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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 793/04 
 
Urteil vom 4. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 19. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene gelernte Koch M.________ arbeitete bis 1999 im Gastgewerbe, wobei er bis 1997 als Selbstständigerwerbender ein Restaurant betrieb. Am 16. März 2000 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Versicherte leidet an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Hohl-Rund-Rücken mit tiefsitzender Brustkyphose, an Arthrosen der Grosszehengrundgelenke, Periarthropathia genu links und rezidivierenden Epikondylopathien radial an beiden Ellbogen (Bericht des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. April 2000). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse - unter anderem durch Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. L.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, (vom 8. November 2000) - lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 21. März 2001 das Rentenbegehren ab, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Auf Wiedererwägungs- bzw. Rentenrevisionsgesuche trat sie mit Verfügungen vom 17. Juli und 27. August 2001 nicht ein. Ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 21. März 2001 lehnte die IV-Stelle verfügungsweise am 11. Oktober 2001 ab. 
 
Nachdem sich M.________ am 5. April und 20. Juni 2002 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. H.________, Rheumatologie FMH, vom 24. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2003 zu (Verfügung vom 1. Oktober 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. März 2004). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ unter anderem einen früheren Beginn der Rentenberechtigung geltend gemacht hatte, mit Entscheid vom 19. August 2004 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit der Beginn des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente im Mai 2003 festgesetzt wurde, und es sei ihm mit Wirkung ab Januar 2002, eventuell ab April 2002, subeventuell ab März 1999, eine ordentliche halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329). Der gleiche intertemporalrechtliche Grundsatz gilt bezüglich der auf den 1. Januar 2004 geänderten Rentenabstufung in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003, 4. IV-Revision). Zu beachten sind indessen die Regeln über die Besitzstandswahrung gemäss lit. d - f der Schlussbestimmungen zur Gesetzesrevision. 
2. 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
2.1 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dabei darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Frage des Rentenbeginns ausführlich mit den massgebenden medizinischen Akten befasst und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den auf den 1. Mai 2003 festgelegten Rentenbeginn nachvollziehbar begründet. Nachdem der Beschwerdeführer nicht näher ausführt, auf welche seiner Vorbringen und auf welche Tatsachen Verwaltung und Vorinstanz nicht eingegangen seien, erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung ohne Weiteres als unbegründet. 
3. 
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte entweder zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die einjährige Wartezeit gilt ab dem Zeitpunkt eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Laut Art. 48 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 64 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie sind mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt wird. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, die Verfügung vom 21. März 2001 erweise sich als zweifellos unrichtig und sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise zu korrigieren, bleibt dafür kein Raum. Denn gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann zwar die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtssprechung kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung gehalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit fällt auch ein Rentenbeginn für die Zeit vor Erlass der Verfügung vom 21. März 2001 von vornherein ausser Betracht. 
5. 
Materiell streitig und zu prüfen ist nunmehr einzig der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente, wobei hierbei die Frage interessiert, ob in zeitlicher Hinsicht für die Neuanmeldung auf das Gesuch vom 5. April 2002 oder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2002 abzustellen ist. 
5.1 Die Verwaltung ist auf das Gesuch vom 5. April 2002, mit dem der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und weitere medizinische Abklärungen verlangte, mit formloser Mitteilung vom 11. April 2002 "nicht eingegangen". Die Anmeldung hat zwar auf amtlichem Formular zu erfolgen (Art. 65 Abs. 1 IVV). Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hätte ihm die Versicherung aber ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zustellen müssen, sofern sich die zur Festsetzung der Leistung erforderlichen Angaben nicht in klarer Weise bereits aus den vorhandenen Unterlagen ergeben hätten. Die Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen (BGE 103 V 69; ZAK 1984 S. 403). Zudem hat die IV-Stelle weder eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt noch auf den Anspruch auf eine Verfügung hingewiesen. Dadurch hat sie die in Erw. 3 erwähnten verfahrens-rechtlichen Grundsätze verletzt, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf. Nachdem er am 19. Juni 2002 sein Leistungsbegehren auf amtlichem Formular erneuerte und die Einreichung eines Arztberichts in Aussicht stellte, worauf die Verwaltung das Revisionsbegehren materiell prüfte, ist für die Beurteilung des Rentenbeginns auf die Neuanmeldung vom 5. April 2002 abzustellen. 
5.2 Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Versicherten ist auf Grund des Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 25. Januar 2003 davon auszugehen, dass schon längere Zeit vor dessen Begutachtung - nach der ärztlichen Schätzung seit 1997 - eine für den Beginn der Wartezeit relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dies stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. S.________ überein, der bereits am 14. April 2000 die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab 1. Mai 1998 auf 70 % schätzte, weshalb die Annahme von Verwaltung und Vorinstanz bezüglich des Beginns der einjährigen Wartezeit ab Mai 2002 fehl geht. Im späteren Bericht vom 29. August 2002 nahm Dr. med. S.________ unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 21. März 2001 ausschliesslich zur Verschlechterung des Gesundheitszustands Stellung und erachtete den Versicherten "als Koch sicher zu 50 % arbeitsunfähig", ohne sich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Aus diesem Bericht kann deshalb nicht geschlossen werden, Dr. med. S.________ habe den Versicherten erst ab Mai 2002 als teilweise arbeitsunfähig erachtet. Auch im Gutachten von Dr. med. K.________, FMH, Physikalische Medizin, Rehabilitation/Rheumatologie, vom 22. Januar 2001 zu Handen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, von dem die Verwaltung am 21. März 2001 bei Verfügungserlass keine Kenntnis hatte, wurde dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Lediglich Dr. med. L.________ schätzte den Beschwerdeführer als Koch voll arbeitsfähig (Gutachten vom 8. November 2000). Darauf kann jedoch nicht entscheidend abgestellt werden, nachdem die Verwaltung dieser Beurteilung im Revisionsverfahren nicht gefolgt ist und dem Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine halbe Rente zugesprochen hat. Überdies liesse dieses Gutachten höchstens Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Beurteilung zu, nicht aber hinsichtlich der nachfolgenden Entwicklung. 
5.3 Weil die einjährige Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht nur längere Zeit vor der Neuanmeldung vom 5. April 2002 eröffnet worden, sondern auch abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 21. März 2001 Anspruch auf Nachzahlung der halben Rente ab 1. April 2001. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, werden in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. März 2004 dahin abgeändert. dass der Rentenbeginn auf den 1. April 2001 festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: