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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_976/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394/395 ZGB (in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der (1990 geborene) Beschwerdeführer bedürfe der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags, er leide an einer psychischen Störung, mangels Zustimmung des Beschwerdeführers wäre eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB ungenügend, die ernannte Berufsbeiständin erweise sich als geeignet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers sei eine Entschädigung auszurichten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die (auf "spätestens Ende Januar" in Aussicht gestellten) "weiteren Informationen" abzuwarten sind, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann