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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_970/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat am 29. Juni 2016 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden war. In einer Eventualbegründung erachtete die Vorinstanz die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet. Es seien keine strafrechtlich relevanten Tathandlungen oder Unterlassungen ersichtlich. Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht im Ansatz mit der Hauptbegründung der Vorinstanz. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill