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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 107/06 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. T.________, 1946, 
vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justinger- weg 18, 3005 Bern, 
2. PAX Sammelstiftung BVG, Aeschenvorstadt 13, 4052 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 7. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 14. August 2003 des Zivilgerichts X.________ wurde die Ehe des P.________ und der T.________ geschieden. Dieses Erkenntnis erwuchs im Scheidungspunkt am 8. November 2003 in Rechtskraft. Mit Urteil vom 22. Februar 2005 ordnete der I. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg die hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Eheleute an. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses überwies es die Sache zu diesem Zwecke an das kantonale Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Sozialversicherungsgericht). 
B. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht zog die Zivilakten bei und holte bei der PAX Sammelstiftung BVG, bei welcher P.________ seit 1. Juli 2003 berufsvorsorgerechtlich versichert war, Auskünfte ein. Im Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte die Stiftung mit, eine Teilung und Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung von T.________ sei nicht möglich, da ein Vorsorgefall eingetreten sei und das Vorsorgeverhältnis nicht mehr bestehe. Hiezu nahmen P.________ und seine frühere Ehefrau Stellung. Mit Entscheid vom 7. Juli 2006 trat das kantonale Sozialversicherungsgericht auf die Streitsache nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und überwies die Angelegenheit samt Akten an das Zivilgericht X.________, damit dieses eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festsetze (Dispositiv-Ziffer 2). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Juli 2006 sei aufzuheben und das kantonale Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, auf die Streitsache einzutreten und die hälftige Teilung der Austrittsleistungen von T.________ und P.________ vorzunehmen. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die PAX Sammelstiftung BVG keinen Antrag stellt. T.________ schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Darlegungen des Bundesamtes an. 
D. 
Mit Schreiben vom 26. September 2006 hat der Rechtsvertreter von P.________ mitgeteilt, dass sein Mandant am 18. September 2006 verstorben ist. Mit Verfügung vom 9. November 2006 hat das Bezirksgericht X.________ von der Ausschlagung der Erbschaft des P.________ durch sämtliche Erben Vormerk genommen und das kantonale Konkursamt mit der Liquidation beauftragt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts und letztinstanzlich des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid darüber, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Streitsache (Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 Abs. 1 ZGB) eingetreten ist, ist gegeben (Art. 73 BVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie Art. 25 und 25a FZG; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 111 E. 3 S. 112 ff.; BGE 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389). 
2.2 Das angefochtene Erkenntnis nennt in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Das kantonale Sozialversicherungsgericht geht somit davon aus, bei seinem Entscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG und Art. 45 Abs. 2 lit. a VwVG, für welche eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen gilt (Art. 106 Abs. 1 OG). Träfe dies zu, wäre die am 11. September 2006 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes gegen den ihm am 17. Juli 2006 eröffneten vorinstanzlichen Entscheid - auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 OG) - verspätet. Der angefochtene Entscheid stellt indessen insofern keine Zwischenverfügung über die (sachliche) Zuständigkeit nach Art. 45 Abs. 2 lit. a VwVG dar, als es um die Frage geht, ob die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge durchführbar und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Berufsvorsorgegericht vorzunehmen ist. Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung verneint, vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 8. November 2003 sei beim Ehemann der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten. Art. 122 ZGB sei somit nicht anwendbar. Vielmehr habe das Scheidungsgericht eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB festzusetzen (vgl. E. 4). In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid instanzabschliessend und es gilt eine Anfechtungsfrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG), welche gewahrt ist. 
2.3 P.________ ist am 18. September 2006 verstorben. Das zuständige Zivilgericht hat mit Verfügung vom 9. November 2006 festgestellt, dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, und das kantonale Konkursamt mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt. Bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung führt der Tod eines Ehegatten nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weil die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien bis zu ihrem Tod berücksichtigt werden müssen (in BGE 131 III 1 nicht veröffentlichte E. 1.4). Parteien sind somit das beschwerdeführende Bundesamt, die PAX Sammelstiftung BVG und T.________ (Art. 25a Abs. 2 FZG). Dagegen ist der Nachlass des P.________ in konkursamtlicher Liquidation nicht Partei (vgl. BGE 129 III 305). 
3. 
Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
4. 
4.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB). Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des BVG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG). 
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). 
4.2 
4.2.1 Als Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 und 124 ZGB kommen das Alter (Art. 13 BVG) und die Invalidität (Art. 23 BVG) in Betracht. Der Vorsorgefall «Invalidität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre). 
Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Berufsvorsorgegericht die Teilung vorgenommen hat (BGE 132 III 401). 
4.2.2 Der Vorsorgefall «Invalidität» setzt nicht voraus, dass einer der Ehegatten oder beide vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Rente, Kapitalabfindung) bezogen haben. Diese Leistungen können auch rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden. Hat in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, hat es seinerseits die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen, damit es eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetze (Thomas Geiser, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., 312; vgl. auch Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 17 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N 10 zu Art. 124). Allenfalls hat das Vorsorgegericht das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs wahrscheinlich ist oder diesbezügliche Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange sind. 
5. 
Das kantonale Gericht ist aufgrund der Angaben der PAX Sammelstiftung BVG im Schreiben vom 5. Mai 2006 davon ausgegangen, beim Ehemann sei der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten und der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB sei daher nicht mehr möglich. Die Vorsorgeeinrichtung hielt fest, die Austrittsleistung zum 31. Dezember 2005 sei nicht ausweisbar, da bei der versicherten Person eine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Aus den Zivilakten ergibt sich, dass P.________ am 4. Februar 2002 einen Schlaganfall mit Hemiparese links erlitten hatte. Danach war die Arbeitsfähigkeit ununterbrochen zu mindestens 50 % eingeschränkt. Daneben litt P.________ an einer hypertensiven Herzkrankheit und einer Hyperurikämie (Ärztliches Zeugnis Dr. med. R.________ vom 20. September 2002). Gemäss Urteil des I. Appellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Februar 2005 hatte sich der Verstorbene am 17. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 8. November 2003 lag noch kein Entscheid vor. Am 23. Februar 2004 und 12. März 2006 sodann hat P.________ bei der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit beantragt. Die PAX Sammelstiftung BVG hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie und die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung seien zur Zeit daran, einen rückwirkenden, allenfalls das massgebende Scheidungsdatum tangierenden Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge abzuklären. Aufgrund dieser Akten waren zwar bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 8. November 2003 weder gesetzliche noch reglementarische Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet worden. Trotzdem lässt sich der Vorsorgefall «Invalidität» im Sinne von Art. 122 und 124 ZGB jedoch nicht hinreichend sicher ausschliessen. Ob die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen durchführbar ist, kann frühestens nach Abschluss der Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung gesagt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat daher das kantonale Gericht das Verfahren zu sistieren. Danach hat es neu zu entscheiden. Sollte der Vorsorgefall Invalidität eingetreten und die vom Kantonsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Eheleute nicht durchführbar sein, wird die Vorinstanz - gegebenenfalls nach Meinungsaustausch mit dem Kantonsgericht - auch darüber zu befinden haben, an welche (Scheidungs-)Gerichtsinstanz die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu überweisen ist. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; in BGE 132 V 347 nicht publizierte E. 4.1). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der PAX Sammelstiftung BVG, welche als unterliegende Partei zu gelten hat, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). T.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie sich materiell nicht zur Streitsache geäussert hat. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 7. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der PAX Sammelstiftung BVG auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Rechtsanwalt Dr. André Clerc und dem I. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: