Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_9/2022  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. C.________, 
vertreten durch Advokat Pascal Riedo, 
Gesuchsgegner, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2022 (6B_1402/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 24. Mai 2019 Strafanzeige gegen C.________ wegen Veruntreuung, eventuell Betrug und allfälligen weiteren Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft "Seehaus" an der Via D.________ in U.________ (Italien) im Jahre 2015. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. September 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022). 
Die damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller wenden sich am 12. März 2022 mit einem Revisionsgesuch unter Berufung auf Art. 121 lit. c und d BGG an das Bundesgericht. Sie ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der im Gesuch geltend gemachte Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt wurden (Art. 121 lit. d BGG). 
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022 auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht ein, weil die heutigen Gesuchsteller und damaligen Beschwerdeführer mangels Zivilforderungen in der Sache nicht legitimiert waren und ihre Eingabe - soweit sie formelle Rügen erhoben, zu deren Vorbringen sie im Rahmen der sogenannten "Star-Praxis" befugt waren - keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist vorliegend von vornherein nicht gegeben. D ie Gesuchsteller verkennen, dass das Wesen des Nichteintretens auf eine Beschwerde darin liegt, dass die in der Sache gestellten Anträge und damit einhergehenden Ausführungen materiell nicht beurteilt werden (müssen). Das Verfahren endet aus formellen Gründen direkt mit dem Nichteintreten ohne Beurteilung der Rechtsbegehren. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG fällt damit entsprechend zwangsläufig ausser Betracht. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen. 
Ebenso wenig liegt der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG vor. Das Bundesgericht hat im angeblich revisionsbedürftigen Urteil die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG mangels hinreichender Begründung verneint. Zwar hat es dabei - worauf die Gesuchsteller grundsätzlich zu Recht hinweisen - offensichtlich übersehen, dass in der damaligen Beschwerde ausdrücklich konkrete Zivilforderungen im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Deliktssachverhalt des Liegenschaftsverkaufs benannt wurden. Von einer "erheblichen" Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, die unberücksichtigt geblieben wäre, kann vorliegend aber dennoch nicht gesprochen werden, zumal sich der seinerzeitigen Beschwerde und auch dem heutigen Revisionsgesuch entnehmen lässt, dass diese Zivilforderungen bereits Gegenstand eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens in Italien bildeten bzw. bilden. Eine bereits in einem Zivilprozess rechtshängige oder rechtskräftig beurteilte Klage unter den gleichen Parteien über den selben Lebenssachverhalt stellt jedoch ein Prozesshindernis im strafrechtlichen Adhäsionsprozess dar (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3). Angesichts dessen hätten sich die damaligen Beschwerdeführer im Verfahren 6B_1402/2020 auch zur Rechtshängigkeit und Klageidentität sowie insbesondere zur Frage äussern müssen, weshalb das angehobene Zivilverfahren in Italien einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht. Solche Ausführungen wären im Hinblick auf ein allfälliges Eintreten erforderlich gewesen. Dass sie dies in ihrer damaligen Beschwerde getan hätten, machen die heutigen Gesuchsteller indessen zu Recht nicht geltend. An der Beurteilung des Bundesgerichts, auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1402/2020 mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation nicht einzutreten, ändert sich daher im Ergebnis nichts. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Vorbringen in der seinerzeitigen Beschwerde, soweit diese im Rahmen der sog. "Star-Praxis" überhaupt zulässig waren, berücksichtigt, ist darauf aber wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten. Damit hat es eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die der Revision nicht zugänglich ist. Die Gesuchsteller behaupten in ihrem heutigen Gesuch insoweit denn auch nicht ein Versehen nach Art. 121 lit. d BGG, sondern gehen insofern von einem Fehlurteil aus. Die Revision eröffnet den Gesuchstellern indessen nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig halten (Urteil 6F_6/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1.3.4 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.  
Das Revisionsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Dem Gesuchsgegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill