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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_21/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2.  Gemeinde Oberuzwil,  
beide vertreten durch das Sozialamt Oberuzwil-Jonschwil, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Betreibungsamt U.________.  
 
Gegenstand 
Zustellung von Zahlungsbefehlen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 22. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde und in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen sowie die Zuständigkeit des Betreibungsamtes U.________) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ungeachtet des teilweisen Nichteintretensentscheids einen Rückweisungsentscheid und damiteinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.), 
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann