommen zu lassen. Da die Staatsanwaltschaft nichts davon getan habe, habe sie das zweimalige Akteneinsichtsgesuch unterlaufen. Die Vorinstanz verkenne den dadurch entstandenen Nachteil, dass ihnen die umfangreichen Akten nur während fünf (resp., nach vorinstanzlicher Auffassung, sechs oder sieben) von zehn Tagen der Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden seien. 
 
4.3. Das erste Gesuch um Akteneinsicht stellten die Beschwerdeführer, nachdem ihnen die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass sie die Verfahren einstellen will. Bei dieser Gelegenheit werden die Parteien eingeladen, allfällige Beweisanträge einzureichen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Akten zu diesem Zweck benötigt zu haben. Das Versäumnis der Staatsanwaltschaft wurde zur Gehörsverletzung, als sie die Einstellungsverfügungen den Beschwerdeführern zustellte, ohne auf ihr Gesuch um Akteneinsicht eingegangen zu sein. Bei der Akteneinsicht handelt es sich um eine Befugnis, die erforderlich ist, damit die Partei ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4). Die Relevanz des rechtlichen Gehörs als Mitwirkungsrecht offenbart sich mitunter erst, wenn es verwirklicht ist. Daher ist es formeller Natur: Wird die Verfahrensgarantie verletzt, so ist der angefochtene Entscheid demnach aufzuheben, dies grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs soll aber nicht zu prozessualen Leerläufen führen, sondern verhindern, dass sich die Verletzung von Teilnahmerechten auf den Entscheid auswirkt. Sofern nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zutreffen sollte, bleibt der angefochtene Entscheid trotz beeinträchtigtem Mitwirkungsrecht bestehen (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).  
 
Hier führte das Versäumnis der Staatsanwaltschaft dazu, dass der Rechtsvertreter auch nach Feststellung der Vorinstanz nicht während der gesamten Beschwerdefrist über die Akten verfügte. Es ist jedoch weder dargetan noch einsehbar, inwieweit dieser Umstand die Ausarbeitung der konkreten Beschwerdeschriften effektiv beeinträchtigt haben sollte. Mithin führt die verzögerte Akteneinsicht nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Diesbezüglich sind die Beschwerden abzuweisen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzlichen Kostenverlegungen seien anzupassen. Nachdem ihre Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann, ist dieses Rechtsbegehren gegenstandslos. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1157/2020, 6B_1158/2020, 6B_1159/2020, 6B_1160/2020, 6B_1161/2020 und 6B_1162/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub