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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_588/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2022 (2020 97). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen, 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2020 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat, 
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; pauschal auf den Gesundheitszustand und die schwierigen Lebensumstände zu verweisen und zu fordern, "machen Sie endlich Ihren Job", reicht offensichtlich nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht mehr zu beheben ist, zumal eine Nachfrist ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 8C_232/2022 vom 21. April 2022 sowie 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel