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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_189/2020  
 
 
Urteil vom 10. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. März 2020 (VWBES.2019.340). 
 
 
Sachverhalt:  
Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Aufgrund schwerwiegender Störungen war er mehrmals fürsorgerisch untergebracht. 
Am 1. April 2019 beantragte er abermals die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, was die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 29. August 2019 abwies. Die betreffende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. März 2020 ab. 
Mit Eingabe vom 8. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren um Neubeurteilung und Aufhebung der Beistandschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Es wird einzig vorgebracht, es gebe Unwahrheiten und Missverständnisse im Bericht (gemeint wohl: Bericht des Beistandes), er lebe ohne Medikamente und die KESB bzw. der Beistand würden von ihm immer hohe Gebühren verlangen. Damit ist keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dargetan, in welchem die aktuelle Situation und die Indikation der Fortführung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dargestellt wird. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli