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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_644/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 errichtete die KESB der Stadt Zürich für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung bzw. Vertretung in steuerlichen Belangen, nachdem sich das kantonale Steueramt mit einer Meldung betreffend Hilfsbedürftigkeit an die KESB gewandt hatte. 
Die betreffende Gerichtsurkunde wurde A.________ am 11. Oktober 2016 zur Abholung gemeldet und am 18. Oktober 2016 verstrich die siebentägige Abholungsfrist unbenutzt. Zur Information von A.________ schickte die KESB den Beschluss am 28. Oktober 2016 nochmals per B-Post. 
Am 28. November 2016 erhob A.________ eine Beschwerde, auf welche der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. April 2017 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juli 2017 ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 13. September 2017 beim Bundesgericht eine als "Einwand" bezeichnete Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Abweisung des Beschlusses der KESB, mithin sinngemäss ein Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft, und bittet um Mitteilung an die KESB, dass ihr Aktenkopien zuzustellen seien und sie nicht verleumdet werden dürfe durch die Aussage, dass sie aufgrund einer unbekannten Krankheit die Steuererklärung nicht einreichen könne. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Beschwerdegründe von Art. 95 f. BGG, hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschluss der KESB sei für sie total unerwartet gekommen. Sie habe die KESB vorher mehrmals darum gebeten, ihr die Akten zur Verfügung zu stellen, so dass sie sich rechtlich hätte beraten lassen können. Die KESB habe dies nicht getan. Es sei für sie ein Schock gewesen, den Entscheid zu erhalten; dieser sei total unerwartet per Einschreiben gekommen, als sie im Ausland gewesen sei, weshalb sie ihn nicht habe abholen können. Es sei deshalb gar nicht möglich gewesen, den Beschluss fristgemäss anzufechten. 
Mit diesen (appellatorischen) Ausführungen geht die Beschwerdeführerin über die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hinweg. Danach hat ihr die KESB auf ihre Ersuchen um Akteneinsicht vom 19. März 2016 und 2. April 2016 hin angeboten, in den Räumlichkeiten der KESB Akteneinsicht zu nehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte, wurde ihr im Juni 2016 angeboten, dass ein Mitarbeiter der KESB mit den Akten bei ihr vorbeikomme und anlässlich eines Hausbesuches alles mit ihr bespreche. Nachdem die Beschwerdeführerin auch darauf nicht reagiert hatte, wurde sie mit Schreiben vom 23. August 2016 erneut und unter Androhung der Säumnisfolgen zu einem Termin bei der KESB eingeladen. Im gleichen Schreiben und sodann ausdrücklich in einem weiteren Schreiben vom 15. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hingewiesen, dass sie in nächster Zeit mit einem Entscheid rechnen müsse. 
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit der KESB in einem Verfahrensverhältnis stand, sie an diesem Verfahren durch eigene Eingaben (Akteneinsichtsgesuche) aktiv teilnahm und ihr nach der ausgebliebenen Reaktion auf die Angebote zur Akteneinsicht und die Aufforderung zur Teilnahme an einer Verhandlung der baldige Erlass einer Entscheidung angekündigt wurde, ist nicht zu sehen, inwiefern die rechtlichen Ausführungen des Obergerichtes zur Einhaltung der Beschwerdefrist, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, an einem Mangel leiden könnten. Diese gehen dahin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten mit der Zustellung des Beschlusses rechnen musste und deshalb gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit dem unbenutzten Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist die 30-tägige Beschwerdefrist ausgelöst wurde. Die erneute Zusendung des Beschlusses mit B-Post diente lediglich zur Information und löste keine neue Beschwerdefrist aus. 
Ist der Bezirksrat folglich zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, ist das Vorbringen in der Sache selbst (sie sei aktuell in der Lage, die Steuererklärung auszufüllen; man solle mit ihr ein Gespräch führen und entsprechende Feststellungen treffen) gegenstandslos. Was ferner die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht anbelangt, luden nebst der KESB auch der Bezirksrat und das Obergericht die Beschwerdeführerin ein, in die Akten Einsicht zu nehmen; indes machte sie von den vielfachen Angeboten bei keiner Instanz Gebrauch. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli