Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_72/2007 /zbe 
 
Urteil vom 5. April 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
zzt. Psychiatrische Klinik A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
fürsorgerische Freiheitsentziehung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Vormundschaftsamt des Kantons Basel-Landschaft wies am 13. Januar 2007 X.________ im Rahmen einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung für längstens zehn Wochen in die Psychiatrische Klinik A.________ ein. X.________ beschwerte sich dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Präsident des Kantonsgerichts setzte die Verhandlung auf den 26. Januar 2007 an, worauf ihm Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet mit Schreiben vom 18. Januar 2007 mitteilte, er vertrete die Interessen der Eingewiesenen und habe sich den Verhandlungstermin vorgemerkt. Für dieses Verfahren wurde um unentgeltliche Prozessführung ersucht. 
B. 
Am 26. Januar 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts sowohl die Beschwerde gegen die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung (Ziff. 1) als auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Ziff. 3) ab und erhob in der Sache keine Kosten (Ziff. 2). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung brachte er vor, die Beschwerdeführerin habe weder Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch ein Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht sei. 
C. 
Die inzwischen aus der Anstalt entlassene Beschwerdeführerin hat gegen Ziffer 3 des Urteils vom 26. Januar 2007 Beschwerde in Zivilsachen, bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, Ziffer 3 des Urteils des Präsidenten des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen, eventuell die Angelegenheit zur Neuregelung des Kostenentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gerügt wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Bestimmung über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sowie überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Der Präsident des Kantonsgerichts hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung. Dabei handelt es sich nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis um einen Zwischenentscheid, welcher in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (BGE 129 I 129 E. 1.1). Diese Auffassung geht indes davon aus, dass über die unentgeltliche Rechtspflege vorgängig zur Hauptsache entschieden wird. Ist jedoch - wie vorliegend - über die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Entscheides über die Hauptsache (Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung) befunden worden, so liegt kein Zwischenentscheid vor, zumal das Verfahren mit dem gleichzeitig ergangenen Entscheid in der Hauptsache seinen Abschluss gefunden hat. Diesfalls handelt es sich vielmehr um einen Endentscheid, der mit dem gegen den Entscheid in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann. An der Einheit des Rechtsmittels ändert nichts, dass einzig der Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten ist. Da gegen den Endentscheid betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG), steht sie nach dem Gesagten auch gegen den ausschliesslich angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege offen. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, mithin auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, für den Fall, dass jemandem während längerer Zeit die Freiheit entzogen werde, sei davon auszugehen, dass er über keine Einkünfte verfüge und somit als bedürftig zu gelten habe. Dem zu den Akten gereichten Schreiben an die Psychiatrische Klinik A.________ vom 24. Januar 2007 könne entnommen werden, dass sie bereits zu Beginn des Jahres ein erstes Mal in die Klinik eingewiesen worden und seit dem 13. Januar 2007 dauernd hospitalisiert gewesen sei. Im weiteren habe es sich laut diesem Bericht um den vierzigsten Aufenthalt in einer Anstalt gehandelt. Unter den gegebenen Umständen sei die Bedürftigkeit offensichtlich und erweise es sich als überspitzt formalistisch, zu deren Nachweis auf der Einreichung von Belegen und Zeugnissen zu beharren (Beschwerde S. 7 Ziff. 21, 22, 23). 
2.2 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Er liegt u.a. dann vor, wenn der Richter Prozessvorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt. Da jedoch prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten, verletzt nicht jede prozessuale Formstrenge Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus setzt vielmehr voraus, dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 120 II 425 E. 2a mit Hinweisen; 132 I 249 E. 5 S. 253). 
2.3 Aufgrund der dem Präsidenten des Kantonsgerichts vorgelegenen Akten und der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil leidet die Beschwerdeführerin an einem Suchtproblem (Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit) sowie an manischen Episoden mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren Störung. Sie war bereits zu Beginn des Jahres in die Klinik eingewiesen worden und ist seit dem 13. Januar 2007 dauernd hospitalisiert gewesen, wobei es sich bei diesem Aufenthalt um den vierzigsten handelt. Unter den gegebenen tatsächlichen Umständen ist die Bedürftigkeit offensichtlich. Es erweist sich daher als überspitzt formalistisch, auf der Einreichung von Unterlagen und dem Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung zu beharren. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 
2.4 Der angefochtene Entscheid enthält keine tatsächlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung (Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung), weshalb die Angelegenheit dem Eventualantrag entsprechend zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat indes die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
4. 
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: