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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_302/2019  
 
 
Urteil vom 22. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Februar 2019 (SK2 19 5 + SK2 19 6). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2018 Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden nahm die Strafuntersuchung am 15. Januar 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 7. Februar 2019 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht rechtsgenügend begründet worden war (Verfügung, S. 2 ff.). In einer Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre (Verfügung, S. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es in seiner separaten Verfügung ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht ansatzweise mit der Hauptbegründung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung bei der angefochtenen Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. 
Inwiefern die Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill