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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 505/04 
 
Urteil vom 22. Juni 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 9. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geb. 1959, war seit 1985 als Strassenbauer bei der Firma Y.________ AG angestellt, welche das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Juni 1996 aus wirtschaftlichen Gründen auflöste. Seit 28. August 1996 ist er mit Unterbrüchen teils vollständig, teils zu 50% arbeitsunfähig und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 8. Juli 1998 meldete sich M.________ zum Leistungsbezug (Umschulung) bei der Invalidenversicherung an. Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin spez. Endokrinologie-Diabetologie, diagnostizierte ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom und chronische Prurigo (Berichte vom 8. August 1998 und 14. April 1999, je mit weiteren medizinischen Unterlagen). Die ab 1. April 1999 durchgeführten beruflichen Massnahmen (Umschulung zum Taxichauffeur; Reinigungsdienst) wurden im September 1999 abgebrochen. Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor (unter anderem Berichte der Klinik Z.________ vom 17. September 1999, der Rheumatologischen Klinik Z.________ vom 12. Dezember 2000, und des Spitals V.________, Dermatologische Klinik und Poliklinik Medizin II, vom 11. Juli 2002) und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Expertise des Spitals Z.________ vom 29. April 2002). In Bestätigung der Verfügung vom 26. März 2003 verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. November 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. 
B. 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung zurückzu-weisen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Juni 2004) . 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Im Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid der Invalidenversicherung zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445). Die Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6 - 8 ATSG) sowie die Bestimmung über die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) entsprechen indessen den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343). 
2. 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich zunächst gegen die vorinstanzliche Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen, die der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Grunde zu legen sind. 
2.1 Das kantonale Gericht hat das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG), auf Fr. 59'886.30 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht - was unbestritten ist - dem bei der Firma Y.________ vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Lohn im Jahr 1996, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000. 
2.1.1 Im Hinblick auf eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung (BGE 96 V 29; RKUV 2005 Nr. U 533 S. 42 Erw. 3.3, 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a) wendet der Beschwerdeführer wie schon im vorinstanzlichen Verfahren ein, er wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Vorarbeiter im Baugewerbe erwerbstätig und würde dementsprechend besser verdienen. Er begründet diesen Standpunkt im Wesentlichen mit Hinweis auf seinen beruflichen Werdegang bei der Firma Y.________ vom Hilfsarbeiter zum Strassenbauer der Kategorie A, die im Rahmen der Ausbildung zum Vorarbeiter bereits absolvierten Kurse von 1993 und 1995 sowie das vorinstanzlich eingereichte Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten vom 19. Januar 2004. 
2.1.2 Im erwähnten Schreiben wird retrospektiv einzig bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1994 und 1995 als Nachfolger des "Chefpoliers im Strassenbau" vorgesehen war. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird, baute die Firma Y.________ wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Jahre 1996 Personal ab. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. Juni 1996 noch bevor der Beschwerdeführer Ende August 1996 arbeitsunfähig geworden war. Unter diesen Umständen steht fest, dass sich der geltend gemachte Werdegang vom Strassenbauer der Kategorie A zum Vorarbeiter von vorneweg nicht hat realisieren lassen. Dieser Umstand ist insofern von Bedeutung, als die berufliche Laufbahn nicht nur von persönlichen Qualifikationen, sondern regelmässig auch von nicht beeinflussbaren äusseren Umständen wie etwa der Arbeitsmarktsituation oder der Bedarfslage im konkreten Arbeitgeberbetrieb abhängt (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 22. Oktober 1991, U 25/91). Mit Blick auf die berufliche Entwicklung bei der ehemaligen Arbeitgeberin und die begonnene Weiterbildung zum Vorarbeiter erscheint ein beruflicher Aufstieg in einer anderen Unternehmung, namentlich der B.________ AG, welche die Firma Y.________ gemäss Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde übernommen hat, zwar als möglich, ist aber nicht als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksichtigt. 
2.2 Zu prüfen ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter, ob die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) als einem massgeblichen Faktor für die Bemessung des Invalideneinkommens vollständig abgeklärt worden ist. 
2.2.1 Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens des Spitals Z.________ vom 29. April 2002, fest, dass der Beschwerdeführer im angestamm-ten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr, hingegen in einer leichten bis mittelschweren, nicht besonders rückenbelastenden Tätigkeit, welche abwechselnd im Stehen und Sitzen verrichtet werden kann, vollständig arbeitsfähig ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit an einer funktionellen Monokelsituation rechts leidet, wodurch er für Feinstarbeit in der Nähe (z.B. feinmechanische Aufgaben), Arbeiten in der Höhe und zum Führen von Motorfahrzeugen mit Personen oder schwerem Gütertransport nicht geeignet ist (Bericht der Universitätsaugenklinik vom 17. September 1999). Das räumliche Sehvermögen ist allerdings nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Einschätzung der erwerblichen Verhältnisse hätten Verwaltung oder Vorinstanz Unterlagen und eine Stellungnahme eines Berufsberaters beschaffen müssen. 
2.2.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 8 und Art. 16 ATSG; alt Art. 28 Abs. 2 IVG) auszugehen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, aber auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 276 Erw. 4b), und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe körperlich anstrengende Arbeiten zunehmend durch Maschinen verrichtet werden, während den Ueberwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Auf einem in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten offen (z.B. Bedienungs-, Ueberwachungs- und Wartungsarbeiten an Maschinen). Von den beantragten Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ist abzusehen. Es obliegt zwar grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die Sachverhaltsabklärung hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b), was hier der Fall ist. 
Nachdem der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. Erw. 4b/aa). Der vom kantonalen Gericht gestützt auf die LSE 2000 ermittelte Wert von Fr. 55'640.- ist zutreffend und wird nicht beanstandet. Nicht zu prüfen ist der vorinstanzlich vorgenommene invaliditätsbedingte Abzug von 20%, weil selbst bei einer Herabsetzung des Invalideneinkommens mit dem maximal zulässigen Satz von 25% (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc) ein unter 40% liegender Invaliditätsgrad resultiert. Es kann daher offen bleiben, ob Verwaltung oder Vorinstanz hinsichtlich des invaliditätsbedingten Abzugs ihre Begründungspflicht verletzt haben. Ferner ist es im Ergebnis auch ohne Belang, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen aufgrund der allgemeinen Zahlen und nicht derjenigen für das Baugewerbe der Nominallohnentwicklung angepasst hat. 
3. 
Schliesslich ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich des Eingliederungswillens, dessen Vorliegen das kantonale Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. November 2003 verneint hat, ist nicht einzugehen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. 
3.1 Was den geltend gemachten Umschulungsanspruch anbelangt, liegt die Voraussetzung einer erheblichen Invalidität in Form einer Erwerbseinbusse von etwa 20% (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 490 Erw. 4.2) vor. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass weder das Fehlen einer Berufsausbildung noch die bisherige Tätigkeit als Strassenbauer einen Anspruch auf Umschulung grundsätzlich ausschliessen (Urteil E. vom 16. Dezember 2003 [I 537/03] Erw. 5.2), ein Grundsatz, der auch der Vorinstanz nicht entgangen ist. Indessen stehen ihm gemäss dem in Erw. 2.2 hievor Gesagten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs analog anwendbar ist (ZAK 1973 S. 576 Erw. 4; Urteil L. vom 13. Juli 2004 [I 849/02] Erw. 4), genügend zumutbare Einsatzmöglichkeiten offen, die er ohne Einschränkung zu erfüllen vermöchte. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Ausübung solcher Tätigkeiten eine Umschulung voraussetzen sollte (Urteile K. vom 3. März 2005 [I 554/04] Erw. 5; R. vom 16. Dezember 2004 [I 485/04] Erw. 6.3). Das kantonale Gericht hat daher zu Recht einen Umschulungsanspruch verneint. 
3.2 Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), mithin zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang fehlt. Die Arbeitsfähigkeit ist einzig insoweit beeinträchtigt, als weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten vollzeitlich ausübbar sind, weshalb es praxisgemäss zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (AHI 2003 S. 268, insbesondere 270 f. Erw. 2c und d mit Hinweisen). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Biaggi, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: