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[AZA 0] 
H 12/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 30. März 2001 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Spillmann, Schanzenstrasse 1, Bern, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 30. November 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern S.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der inzwischen gelöschten Firma Restaurant X.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für in den Jahren 1993 bis 1998 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 448'759. 20. 
Nachdem S.________ Einspruch erhoben hatte, machte die Ausgleichskasse am 29. Januar 1999 ihre - durch Weglassen der das Jahr 1998 betreffenden Ausstände - auf Fr. 373'030. 55 reduzierte Forderung klageweise beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern geltend, welches die Schadenersatzklage mit Entscheid vom 29. November 1999 guthiess. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung für die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
3.- Das kantonale Gericht hat mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht im eingeklagten Umfang trifft. Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung der vorinstanzlichen Einwendungen erschöpft, nichts. Soweit der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf des grobfahrlässigen Handelns neu geltend macht, der Geschäftsführer sei Inhaber von 98 % der Aktien gewesen und habe deshalb nicht entlassen werden können, basiert dieser Einwand einerseits auf unzulässigen neuen Behauptungen und Beweismitteln (vgl. Erw. 1c). Anderseits vermöchte ihn dieser Umstand ohnehin nicht von der Haftung zu befreien, wird ihm doch keine mangelhafte Personalpolitik zur Last gelegt. Vielmehr gereicht ihm zum Vorwurf, trotz Kenntnis über die Beitragsausstände lediglich verbal interveniert zu haben, womit er - wie das kantonale Gericht zutreffend darlegt - seinen Pflichten als Verwaltungsrat in keiner Weise nachgekommen ist. Schliesslich lässt sich auch nichts aus seiner als Reaktion auf die Ankündigung eines Schadenersatzverfahrens erfolgten Bemühung um eine Abzahlungsvereinbarung ableiten, war doch der Schaden im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (29. August 1998) längst eingetreten. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unzulässig und unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: