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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_648/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, 
vom 16. Juni 2023 (BEK 2023 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Höfe erteilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2023 in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung in der Höhe von Fr. 7'583.05 zzgl. Zins zu 11.50% seit dem 27. November 2013. 
Das Bezirksgericht Höfe stellte den Rechtsöffnungsentscheid am 27. Januar 2023 dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer direkt zu. Am 28. Januar 2023 kündigte der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis mit seinem damaligen Rechtsanwalt. 
 
B.  
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Höfe erhob der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung am 4. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde), den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juni 2023 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der streitgegenständlichen Betreibung vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter trägt er auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz an. 
Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nur zulässig, wenn sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dies trifft zu, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3).  
Der Beschwerdeführer erblickt grundsätzliche Bedeutung in folgenden zwei (Teil-) Fragen: 
 
"Kann eine Benachteiligung einer Partei durch fehlerhafte Zustellung eines gerichtlichen Entscheids auch dann vorliegen, wenn die betroffene Partei die Beschwerdefrist trotz der fehlerhaften Zustellung wahren konnte? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?" 
Gemäss der Begründung des Beschwerdeführers stellt sich diese Frage im vorliegenden Fall, da er als "Opfer" einer gegen Art. 137 ZPO verstossenden Zustellung in der Ausarbeitung der (rechtzeitig eingereichten) Beschwerde effektiv behindert gewesen sein soll. 
Damit wirft der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung eines Eröffnungsmangels nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.2; 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen - wie er in seiner Begründung an anderer Stelle selbst bemerkt - einzig darauf ab, die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen. 
 
1.3. Da der notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Die Beschwerde ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).  
 
1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5; 133 III 439 E. 3.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch eine mangelhafte Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids der Erstinstanz vom 26. Januar 2023. 
 
2.1. Als elementares Prinzip ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Gebot, einen Entscheid der direkt betroffenen Person zu eröffnen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, der für alle am Verfahren beteiligten Personen gilt und an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3; 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2).  
 
2.2. Strittig ist vorab, ob dem Beschwerdeführer durch die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids vom 26. Januar 2023 in Missachtung eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses ein Nachteil erwachsen ist.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung am 27. Januar 2023 unbestrittenermassen Kenntnis vom Entscheid der Erstinstanz erhalten habe. Seine Beschwerde habe er am 4. Februar 2023 eingereicht. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist selbst dann gewahrt hätte, wenn sie bereits mit der Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen hätte. Ferner habe er das Mandat mit seinem Rechtsanwalt den eigenen Ausführungen zufolge am 28. Januar 2023 unter anderem aus finanziellen Gründen beendet. Dass es seine finanzielle Situation zugelassen hätte, einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wenn es nicht zu dem angeblichen Verfahrensfehler gekommen wäre, bringe der Beschwerdeführer nicht vor und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren habe er ebensowenig beantragt. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdeschrift somit ohnehin selbst verfassen müssen. Unabhängig davon, ob die Zustellung mangelhaft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer durch die Zustellung keinen Nachteil erlitten und ein allfälliger Mangel wäre mithin geheilt.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei entgegen der Vorinstanz irrelevant, dass der Entscheid der Erstinstanz ihm zur Kenntnis gelangt sei und er die Beschwerdefrist habe wahren können. Er stützt sich dabei neben der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids am 27. Januar 2023 an ihn persönlich auf eine weitere Zustellung an seinen (ehemaligen) Rechtsanwalt. Diese Zustellung sei am 1. Februar 2023 erfolgt und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beendigung des Mandats der Erstinstanz bereits mitgeteilt worden sei. Durch diese fehlerhaften Zustellungen habe die Erstinstanz beim anwaltlich dann nicht mehr vertretenen, selbst nicht rechtskundigen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer "Verwirrung und Verunsicherung über den Lauf der Beschwerdefrist verursacht". Aufgrund der direkten Zustellung am 27. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer angenommen, die Beschwerdefrist laufe am 6. Februar 2023 ab und "nicht erst sieben Tage später am 13. Februar 2023". Der Beschwerdeführer sei als juristischer Laie davon ausgegangen, die Rechtsmittelbelehrung des Rechtsöffnungsentscheids sei zutreffend und die Frist beginne sofort mit der Zustellung des Entscheids zu laufen. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vor, seine Rügen nicht genügend begründet zu haben. Dies sei die direkte Konsequenz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlerhaften Zustellung durch die Erstinstanz gezwungen gewesen sei, seine Beschwerde schon am 6. Februar 2023 einreichen zu müssen. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass er für die Einreichung seiner Beschwerde bis zum 13. Februar 2023 und damit eine Woche länger Zeit gehabt hätte, hätte er die Beschwerde " besser und genauer begründen können " und die Vorinstanz hätte diese materiell behandeln müssen. Durch die Verwirrung und Unsicherheit über den Lauf der Beschwerdefrist sei der Beschwerdeführer auch in seiner "Konzentration und Gedankengänge" negativ beeinträchtigt gewesen und er sei gezwungen gewesen, seine Beschwerde eine Woche früher einzureichen. Die fehlerhafte Zustellung habe ihm auch "beträchtliche finanzielle Aufwendungen" und damit einen Schaden verursacht, indem er mit "seinem Anwalt Rücksprache nehmen, die Zustellungen abgleichen, Eingaben an das Gericht erstellen resp. veranlassen etc." musste.  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer stützt sich für die Begründung eines erlittenen Nachteils auf Umstände, die von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen oder darüber hinausgehen. Er schildert dabei einzig seine eigene Sicht der Dinge hinsichtlich eines zweiten Zustellungsversuchs an seinen (ehemaligen) Rechtsvertreter, der Unsicherheiten über den Fristenlauf bis zum 13. Februar 2023 und einer Beeinträchtigung in der Ausarbeitung der Beschwerde. Er formuliert aber keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsrügen (vgl. E. 1.5). Er begründet nicht hinreichend, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen sollen. Soweit er den Sachverhalt ergänzt, bringt er keine präzisen Aktenverweise an, die es dem Bundesgericht erlauben würden, den Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Nachteile zu ergänzen. Damit sind die tatsächlichen Vorbringen zu den Nachteilen unzulässig und unbeachtlich, womit der Gehörsrüge die Grundlage entzogen ist.  
Ohnehin sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch inhaltlich weder schlüssig noch nachvollziehbar. Wäre die Kenntnisnahme der zweiten Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids am 3. Februar 2023 als Auslöser der Verwirrung über den Fristenlauf anzusehen, so hätte dies die Ausarbeitung der Beschwerde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kaum beeinflussen können, da er die Beschwerde bereits tags darauf bei der Vorinstanz einreichte. Gleichzeitig behauptet der Beschwerdeführer auch, ein Begleitschreiben der Erstinstanz mit einem klärenden Hinweis zum Fristenlauf nicht zusammen mit der zweiten Zustellung am 3. Februar 2023 erhalten zu haben. Er reichte das genannte Begleitschreiben aber ebenfalls tags darauf als Teil der Beschwerdebeilage 2 bei der Vorinstanz ein. Soweit sich der Beschwerdeführer also hinsichtlich des angeblichen Zwangs, die Beschwerde bereits am 4. bzw. 6. Februar 2023 einreichen zu müssen, auf einen von der Erstinstanz hervorgerufenen Irrtum über den Fristenlauf stützt, verhält er sich selbst widersprüchlich. Nicht schlüssig erscheint vor diesem Hintergrund auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte vorinstanzlich eine inhaltlich bessere Begründung einreichen können, hätte er mehr als die zehntägige Beschwerdefrist für die Ausarbeitung zur Verfügung gehabt. Wie diese Begründung hätte lauten sollen, lässt er dabei offen. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, inwiefern er durch die Zustellungen einen Nachteil erlitten haben soll, sondern führt aus, inwiefern es für ihn im Nachhinein vorteilhafter gewesen wäre, die Beschwerde erst später einzureichen. Dass sich der Beschwerdeführer dabei gerade nicht auf den Hinweis der Erstinstanz zum Fristenlauf verlassen hat, indem er etwa bis zum 13. Februar 2023 eine "bessere" Begründung nachreichte, ist ihm selbst anzulasten. 
 
2.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht moniert, durch die Zustellung an den ehemaligen Rechtsanwalt einen finanziellen Nachteil erlitten zu haben und sich auch deshalb für das Beschwerdeverfahren keinen Rechtsanwalt hätte leisten können, fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine finanzielle Einbusse nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei und es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel offen gestanden hätte, um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu ersuchen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt einzig seinen bereits vorinstanzlich geäusserten Standpunkt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer aus der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids vom 26. Januar 2023 keine Nachteile erlitten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt somit von vornherein ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwiefern die Verletzung der Zustellungsnorm gemäss Art. 137 ZPO einen unter dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch beachtlicher Eröffnungsmangel darstellt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung bzw. eines fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Für den Beschwerdeführer sei unklar gewesen, welche Fristen gelten. Die Erstinstanz hätte ihre Fehler gegenüber dem Beschwerdeführer direkt erklären müssen. Indem sie dies unterlassen und die Vorinstanz eine Korrektur versäumt habe, könne ein solches Verfahren nicht als fair i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet werden. 
Der Beschwerdeführer wiederholt mit dieser Rüge im Wesentlichen den bereits unter dem Titel der Gehörsverletzung vorgetragenen Standpunkt zur Benachteiligung durch eine mangelhafte Zustellung. Indem er den Auffangtatbestand des Fairness-Gebots anruft, kommt er indes auch nicht zum Ziel. Soweit den Vorbringen überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, erschöpfen sie sich im pauschalen Vorwurf, die Erstinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Vorwurf findet weder in den vorinstanzlichen Feststellungen noch in den Akten eine Stütze. Der Umstand, dass die Erstinstanz im Begleitschreiben der zweiten Zustellung eine Auskunft zum Fristenlauf erteilte, der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis von der Auskunft hatte und gleichwohl diese Rüge erhebt, setzt ihn vielmehr selbst diesem Vorwurf aus. Damit hat es unter dem Titel des Fairness-Gebots auch sein Bewenden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst