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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_31/2013 
 
Urteil vom 20. Februar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf, 
Regionales Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und weiterer Delikte. Seit dem 18. Mai 2012 befindet er sich in Untersuchungshaft. 
Am 25. November 2012 ersuchte er um Haftentlassung. 
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau das Gesuch ab. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. Januar 2013 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht; ebenso Flucht- und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Wiederholungsgefahr gegeben sei, liess es offen. Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete es als untauglich. Es verneinte eine Verfahrensverzögerung, die geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen, und beurteilte diese als verhältnismässig. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, er sei sofort aus der Haft zu entlassen. 
 
C. 
Die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmen- und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt aus, X.________ erhebe teilweise Rügen, bei denen der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei. Auf weitere Bemerkungen hat sie verzichtet. 
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an der Beschwerde fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Verfahrensgegenstand ist die Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft. Auf die Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, kann nicht eingetreten werden. 
 
1.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a: sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (...). 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Dieser ist gegeben. 
Er macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr. Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur Fluchtgefahr geäussert (angefochtener Entscheid S. 4 ff. E. 5). Ihre Erwägungen überzeugen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
Gegen die Bejahung der Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Bundesrechtsverletzung ist insoweit auch nicht erkennbar. 
Ersatzmassnahmen, die nicht nur die Flucht-, sondern auch die Kollusionsgefahr hinreichend bannen könnten, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind nicht ersichtlich. 
Soweit er geltend macht, das Strafverfahren werde nicht genügend vorangetrieben, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Nach der Rechtsprechung kann einzig eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung zur Haftentlassung führen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je mit Hinweisen). Eine solche ist nicht auszumachen. Die Ausführungen der Vorinstanz auch dazu (S. 8 f. E. 8.3 ff.) sind nicht zu beanstanden. Darauf kann erneut verwiesen werden. 
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist damit hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, dem Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Oliver Gafner, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Februar 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri