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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_129/2018  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 18. Januar 2018 (VG.2017.00073). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ stellte am 9. Mai 2011 einen Antrag auf Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft, welcher von der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kantons Glarus gutgeheissen wurde. 
Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 übertrug die KESB Glarus das Amt des Beistandes auf eine neue Person und erweiterte gleichzeitig den Aufgabenkreis dahingehend, dass die Beistandsperson den involvierten Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung steht. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 18. Januar 2018 ab. 
Dagegen hat A.________ am 8. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich zum instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher verschiedentlich eine fürsorgerische Unterbringung nötig (namentlich leidet er an einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie) und die Beistandschaft unabdingbar macht, zum Aufgabenkreis der Beistandsperson und auch zur Wichtigkeit geäussert, dass diese den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung steht, weil der Beschwerdeführer mit diesen unterschiedlich kommuniziert hat und Missverständnisse möglichst zu vermeiden sind. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren, sondern die Bitte, die Fakten zu prüfen und das angefochtene Urteil zu überdenken. 
Begründungsweise hält der Beschwerdeführer fest, in seiner Situation sei es nicht vernünftig, sich tiefgehender auf die Inhalte der Unterlageneinzulassen, welche allerdings die Auslegung durch die KESB für ihn persönlich weder verkörpern noch widerspiegeln würden. Er sei nicht einverstanden, dass die Beistandschaft gegen seinen Willen durchgesetzt werde. 
Dies geht teils über den Verfahrensgegenstand hinaus und stellt im Übrigen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, die sich zum Hintergrund der Erweiterung des Aufgabenkreises der Beistandsperson ausführlich äussern und in welchen in allgemeiner Hinsicht auch der Schwächezustand und die Notwendigkeit der Beistandschaft vor dem Hintergrund des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips dargelegt wird. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli