Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_463/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Good, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juli 2023 (UB230096-O/U/AEP>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, am 1. Oktober 2022 kurz vor Mitternacht in seiner Wohnung in U.________ B.________ und C.________ mit einem Messer in deren Oberkörper gestochen zu haben. Die beiden sollen zuvor A.________ sowie den Mitbeschuldigten D.________ mit einer Luftdruckpistole und einem Klapp- oder Jagdmesser zur Herausgabe von Marihuana aufgefordert haben. B.________ erlag kurze Zeit später in unmittelbarer Nähe des Tatorts seinen Verletzungen. 
 
B.  
Am 5. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022, 22. März 2023 und zuletzt vom 23. Juni 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate. 
Die gegen die Verfügung vom 23. Juni 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juli 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien neben der Haftentlassung ein Kontaktverbot zu D.________ und C.________, eine Schriftensperre und eine Meldepflicht zu erlassen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wobei Christoph Good als sein Anwalt zu bestellen sei. 
Die Staatsanwaltschaft ersucht unter Verweis auf ihren jüngsten Haftverlängerungsantrag um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB dringend verdächtigt werde, was dieser vor Bundesgericht nicht mehr bestreitet. Er rügt aber eine unrichtige Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weil die Vorinstanz zu Unrecht bejaht habe, dass von ihm Kollusionsgefahr ausgehe. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.1.2. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 1B_192/2023 vom 26. April 2023 E. 3.1; 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1; 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.3). 
Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteile 1B_234/2023 vom 23. Mai 2023 E. 4.1; 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die genauen Abläufe des Tatgeschehens aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten noch nicht hinreichend geklärt seien. Trotz mehrerer Einvernahmen und der jüngsten Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und den im Tatzeitpunkt anwesenden C.________ und D.________ bestehe noch immer Raum für Absprachen bzw. sei von einem erheblichen Beeinflussungspotential auszugehen, was die Aussagen der Beteiligten insbesondere zum Kerngeschehen betreffe. Dies gelte gerade im Hinblick auf die zu erwartende Befragung durch das Sachgericht.  
Der Beschwerdeführer sei, so die Vorinstanz, nicht geständig und verstricke sich in Widersprüche. Zum Teil bleibe er vage, mache Erinnerungslücken geltend und habe mehrmals seine Version des Geschehenen geändert. Dieses Aussageverhalten zeige deutlich seine Neigung auf, seine Aussagen zu revidieren bzw. diese an allfällige entlastende Aussagen anderer Beteiligter oder neue Umstände anzupassen. Er werde von mehreren involvierten Personen belastet und habe mit Blick auf die weitreichenden Konsequenzen im Falle eines Schuldspruchs ein erhebliches Interesse daran, auf die beteiligten Personen Einfluss zu nehmen und sie zur Rücknahme oder Abschwächung ihrer Aussagen zu bewegen. Dies gelte umso mehr, als die Beteiligten untereinander mehrheitlich bekannt seien und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich sein dürfte, diese zu kontaktieren. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem eine vorsätzliche Tötung sowie eine versuchte vorsätzliche Tötung zur Last gelegt, die gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft werden. Dabei handelt es sich abstrakt um eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches. Zwar ist möglich, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich das Sachgericht im Falle einer Anklage auch damit auseinanderzusetzen hätte, ob er B.________ in (Putativ-) Notwehr getötet hat. Daraus kann er im Haftprüfungsverfahren allerdings nichts für sich ableiten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht erstellt, dass ihm selbst bei einem Schuldspruch tatsächlich eine empfindliche Sanktion drohe, übersieht er den prognostischen Charakter der haftrichterlichen Prüfung und dass erst das Sachgericht bei einer Verurteilung die schuldangemessene Strafe zu bestimmen hat. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommt, wovon zu diesem Zeitpunkt trotz des noch ausstehenden Gutachtens nicht auszugehen ist. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr, dass ein dringender Tatverdacht auf eine vorsätzliche Tötung besteht. Dieser bezieht sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat, die er demnach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) begangen hat (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob Kollusionsgefahr besteht, ist bezüglich der Tatschwere entscheidend, dass dem Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch wegen (mehrfacher) vorsätzlicher Tötung eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, selbst wenn diese etwa wegen eines Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) gemildert würde. Darin liegt, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, grundsätzlich ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen.  
 
2.3.2. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist noch nicht abgeschlossen, aber schon weit fortgeschritten. Insbesondere steht seine forensisch-psychiatrische Begutachtung noch aus. Dagegen fand am 23. Juni 2023 mit dem Beschwerdeführer und den zwei an der Auseinandersetzung unmittelbar beteiligten D.________ und C.________ eine Konfrontationseinvernahme statt, und wurden auch die Personen, die das Tatgeschehen nicht unmittelbar wahrgenommen hatten, am 5. und 6. Juni 2023 parteiöffentlich befragt. Demnach stellt sich die Gefahr kolludierender Einwirkungen auf Mitbeschuldigte oder Auskunftspersonen in erster Linie im Hinblick auf eine Befragung an der Hauptverhandlung und ist die Kollusionsgefahr grundsätzlich besonders sorgfältig zu prüfen.  
Allerdings sind, wie die Vorinstanz feststellt, die konkreten Ereignisse in der Wohnung des Beschwerdeführers und die genauen Abläufe der Tat trotz diesen Einvernahmen noch nicht genau geklärt. Aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Tatbeteiligten ist zusammengefasst nach wie vor nicht klar, wer wen bedroht hat, von wem die Auseinandersetzung ausging und wer auf wen eingestochen hat, was für die Beurteilung der Täterschaft, aber auch einer (rechtfertigenden oder entschuldbaren) Notwehr (Art. 15 f. StGB) und für die Strafzumessung (Art. 47 f. StGB) entscheidende Bedeutung hat. Eine erneute Befragung der Tatbeteiligten sowie allenfalls der Auskunftspersonen durch das Sachgericht erscheint deshalb sehr wahrscheinlich (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO). Dem unmittelbaren Eindruck an der Hauptverhandlung und der Frage, welchen Aussagen das Gericht Glauben schenkt, misst die Vorinstanz unter diesen Umständen und in Anbetracht der Schwere der Delikte zu Recht grosses Gewicht zu. 
 
2.3.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, dass er in Freiheit entlassen offensichtlich gar nicht die Möglichkeit hätte, zu kolludieren. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass im Bezug auf die noch nicht abgeklärten Ereignisse in seiner Küche einzig die Mitbeschuldigten D.________ und C.________ als potenzielle "Kollusionsopfer" infrage kämen. Damit setzt er sich in Widerspruch zur Vorinstanz, die davon ausgeht, dass er von mehreren Personen belastet werde. Sie bezieht sich neben den Mitbeschuldigten D.________ und C.________ auch auf die drei nicht direkt an der Tat beteiligten E.________, F.________ und G.________ (vgl. vorinstanzlicher Beschluss S. 5 f. Ziff. 3.4 und S. 13 Ziff. 4.6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht infrage stellt, sagten E.________ und F.________ aus, der Beschwerdeführer sei in der Küche gestanden, nachdem B.________ und C.________ aus der Wohnung gerannt seien, habe ein (Jagd-) Messer in der Hand gehalten und gesagt, er habe damit jemanden "im oberen Bereich getroffen" bzw. in der Lunge erwischt. Der als Beschuldigter einvernommene G.________ gab zu Protokoll, als er in die Wohnung gekommen sei, habe ihm der Beschwerdeführer erzählt, er habe es geschafft, einem der Angreifer das Messer wegzunehmen, und habe sich dann gewehrt. Diese Auskunftspersonen bzw. Mitbeschuldigten, die der Beschwerdeführer persönlich kennt, belasten ihn teilweise schwer. Weshalb er nicht versuchen könnte, sie dazu zu bewegen, ihre Aussagen zurückzuziehen, abzuschwächen oder zu relativieren, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in seiner Beschwerde auch mit keinem Wort auseinander.  
Über den Mitbeschuldigten D.________ behauptet der Beschwerdeführer, dieser belaste ihn in keiner Weise direkt. Dabei übersieht er zweierlei: Erstens gab D.________ an, dass er den Beschwerdeführer sagen gehört habe, er (der Beschwerdeführer) habe "die beiden" verletzt bzw. gestochen (vorinstanzlicher Beschluss S. 11 Ziff. 4.4). Diese Aussage belastet den Beschwerdeführer direkt. Zweitens können sich dessen Schilderungen des Tatgeschehens mittelbar zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken: D.________, der beim Marihuana-Deal an der Seite des Beschwerdeführers zu stehen schien und deshalb als möglicher Täter der vorsätzlichen Tötungen infrage käme, hat nach seiner Version des Tatgeschehens niemanden mit einem Messer gestochen und nach dem angeblichen Faustschlag nichts mehr von der Auseinandersetzung gesehen; insofern können seine Angaben dem Beschwerdeführer durchaus zum Nachteil gereichen. Auch hier ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, auf D.________ einzuwirken oder sich mit ihm in einer Weise abzusprechen, damit dieser seine Aussagen anpasst oder abschwächt. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, kann dieser Gefahr auch nicht hinreichend mit Ersatzmassnahmen, insbesondere einem Kontaktverbot, begegnet werden. 
 
2.3.4. Schliesslich kann es zwar ein Hinweis für Kollusionsgefahr sein, wenn eine beschuldigte Person durch früheres deliktisches Verhalten eine besonders ausgeprägte Neigung zu Verdunkelungshandlungen offenbart hat. Entgegen den beschwerdeführerischen Einwänden ist das aber keine Voraussetzung, wenn sich die konkrete Gefahr von Kollusionshandlungen aus anderen Umständen ergibt. Das ist beim im Tatzeitpunkt erst 19-jährigen Beschwerdeführer, dem zwei vorsätzliche Tötungen zur Last gelegt werden, der Fall. Die Tatvorwürfe lassen eine erhebliche Gewaltbereitschaft vermuten, was bei der Frage, ob er im Fall einer Freilassung versucht sein könnte, Zeugen und Auskunftspersonen einzuschüchtern oder auf andere Weise zu einem ihm günstigen Aussageverhalten zu bewegen, eine Rolle spielt. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren widersprüchlich ausgesagt und seine Schilderung der Tat den Aussagen anderer Beteiligter angepasst hat. Sodann kennt dieser die anderen involvierten Personen mehrheitlich persönlich und wäre es ihm im Falle einer Haftentlassung ein Leichtes, diese zu kontaktieren, was er im Übrigen nicht in Abrede stellt. Insofern besteht auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit niederschwelligen Kollusionshandlungen versucht, auf das Aussageverhalten der oben genannten Personen (E. 2.3.3) einzuwirken.  
 
2.4. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine konkrete Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ausgeht, der auch mit Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden kann. Ob diese auch in Bezug auf den sich offenbar noch in Untersuchungshaft befindenden C.________ besteht, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offenbleiben. Ferner erübrigt es sich, auf die Rügen einzugehen, dass keine weiteren Haftgründe bestünden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK geltend. Er trägt vor, dass das gesetzlich vorgesehene regelmässige Haft-Überprüfungsverfahren nach Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 227 Abs. 7 StPO zu einer "reinen Alibi-Übung" verkomme, wenn bei "Aussage-gegen-Aussage"-Situationen faktisch automatisch Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung angenommen werde. Selbst bei "speditivster Verfahrensführung" sei in seinem Fall aufgrund des noch ausstehenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens damit zu rechnen, dass bis zur Hauptverhandlung mindestens drei weitere Haftverlängerungsgesuche anstünden, deren jeweiliger Ausgang bereits im jetzigen Zeitpunkt vorweggenommen sei.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, diese habe seine Vorbringungen "aus welchen Gründen auch immer" missverstanden. Sie komme zum Schluss, er habe geltend gemacht, der Haftverlängerungsantrag sei vom Zwangsmassnahmengericht nur "abgenickt" worden. Dies habe er aber gerade nicht vorgebracht. Stattdessen habe er gerügt und rüge im Verfahren vor Bundesgericht, dass zukünftige Verfahren betreffend Haftverlängerung vor dem Zwangsmassnahmengericht in seinem Fall zu einem reinen Abnicken verkämen, wenn man dessen Begründung folge, was insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK darstelle. 
 
3.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Juli 2023 (Art. 80 und Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich und zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in einer Weise überprüft hätte, die den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren allfällige zukünftige Haftverlängerungsverfahren beanstandet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) gehalten ist, auf eine möglichst rasche Anfertigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hinzuwirken und Anklage zu erheben, damit die Hauptverhandlung alsbald stattfinden kann.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsp flege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Gesuch entsprochen (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Christoph Good wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle