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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_162/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte mit Verfügung vom 6. März 2014 ein Strafverfahren gegen B.________ wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung ein. Dagegen erhob A.________ am 15. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 25. März 2014 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- auf. Am 31. März 2014 teilte A.________ dem Kantonsgericht mit, er habe bereits in einer anderen hängigen Sache seinen Vermögenszustand dokumentiert. Daraufhin teilte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 3. April 2014 u.a. mit, sofern er beabsichtige ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen, müsse er für den Nachweis der finanziellen Verhältnisse Unterlagen betreffend die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation einreichen. Am 9. April 2014 liess A.________ dem Kantonsgericht ein Schreiben zukommen. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies mit Verfügung vom 14. April 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte A.________ eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung. Zur Begründung führte die II. Strafkammer zusammenfassend aus, dass das vom Beschwerdeführer als "amtliches Armutszeugnis" betitelte Dokument für den Nachweis der Prozessarmut nicht genüge. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2014 detailliert angegeben, welche Unterlagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer habe keine der genannten Unterlagen eingereicht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. 
 
2.   
A.________ führt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Gleichzeitig reichte er eine weitere Eingabe beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Dieses überwies das Schreiben am 28. April 2014 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der II. Strafkammer, die zur Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der II. Strafkammer bzw. deren Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli