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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1023/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. November 2022 
(7H 21 244). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1992), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 14. August 2016 in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Er reiste am 5. Dezember 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 3. Juni 2019 geschieden.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 lehnte das Amt für Migration die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 7. Oktober 2021 und das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, am 10. November 2022 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 10. November 2022 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten namentlich gegen die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. Urteile 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3; 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls". Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen sinngemäss, dass sich der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet war, nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sondern auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen will. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich zur Verfügung (vgl. Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 1.2). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum. 
 
2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat geprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG). Sie hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfülle, weshalb er aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen solchen Anspruch ableiten könne. Ferner hat das Kantonsgericht - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1; 2C_276/2020 vom 21. April 2020 E. 3.1) - die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine ausländische Person aufgrund eines nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefalls i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere festgehalten, dass weder der Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, noch eine erfolgreiche Integration für sich allein einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermöge. Das Kantonsgericht ist sodann zum Schluss gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum sachbezogen auseinander. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration, wobei er nicht konkret dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Seine Vorbringen, er werde in seinem Heimatland "höchtswahrscheinlich" keine Anstellung finden bzw. seine Wiedereingliederung sei "stark gefährdet" oder "praktisch unmöglich", gehen über blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen nicht hinaus. Ebensowenig legt er konkret dar, inwiefern die aktuelle Corona-Lage in Bosnien und Herzegowina einer Wegweisung entgegenstehen soll. Die pauschalen Behauptungen, sein Heimatland habe die Pandemie "nachweislich nicht im Griff" und seine Gesundheit "würde dadurch gefährdet", genügen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.  
Soweit er schliesslich auf die Akten des Kantonsgerichts und dort enthaltene Briefe verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), die geeignet wäre, die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanz infrage zu stellen. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov