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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_47/2007 /len 
 
Verfügung vom 3. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann. 
 
Gegenstand 
Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, 
vom 9. Februar 2007. 
 
Es wird in Erwägung gezogen: 
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29. März 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2007 
Der Präsident: