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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_198/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, 
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2015 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 24. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das von A.________ als Privatkläger gegen den Betreibungsbeamten von Einsiedeln, B.________, wegen Gebührenüberforderung im Sinn von Art. 313 StGB angestrengte Strafverfahren ein. A.________ focht diese Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Schwyz an. 
Am 12. Mai 2015 setzte der Kantonsgerichtspräsident A.________ Frist bis zum 29. Mai 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800 Franken an mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Verfügung wegen krasser Verletzung der Gewaltentrennung, Willkür und Befangenheit aufzuheben und nichtig zu erklären. 
 
C.   
Der Kantonsgerichtspräsident macht in seiner Vernehmlassung verschiedene Gegenbemerkungen zur Beschwerde. 
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a). Die Auferlegung einer Prozesskaution unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, kann in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, weil dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, die Sicherheit fristgerecht zu leisten, der (endgültige) Prozessverlust droht (BGE 128 V 199 E. 2.; 140 III 65 nicht publ. E. 1; 135 III 603 nicht publ. E. 1.3; Urteile 1B_70/2015 E. 1 in fine; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit es nicht offensichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154 nicht publ. E. 1.2). Der Beschwerdeführer behauptet unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht einmal, dass er ausserstande war, die Prozesskaution zu leisten, und das ist auch nicht ersichtlich. Dies namentlich auch deshalb, weil er im bundesgerichtlichen Verfahren den (höheren) Kostenvorschuss anstandslos geleistet hat. 
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Prozesskaution nicht mit sachlichen Gründen kritisiert, sondern sinngemäss bloss geltend macht, sie sei nichtig bzw. aufzuheben, weil sie vom Kantonsgerichtspräsidenten erlassen worden sei, der wegen seiner verschiedenen Zuständigkeiten in Strafsachen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten befangen sei. Die angefochtene Verfügung wurde indessen vom zuständigen Richter im dafür vorgesehenen Verfahren erlassen und ist damit keineswegs nichtig. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten nicht verlangt; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber als erste und einzige Instanz zu befinden (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, einerseits weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht darlegt, weshalb die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, und anderseits, weil er in Bezug auf die angebliche Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten den Rechtsmittelzug nicht ausschöpfte. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi