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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 816/05 
 
Urteil vom 7. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
N.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Dahliastrasse 5, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene N.________ hat eine Lehre als Strassenbauer absolviert und arbeitete zuletzt ab 1. September 2000 bei der Firma G.________ AG in seinem angestammten Beruf. Nachdem er wegen Handgelenksschmerzen links nach einem Treppensturz vom 20. Januar 2000 bereits längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war, litt er ab 27. November 2000 erneut unter Handgelenksschmerzen links und wurde wieder arbeitsunfähig. Am 2. März 2001 war er mit seinem PW BMW 850 ausserdem in eine Auffahrkollision verwickelt und zog sich ein HWS-Distorsionstrauma zu. Die Arbeitgeberfirma löste das Arbeitsverhältnis auf den 1. Juli 2001 auf. Seither ist er nicht mehr erwerbstätig. 
 
Im April 2001 meldete sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess durch ihre Berufsberater die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten abklären (Besprechungen vom 12. Juli 2001, 27. August 2002, 9. Dezember 2002 und 8. November 2003), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Auffahrunfall vom 2. März 2001 sowie der früheren von der SUVA übernommenen Versicherungsfälle bei, holte von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken X.________ ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten vom 13. Mai 2002 ein und liess die berufliche Reintegration des Versicherten stationär vom 5. bis 27. April 2004 in der BEFAS abklären (Schlussbericht vom 7. Mai 2004). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2004 die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und mit Verfügung vom 18. Januar 2005 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheiden vom 17. Februar und 20. April 2005 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess N.________ beantragen, die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihm "adäquate berufliche Massnahmen" zu gewähren bzw. eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 27. September 2005 ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Hauptantrag, die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell lässt er einerseits beantragen, es seien ihm "adäquate berufliche Massnahmen" zu gewähren und anderseits, es sei die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid einerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, anderseits seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente beurteilt. Diese beiden Rechtsverhältnisse bilden den Anfechtungsgegenstand. Der letztinstanzliche Streitgegenstand stimmt - entsprechend den Rechtsbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - damit überein (vgl. dazu BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 413). 
1.1 Mit Bezug auf seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil Vorinstanz und IV-Stelle es unterlassen haben, zur Frage seiner ärztlichen Dispensation während zweier Tage des Abklärungsaufenthaltes in der BEFAS einen Bericht einzuholen. 
 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass Vorinstanz und Verwaltung aufgrund einer umfassenden Würdigung des BEFAS-Schlussberichtes vom 7. Mai 2004 sowie seiner eigenen und der von seinem Rechtsvertreter im vorliegenden sowie im früheren, in den Jahren 1995 bis 1997 durchgeführten Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen zum Schluss gelangt sind, es fehle an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Versicherten. An dieser überzeugenden Schlussfolgerung vermöchte nichts zu ändern, wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer während der zweiten Abklärungswoche in der BEFAS tatsächlich für zwei Tage ärztlich dispensiert worden und nicht grundlos zu Hause geblieben ist. Auf die Einholung eines diesbezüglichen ärztlichen Berichtes ist daher in antizipierter Würdigung des übrigen umfangreichen Beweismaterials zu Recht verzichtet worden (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auch die weitern Einwendungen des Beschwerdeführers führen nicht zu einem andern Ergebnis. 
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgemäss unbegründet, soweit sie sich auf den streitigen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bezieht. 
2. 
2.1 Was den Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers betrifft, haben das kantonale Gericht und die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 20. April 2005 die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1; vgl. auch BGE 130 V 346 ff. Erw. 3.3), zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1 je mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und der Fachleute der Berufsberatung (BGE 107 V 20 Erw. 2b) im Rahmen der Invaliditätsbemessung sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Beizufügen ist, dass im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Nach diesem aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Versicherten fliessenden Grundsatz hat der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Kann der Versicherte seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der Invalidenversicherung - auch für Eingliederungsmassnahmen - fehlt. Die Pflicht zur Selbsteingliederung greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 425 ff.; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 132 ff. und 138 ff.). Ist einem Versicherten die berufliche Neueingliederung in einer anderen als der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund seiner Selbsteingliederungspflicht zumutbar, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG die im neuen Tätigkeitsbereich - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - vorhandenen Verdienstmöglichkeiten massgebend. 
2.3 Ferner ist hervorzuheben, dass nach dem für das Vorliegen einer Invalidität und deren Bemessung massgebenden Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 7 ATSG) bzw. der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) nicht darauf abzustellen ist, ob ein Versicherter unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann oder nicht, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; vgl. auch BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dabei ist davon auszugehen, dass der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4, publ. in Plädoyer 2003 S. 76; ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa). 
3. 
3.1 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2002, basierend auf einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung, leidet der Beschwerdeführer an folgenden invalidisierenden Gesundheitsschäden: - chronische belastungsabhängige Handgelenksschmerzen beidseits links mehr als rechts bei konstitutionell deutlicher Ulna-Minus-Variante beidseits und scaphoulnärer Bandruptur links mit scaphoulnärer Dissoziation; -chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 2. März 2001 (Auto-Auffahrunfall); - rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom anamnestisch, derzeit inaktiv. 
Gestützt auf diese Gesundheitsschäden haben die MEDAS-Gutachter die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend eingeschätzt, dass ihm die Wiederaufnahme der angestammten Berufstätigkeit als Strassenbauer nicht mehr, hingegen alle Verweisungstätigkeiten ohne repetitives Heben, Ziehen, Greifen oder Stossen von Objekten mit den oberen Extremitäten, ohne repetitiv-monotone oder repetitiv-feinmotorische Bewegungen im Bereich der Hände, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit Vibrations- und Lärmexposition sowie ohne vorwiegend gebückt zu verrichtende Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar sind. Diese Beurteilung des trotz Behinderung verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens beruht u.a. darauf, dass die Ärzte der MEDAS eine deutliche Diskrepanz zwischen der Intensität der vom Versicherten geklagten Schmerzen im Nacken- und Handgelenksbereich einerseits und dem Grad der De-Facto-Behinderung im Alltag sowie dem Ausmass der objektivierbaren pathologisch-anatomischen Gesundheitsstörungen ("Laesionen") feststellten. 
 
Vorinstanz und Verwaltung haben auf diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem MEDAS-Gutachten sei zu Unrecht Beweiskraft zuerkannt worden, weil darin die von seinem Rechtsvertreter der IV-Stelle mit Eingabe vom 24. September 2002 eingereichten medizinischen Vorakten nicht berücksichtigt worden seien. Dasselbe gelte für das mit der Einsprache vom 25. Februar 2003 verurkundete Neuropsychologische Gutachten des Dr. phil. O._______ vom 5. Februar 2003. Ferner sei mit Bezug auf das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Leistungsvermögen von der Einschätzung gemäss Schlussbericht der BEFAS-Abklärung vom 7. Mai 2004 auszugehen, wonach seine Restarbeitsfähigkeit lediglich noch 50 % betrage. 
3.2.1 Von den mit Eingabe vom 24. September 2002 verurkundeten medizinischen Vorakten betrifft der Bericht des ORL-Spezialarztes Dr. med. B.________ vom 28. März 2002 das auch in der Anamnese des MEDAS-Gutachtens festgehaltene Druckgefühl in den Ohren. Die MEDAS-Gutachter haben somit ihre Expertise in Kenntnis dieser vom Beschwerdeführer geklagten Ohrenbeschwerden erstattet. 
 
Die vom Augenarzt Dr. med. W.________ im Bericht vom 5. Februar 2002 diagnostizierte Lichtempfindlichkeit (Photophobie) ist in den anamnestischen Erhebungen des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS ebenfalls enthalten, doch haben ihr die Gutachter, da solche Sehbeschwerden durch das Tragen einer Sonnenbrille ohne weiteres behebbar sind, zu Recht keinen invalidisierenden Krankheitswert beigemessen. 
Dem Bericht des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. H.________ vom 26. Dezember 2001 kann kein Beweiswert beigemessen werden, weil dieser Facharzt keinen psychopathologischen Gesundheitsschaden mit invalidisierenden Auswirkungen diagnostiziert, sondern lediglich die Durchführung "der ganzen" bei einem HWS-Distorsionspatienten "notwendigen Palette" an spezialärztlichen Untersuchungen vorgeschlagen hat. 
 
