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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_61/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Zustellungskosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Dezember 2017 (BEK 2017 158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde in der Betreibung Nr. xxx mit postalisch zugestelltem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Altendorf Lachen vom 27. September 2017 aufgefordert, den Betrag von Fr. 180.-- nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 gelangte A.________ an das Bezirksgericht March als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs. Soweit vor Bundesgericht noch relevant beantragte er, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.-- zu reduzieren.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.  
 
C.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte A.________ wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrensgebühr von Fr. 200.--. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Januar 2018 (Postaufgabe) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer wiederholt sinngemäss sein Begehren, die Kosten der Betreibung Nr. xxx um Fr. 8.-- zu reduzieren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kosten von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungsbefehls und behauptet, dem Betriebenen müsse zwingend vor der Zustellung des Zahlungsbefehls in einem per A-Post versandten Schreiben eine bereits durch die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgegoltene Abholung auf dem Amt angeboten werden, andernfalls das Gebot der Gleichbehandlung der Betriebenen verletzt würde.  
 
2.2. D ie Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen des Betreibungsamts Altendorf Lachen ist nicht gerechtfertigt. Betreibungsurkunden können auf unterschiedliche Art und Weise zugestellt werden. Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (vgl. sodann Art. 64 Abs. 2, Art. 66 Abs. 3 und 4 SchKG). Dass das Betreibungsamt vorliegend eine erste Zustellung durch die Post vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Es steht im Ermessen des Betreibungsamts, auf eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt (wozu der Betriebene nicht verpflichtet ist) gänzlich zu verzichten oder von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Zustellung zuvor einmal oder mehrere Male erfolglos auf anderem Weg versucht worden ist. Au ch wenn der Betriebene praxisgemäss zur Entgegennahme des für ihn bestimmten Zahlungsbefehls auf dem Amt eingeladen werden darf, besteht auf Erhalt einer (vorgängigen) Abholungseinladung kein Anspruch (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.1; 136 III 155 E. 3.1 sowie das vom Beschwerdeführer selbst angeführte Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1).  
 
2.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Wahrung seines rechtlichen Gehörs hätte zumindest eine "Eingangsanzeige" des Betreibungsbegehrens erfordert, ist ebenfalls nicht stichhaltig, wird das rechtliche Gehör des Betriebenen doch durch die Zustellung des Zahlungsbefehls gewahrt.  
 
3.   
Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Befangenheit der Aufsichtsbehörde vor, weil die Verantwortlichkeit für die Aufsicht über das Betreibungswesen und die Behandlung der Beschwerden gegen die Betreibungsämter eine unzulässige Personalunion sei. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG kann - worauf die Rüge des Beschwerdeführers hinausläuft - die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen nicht in Frage gestellt werden. Zutreffend hat die Vorinstanz bemerkt, dass das Bundesgericht dies dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits in einem früheren Verfahren (Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3) erörtert hat. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeitsweise des Betreibungsamtes und der Besoldung seiner Mitarbeiter. 
 
4.   
Die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2 vorne). 
 
5.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss