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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_693/2019  
 
 
Urteil vom 9. September 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsiderendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Antrag um Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2019 (PQ190046-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde V.________ vom 13. April 2010 wurde für A.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet und mit Beschluss der KESB U.________ vom 8. Janaur 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB umgewandelt. 
Am 17. Mai 2017 beantragte A.________ die Aufhebung der Beistandschaft und beklagte sich im Übrigen über die Amtsführung des Beistandes. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wies die KESB die Beschwerde ab. 
Mit Urteil vom 4. Juni 2019 wies der Bezirksrat U.________ die Beschwerde teilweise ab und die Sache teilweise zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes an die KESB zurück. 
Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Es hielt fest, dass auf die Beschwerde auch mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden könnte. 
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 5. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). 
 
2.   
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides (verspätete kantonale Beschwerde und mangelnde Beschwerdebegründung). Vielmehr behauptet sie einfach, keinen Schwächezustand aufzuweisen und keine behördliche Unterstützung zu brachen, weshalb die Weiterführung der Beistandschaft nicht angezeigt sei. Damit ist nicht dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen sollen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli