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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_909/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2023 (SW.2023.85). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Am 23. Mai 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Polizei und gab an, dass er in der Klinik B.________ in U.________ vom 2. Mai 2019 bis 27. Juni 2019 gegen seinen Willen medikamentös behandelt worden sei und daraus gesundheitliche Schäden davon getragen habe. Am 16. Februar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Strafverfahren gegen Unbekannt nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde schützte das Obergericht des Kantons Thurgau am 6. April 2023, hob die Verfügung auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurück. 
Die Staatsanwaltschaft zog daraufhin insbesondere bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten seit dem Jahr 2019 bei. Nach Abschluss der Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 27. Juni 2023 ein. 
Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 24. August 2023 ab, soweit es auf sie eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. November 2023 (eingegangen am 21. November 2023) ans Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, namentlich soweit er sich gegen die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung wendet (der entsprechende Beschwerdeentscheid der KESB Weinfelden vom 15. Mai 2019 wurde rechtskräftig; siehe angefochtener Entscheid E. 4.4). 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 II 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Dies trifft namentlich auf die Eventualbegründung zu, in welcher die Vorinstanz darlegt, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet wäre, selbst wenn sie den Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO genügen würde und auf sie eingetreten werden könnte. Beim Beschwerdeführer habe im Wesentlichen im relevanten Zeitpunkt eine erstellte psychische Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung bestanden, deren Behandlung notwendig gewesen und die lege artis durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei daher zutreffend zum Schluss gelangt, dass kein hinreichender Tatverdacht auf eine deliktische Handlung bestehe. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Entscheid E. 3.2) - darauf, ausführlich darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe. Damit erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik. Es lässt sich ihr nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde kommt insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément