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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 58/07 
 
Urteil vom 25. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau R.________, geboren 1964, mit Verfügung vom 9. Juni und Einspracheentscheid vom 30. November 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze, bis zum 31. Oktober 2002 befristete Invalidenrente zugesprochen hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sich R.________ gegen die Befristung der Rente wehrte, mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen hat, 
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass er des Weiteren um Edition eines anlässlich der Begutachtung in der Klinik B.________ erstellten Aktenstücks sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert insbesondere von Gutachten externer Spezialärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) zutreffend dargelegt hat, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitgehend identisch ist mit der beim kantonale Gericht erhobenen Beschwerde, 
dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen bei ihr vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat, 
dass der Beschwerdeführer seine Kritik an der Befristung der Rente zu Unrecht erneut damit begründet, der psychische Zustand habe keine Änderung erfahren, 
dass es auf die gesamten gesundheitlichen Verhältnisse ankommt, 
dass das kantonale Gericht diesbezüglich mit Recht ausführt, dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall vom 17. Mai 1999, also im Mai 2000, aus somatischen Gründen noch vollständig arbeitsunfähig war, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zustand, 
dass sich daran bis zum Zeitpunkt, auf den hin die IV-Stelle die Rente rückwirkend befristete, sehr wohl etwas geändert hat, indem der Unfallversicherer den Fall per 31. Oktober 2002 abschliessen konnte, was vorinstanzlich mit Entscheid vom 10. März 2004 und letztinstanzlich mit Urteil vom 4. Oktober 2004 bestätigt wurde, 
dass sich die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf Behandlung und Eingliederung bezieht, nicht jedoch auf Rentenfälle (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 56 ff. zu Art. 21), und somit die Rente aufzuheben (oder im Falle rückwirkender Zusprechung zu befristen) ist, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht mehr gegeben ist, ohne dass es hiefür eine Mahnverfahrens bedürfte, 
dass sich die Vorinstanz zur Frage der Verständigung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung einlässlich geäussert hat und auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen wird, somit - insbesondere auch mit Blick auf die eingeschränkte Kognition - kein Anlass besteht, dem Gutachten der Frau Dr. med. H.________ nicht volle Beweiskraft zuzuerkennen und darauf abzustellen, 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht ebenfalls weitgehend entziehen, 
dass die Vorinstanz das genannte Gutachten auch materiell sorgfältig gewürdigt und erwogen hat, auf die Schlussfolgerungen der Frau Dr. med. H.________ könne abgestellt werden, 
dass eine andere Wertung durch den Beschwerdeführer anhand der seiner Ansicht nach zu stellenden Diagnose (Depression) keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen vermag, 
dass den Anträgen auf Aktenedition sowie auf Rückweisung daher nicht stattzugeben ist, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003), 
dass die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) und Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) gewährt werden kann, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt (BGE 125 V 372 E. 5b mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.