Was sodann die Berichte der Neurologischen Klinik und der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.________ vom 10. und 12. Oktober 2001 betrifft, enthalten diese beiden Arztberichte dieselben somatischen Diagnosen wie das Gutachten der MEDAS sowie zusätzlich eine neuropsychologisch evaluierte, deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung. Dennoch erachteten die Ärzte dieser beiden Universitäts-Kliniken sogar die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer in einem Umfang von mindestens 50 % als möglich und zumutbar. Die beiden Universitäts-Arztberichte aus dem Jahre 2001 sind daher ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten zu begründen. 
3.2.2 Da neuropsychologische Untersuchungsergebnisse rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb) stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und IV-Stelle dem neuropsychologischen Gutachten des Dr. phil. O.________ vom 5. Februar 2003 keine selbständige, die Beweiskraft der Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter relativierende (Beweis-)Bedeutung beigemessen haben. 
3.2.3 Schliesslich hat das kantonale Gericht auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Schlussbericht der BEFAS vom 7. Mai 2004 zutreffend gewürdigt. Es kann auf die in Erw. 5.6 des vorinstanzlichen Entscheides enthaltene Beweiswürdigung verwiesen werden, wo u.a. zu Recht eine fehlende Begründung für eine bloss 50%ige Restarbeitsfähigkeit, eine unzulässige Berücksichtigung der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sowie eine mangelnde Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens im MEDAS-Gutachten bemängelt wurde. 
3.3 Zusammenfassend haben somit Vorinstanz und IV-Stelle die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2002 verurkundeten medizinischen Vorakten, das neuropsychologische Gutachten des Dr. phil. O.________ vom 5. Februar 2003 sowie den Schlussbericht der BEFAS vom 7. Mai 2004 zutreffend und teils antizipiert dahingehend gewürdigt, dass alle diese Dokumente die Beweiskraft der von den Gutachtern der MEDAS Basel vorgenommenen Einschätzung der dem Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen vermögen. 
4. 
4.1 Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit in irgendeiner seiner Behinderung angepassten, leichten körperlichen Tätigkeit ohne repetitive und/oder monotone handbelastende Arbeiten z.B. als Fabrikarbeiter, technischer Mitarbeiter oder Betriebsmitarbeiter wirtschaftlich verwerten könnte. Im Schlussbericht der BEFAS vom 7. Mai 2004 werden als weitere mögliche Verweisungstätigkeiten genannt: Tätigkeit im Werkhof einer grossen Baufirma oder einer Gemeinde, Kontroll- und Überwachungsaufgaben im "Security"-Bereich, wo der Versicherte bereits tätig war. 
4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz seien ihm realistische und konkrete berufliche Möglichkeiten aufgezeigt worden, für welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich ein Stellenangebot vorhanden sei, ist haltlos. Ihm steht ein relativ breiter Fächer an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, die er vollzeitlich ausüben vermag und keine repetitive oder monotone handbelastende Arbeiten umfassen. Es kann keine Rede davon sein, dass der allgemeine Arbeitsmarkt realistischerweise keine Arbeitsgelegenheiten kenne, an denen der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte. Abgesehen davon ist - wie dargelegt (Erw. 2.3) - für das Vorliegen einer Invalidität und deren Bemessung nicht massgebend, ob für den Versicherten ein konkretes Stellenangebot tatsächlich vorhanden ist, sondern ob ein solches bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vorhanden wäre. Ferner umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Arbeitsgelegenheiten, an denen Behinderte mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. 
Es trifft daher nicht zu, dass dem Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Arbeitsgelegenheiten von Vorinstanz und Verwaltung nicht ausreichend konkret aufgezeigt worden seien und ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht möglich sei. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit Jahren seiner Pflicht zur Selbsteingliederung (Erw. 2.2) nicht nachkommt. Seitdem er im Sommer 2001 von seiner letzten Arbeitgeberfirma entlassen wurde, hat er ausweislich der Akten keinen einzigen ernsthaften Versuch unternommen, überhaupt wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Vielmehr begnügt er sich seither damit, seinen Haushalt selbständig zu besorgen, seinen Hund spazieren zu führen und - von der ihm von der SUVA zugesprochenen Invalidenrente von 20 % abgesehen - von Sozialhilfeleistungen zu leben. Die beim Versicherten völlig fehlende Willensanstrengung, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die er trotz Behinderung bei gutem Willen vollzeitlich ausüben könnte, vermag aber keine Invalidität zu begründen. 
4.3 Das im Jahre 2001 zuletzt erzielte Valideneinkommen des Beschwerdeführers belief sich unbestritten auf Fr. 61'100.-. Aufindexiert auf den massgebenden Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. März 2002 (Wartefrist von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung ab der nach dem Auffahrunfall vom 2. März 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit; vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1, 128 V 175 Erw. 4a) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62'078.- (Fr. 61'100.- + 1,6 % [vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1. 1.93: Nominallohnindex Männer, 1997 - 2002, Abschnitt F Baugewerbe, S. 32]). Es steht ausser Frage, dass der Versicherte im Falle der Verwertung der ihm zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens oder mindestens Fr. 37'247.- erzielen könnte. Da bereits dieser Prozentvergleich zweifelsfrei ergibt, dass dem Beschwerdeführer kein Invalidenrentenanspruch zusteht, erübrigt sich die Durchführung eines bezifferten Einkommensvergleiches (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: