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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_477/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 30. August 2022 
(O3V 21 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene A.________ meldete sich im Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 resp. eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2010 zu (Invaliditätsgrad zuletzt 100 %). 
In der Folge holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 22. Oktober 2010 ein. Gestützt darauf verfügte sie am 12. August 2011 die Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Juli 2010; neu sprach sie A.________ eine Viertelsrente ab dem 1. März 2010 resp. eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2010 zu. Mit Urteil vom 21. März 2012 hob das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Wiedererwägungsverfügung vom 12. August 2011 auf. Mit weiteren Verfügungen vom 2. und 3. August 2012 bejahte die IV-Stelle - unter Verweis auf das soeben genannte Urteil - den ursprünglichen Rentenanspruch. Mit Mitteilungen vom 30. November 2012 und vom 10. Dezember 2014 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch und einen Invaliditätsgrad von 100 %. 
Im Dezember 2017 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf veranlasste sie insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 11. August 2020 (nachfolgend: Medas-Gutachten). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte sie mit Verfügung vom 5. März 2021 die bisherige ganze Rente auf den 1. Mai 2021 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad 53 %). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 30. August 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 30. August 2022 seien die ursprüngliche Verfügung vom 26. Juli 2010 und das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2012 zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur genauen Abklärung ihres Gesundheitszustandes zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
A.________ lässt ihre Beschwerde durch zwei Eingaben samt Beilagen ergänzen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdefrist ist in concreto am 13. Oktober 2022 abgelaufen (vgl. Art. 44 ff. BGG). Die - materielle Aspekte betreffenden - Beschwerdeergänzungen vom 22. November und 1. Dezember 2022 (samt Beilagen) sind verspätet und daher von vornherein unzulässig. Ebenso erübrigt es sich, die angekündigte Nachreichung eines "ausführlichen Austrittsberichts" abzuwarten. 
 
1.2. Der Erlass der Verfügung vom 5. März 2021 begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin legt - fristgerecht - ihre gesundheitliche Entwicklung nach dem Erlass des Urteils vom 30. August 2022 dar und reicht dazu einen Bericht des psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden vom 27. September 2022 ein. Diese Noven haben keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens; es kann daher offenbleiben, ob sie im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen) zulässig sind.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).  
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist - in einem zweiten Schritt - der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Urteil 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2). 
 
2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat den Erlass der Mitteilung vom 10. Dezember 2014 - die auf den Berichten des Hausarztes vom 27. Mai 2014 und des psychiatrischen Zentrums C.________ vom 2. Juli 2014 beruht habe - für den massgeblichen zeitlichen Ausgangspunkt hinsichtlich einer erheblichen Sachverhaltsveränderung gehalten. Sie hat dem Medas-Gutachten vom 11. August 2020 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten dahingehend verbessert habe, als "nun" eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode vorliege und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten - rückenschonenden - Tätigkeit 50 % betrage. Folglich hat sie die Rentenherabsetzung gemäss Verfügung vom 5. März 2021 bestätigt. 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Medas-Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil insbesondere in allen ärztlichen Berichten immer mindestens ein mittelschweres depressives Leiden dokumentiert sei. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Die Vorinstanz habe Art. 17 ATSG verletzt, indem sie die Voraussetzung für eine materielle Revision bejaht habe. 
 
4.  
 
4.1. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit zu jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin geäussert haben mag.  
 
4.2. Der vorinstanzlich festgelegte zeitliche Ausgangspunkt für eine anspruchserhebliche Sachverhaltsveränderung bleibt unangefochten und gibt daher keinen Anlass zu Weiterungen (vgl. vorangehende E. 1.3). Eine Sachverhaltsveränderung steht einzig insoweit zur Diskussion, als das kantonale Gericht in psychischer Hinsicht einen (seit Dezember 2014) erheblich verbesserten Gesundheitszustand angenommen hat.  
 
4.3. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der (materiellen) Rentenrevision - unter Vorbehalt evidenter Sachlagen - kein genügender Beweiswert zu (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 8C_845/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2). Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes liegt bei der IV-Stelle (Urteile 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2; 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3 mit Hinweis auf Art. 8 ZGB; BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 
 
4.4. Im psychiatrischen Medas-Teilgutachten wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) " und eine "chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) " diagnostiziert. Der Experte führte insbesondere aus, dass es bei der Versicherten ca. ab dem Jahr 2008 zu einer reaktiven depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer zunehmenden Schmerzsymptomatik gekommen sei, die im Jahr 2009 den Ausprägungsgrad einer Anpassungsstörung gehabt habe. Ca. ab Ende 2009 habe dann eine anhaltende mittelgradige depressive Episode bestanden. Sodann sei, entsprechend dem Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ vom 20. November 2012, von einer offensichtlich temporären schweren Symptomausprägung Ende des Jahres 2012 auszugehen (schwere depressive Episode mit fraglich psychotischen Symptomen). Die Symptomatik habe dann aber ohne eine psychiatrische Hospitalisation auf ein anhaltendes mittelgradiges Niveau teilremittiert. Mindestens ab Juli 2014 sei eine durchgängig mittelgradige depressive Beeinträchtigung aktenkundig nachvollziehbar geschildert.  
Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass der Experte die "Teilremission" bezogen auf den Zustand Ende des Jahres 2012 erkannte. Mit Blick auf den hier massgeblichen Vergleichzeitpunkt (Juli 2014; vgl. vorangehende E. 4.2) lässt sich weder dem psychiatrischen Medas-Teilgutachten noch den übrigen medizinischen Unterlagen ein Anhaltspunkt für veränderte Befunde resp. einen wesentlich verbesserten Gesundheitszustand entnehmen. Dass im Medas-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % "seit dem Referenzzeitpunkt (Dezember 2017) " attestiert wurde (zum davor liegenden Zeitraum fehlt eine Bezifferung der Arbeitsfähigkeit), stellt lediglich eine - im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte vom 27. Mai und 2. Juli 2014 - unterschiedliche Einschätzung des seit Juli 2014 im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Die vorinstanzliche Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung entbehrt in Bezug auf den entscheidenden Gesichtspunkt einer veränderten Befundlage (vgl. vorangehende E. 2.1) einer aktenmässigen Grundlage; sie ist daher nicht haltbar. 
 
4.5. Nach dem Gesagten ist die Rentenherabsetzung im Rahmen einer materiellen Revision unzulässig. Dass sie unter einem anderen Rechtstitel (vgl. dazu Urteile 8C_670/2021 vom 6. September 2022 E. 2.3; 8C_471/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.4; 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 2.2) in Betracht fallen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist begründet. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der diesem zugrunde liegenden Verfügung hat es sein Bewenden.  
 
5.  
 
5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 30. August 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2021 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann