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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1217/2018  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, Anklageprinzip, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 27. Juni 2018 (Nr. 50/2017/23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte X.________ am 19. Juni 2017 des Mordes, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Dagegen erhob X.________ Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 27. Juni 2018 des Mordes, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Beweiserhebung an das Kantonsgericht oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von den Vorwürfen des Mordes, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Beweiserhebung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, von Dr. med. A.________ einen Arztbericht bzw. ein Gutachten einzuholen oder diese als sachverständige Zeugin zu befragen. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen, B.________, C.________ und Pfarrer D.________ zu befragen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass Dr. med. E.________ in seinem Gutachten vom 7. November 2016 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Zügen diagnostiziert habe. Das Gutachten sei methodisch fachgerecht erstellt worden und entspreche wissenschaftlichen Standards. Anlässlich der Exploration vom 1. September 2016 habe der Gutachter mit der Beschwerdeführerin vereinbart, welche Personen er befragen solle und dürfe. Die Beschwerdeführerin habe dabei unter anderem ihren Arbeitgeber, nicht jedoch Dr. med. A.________ genannt. Auch während der Exploration habe die Beschwerdeführerin Dr. med. A.________ nur dahingehend erwähnt, dass sie von ihr als Kind mit Ritalin behandelt worden sei. Zudem hätten anlässlich der Auftragserteilung an den Gutachter weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Verteidiger die Kontaktaufnahme mit Dr. med. A.________ verlangt. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich Dr. med. E.________ diesbezüglich nicht zu weiteren Nachforschungen veranlasst gesehen habe.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Behandlung bei Dr. med. A.________ gewesen sei. Letztere komme daher nicht als sachverständige Zeugin in Betracht, zumal sie keine eigene Wahrnehmung gemacht habe und zur Tataufklärung keine relevanten Aussagen machen könne. Zum angeblichen ADS-Syndrom der Beschwerdeführerin habe der Gutachter zwei unterschiedliche Diagnoseinstrumente angewendet. Aus diesen ergebe sich, dass in der Kindheit ein mässig ausgeprägtes ADHS oder ADS vorgelegen haben dürfte. Für ein heutiges ADHS oder ADS bestehe hingegen kein Anhaltspunkt. Im Übrigen weise das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten auf, welche eine aussagepsychologische Begutachtung als nötig erscheinen liesse oder eine Beeinflussung ihrer Aussagen durch ADHS oder ADS indizieren würden. Die Schuldfähigkeit sei von Dr. med. E.________ untersucht und bejaht worden, wobei dieser festgehalten habe, dass bei Annahme einer aussergewöhnlich starken Affektbeteiligung bei der Tatausübung allenfalls eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden könne. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Vater sei aufgrund der Akten bekannt. Aus einer Einvernahme oder aus einem Arztbericht von Dr. med. A.________ würden sich keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Dr. med. A.________ komme schliesslich als behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin auch nicht als unabhängige Gutachterin in Betracht. Von einem Obergutachten sei ebenso abzusehen. 
Zu der beantragten Einvernahme von B.________, C.________ und Pfarrer D.________ erwägt die Vorinstanz, dass daraus keine sachdienlichen Aussagen zum Tatverlauf zu erwarten seien, zumal diese Personen die Tat nicht selbst wahrgenommen hätten. Dass das Gefängnispersonal einzuvernehmen sei, weil es ein Bild über ihre Persönlichkeit vermitteln könne, mache die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Ausserdem sei zum Verhalten der Beschwerdeführerin in der Haft ein Führungsbericht eingeholt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beobachtungen des Gefängnispersonals in dieses eingeflossen seien. Andererseits gebe das Gutachten von Dr. med. E.________ schlüssig Auskunft über die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten von Dr. med. E.________ könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht als mängelfrei bezeichnet werden. Der Gutachter habe sie nicht gekannt und mit ihr ein Gespräch von insgesamt lediglich 6 ½ Stunden geführt. Obschon er Anzeichen für ein ADHS-Syndrom erkannt habe und sie erwähnt habe, früher deswegen durch Dr. med. A.________ behandelt worden zu sein, habe Dr. med. E.________ die diesbezügliche Krankengeschichte nicht beigezogen. Stattdessen habe er - deutlich weniger naheliegend - telefonische Auskünfte bei ihrem Arbeitgeber und bei einem Chirurgen hinsichtlich einer früheren Magenoperation eingeholt. Darüber hinaus habe der Gutachter selber diverse Vorbehalte an seinem Gutachten angebracht.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Dr. med. A.________ - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sehr wohl für den vorliegend zu führenden Indizienbeweis relevante Aussagen machen könne. Dies betreffe insbesondere die von ihr vor mehr als zehn Jahren diagnostizierte und behandelte Krankheit und deren mutmasslichen Auswirkungen auf das Verhalten in der Tatnacht. Ebenso könne Dr. med. A.________ Aussagen zu ihrem Verhältnis zum Vater und zu den möglichen Auswirkungen auf ihr Handeln im Tatzeitpunkt machen. Dr. med. A.________ könne fundiertere Aussagen machen als Dr. med. E.________, der sich nur kurz mit ihr befasst habe. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach Dr. med. A.________ nicht als unabhängige Gutachterin in Frage komme, weil sie sich als behandelnde Ärztin vertieft mit ihrer Persönlichkeit auseinandergesetzt habe, sei willkürlich. Es sei genau dies der Grund, weshalb das Wissen von Dr. med. A.________ für ein rechtsstaatlich korrektes Urteil erschlossen werden müsse. Ob es sich bei der beantragten Beweisergänzung um ein Obergutachten, ein Ergänzungsgutachten oder ein zusätzliches Gutachten handle, sei nicht massgebend. Entscheidend sei einzig, dass das bislang unberücksichtigt gebliebene Wissen der langjährigen Fachärztin einer kritischen Prüfung unterzogen und entsprechend ergänzt werde. Die Vorinstanz stelle schliesslich fest, dass ihr Handeln und ihre Aussagen geradezu unverständlich seien. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass ihr Aussageverhalten nach Auffassung der Vorinstanz keine Auffälligkeiten aufweise, welche eine entsprechende Begutachtung erfordere oder eine Beeinflussung durch ADHS oder ADS indiziere. 
Die Argumentation der Vorinstanz zur beantragten Einvernahme von B.________, C.________ und Pfarrer D.________ greife zu kurz. Sie habe ein falsches Teilgeständnis nicht nur als Folge ihrer psychischen Krankheit abgegeben, sondern auch aufgrund der ausserordentlich langen und mit den Grundanforderungen der EMKR nicht vereinbaren Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die sie nach dem Verlust zweier Bezugspersonen erlitten habe. Die Betreuerinnen und Betreuer der Haftanstalt sowie der Seelsorger seien in der Lage, darüber zu berichten. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt.  
Ein gerichtlich eingeholtes Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Dennoch darf das Gericht von einem solchen nicht ohne triftige Gründe abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Dr. med. A.________ behandelte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. Entsprechend kann sie einzig Aussagen zum früheren Zustand der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin führte gegenüber dem Gutachten aus, sie sei in ihrer Kindheit wegen ADHS oder ADS durch Dr. med. A.________ mit Ritalin behandelt worden. Der Gutachter weicht in seinem Gutachten - in Bezug auf eine frühere Erkrankung - von dieser Diagnose nicht ab. Ob die Beschwerdeführerin auch noch zum Zeitpunkt der Begutachtung an ADHS oder ADS litt und wie sich dies auf ihr Verhalten auswirkt, ist eine Frage, die der Gutachter aus seinem eigenen Wissen zu beantworten hat. Unter dieser Prämisse war es nicht erforderlich, weitere Auskünfte oder die Krankengeschichte bei Dr. med. A.________ einzuholen. Weshalb die Angaben in den Akten entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht genügen sollen, um das Verhältnis zu ihrem Vater hinreichend zu durchleuchten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens unverständliche Aussagen gemacht habe oder die Exploration nur 6 ½ Stunden gedauert habe, vermag die Qualität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass der Gutachter selber diverse Vorbehalte an seinen Schlussfolgerungen angebracht haben soll. Dass die Vorinstanz Dr. med. A.________ als unabhängige Gutachterin ausschliesst, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 f. zu Art. 183 StPO).  
 
1.4.3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen beantragte die Beschwerdeführerin die Befragung von B.________, C.________ und Pfarrer D.________ nicht deshalb, weil diese ein Bild über ihre Persönlichkeit vermitteln könnten. Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Nachdem die erwähnten Personen auch keine eigene Wahrnehmung der Tat haben, durfte die Vorinstanz davon absehen, diese einzuvernehmen. Die Rüge unvollständiger Beweiserhebung ist unbegründet.  
 
2.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihren Vater getötet zu haben (Beschwerde, S. 21 bis 48). Ihre Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Irrelevant ist dabei, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ein Teilgeständnis abgab, welches sie später widerrief. Selbst ohne ein solches Geständnis wäre die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater die todesursächlichen Messerstiche zugefügt habe, aufgrund der vorgefundenen Spuren nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit der Mordqualifikation. Es sei zu fordern, dass die Anklageschrift sich dazu äussere, welche der verschiedenen Tatbestandsvarianten gegeben sein soll. Werde dies unterlassen, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine effektive Verteidigung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im vorliegenden Fall aufgrund der ausführlichen Schilderung der Vorgeschichte davon ausgehen durfte, dass sich die Qualifikation der ihr vorgeworfenen Tötung als Mord auf die Variante des besonders verwerflichen Beweggrunds oder Zwecks stützen würde. Dennoch sei der Schuldspruch wegen Mordes aufgrund der angeblich besonders verwerflichen Art der Ausführung ergangen. 
In Bezug auf die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift schreibt Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO einzig vor, dass diese die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen bezeichnen muss. Eine weitergehende Würdigung der Tatvorwürfe ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil, S. 44) - nicht erforderlich, zumal dies Aufgabe des Gerichts ist, welches nach Art. 350 Abs. 1 StPO in seiner rechtlichen Beurteilung frei ist. Darüber hinaus war vorliegend aufgrund der Tatbeschreibung in der Anklageschrift - 49 Stichverletzungen, die dem Vater von der Beschwerdeführerin von hinten und mit ganz erheblicher Gewalt zugefügt worden sein sollen - die Annahme einer besonders verwerflichen Art der Ausführung im Sinne von Art. 112 StGB zumindest naheliegend. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der besonders verwerflichen Tatausführung gemäss Art. 112 StGB zu Unrecht als gegeben ansehe. Die Vorinstanz komme zu diesem Ergebnis, weil sie alle 49 Stiche im Nacken- und Halsbereich ihres Vater zu Unrecht ihr zuschreibe. Die Beschwerdeführerin weicht mit dieser Rüge von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ein allfälliger Tatentschluss ganz wesentlich durch die vorbestehende Erkrankung hätte beeinflusst sein müssen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die ihr vorgeworfene Tat - wenn überhaupt - unter dem Eindruck einer grossen seelischen Belastung begangen habe. Diese sei deshalb als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB oder als Notwehrhilfe für ihren verletzten Ehemann zu qualifizieren. Eine diesbezüglich abschliessende Beurteilung könne aber erst nach einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung der verfügbaren Beweise gefällt werden. Auf der Basis des bisherigen Beweisergebnisses müsse ein Freispruch zumindest vom Vorwurf des Mordes erfolgen. 
Die Beweiserhebung der Vorinstanz ist nicht unvollständig (vorstehende E. 1.4). Auf die Rüge ist demnach nicht weiter einzugehen. Weshalb eine Notwehrsituation vorgelegen haben soll und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz falsch sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei auf eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung zu verzichten und der Desinteresseerklärung ihrer Mutter A.F.________ sei zumindest im Rahmen der Strafzumessung gebührend Rechnung zu tragen. 
Die Rüge entbehrt einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Unter dem Titel "untauglicher Versuch" (Beschwerde, S. 53 f.) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die zwei Stiche in die Halsschlagadern, die zum Tod von B.F.________ geführt hätten, nicht von ihr, sondern von G.________ stammen würden. Selbst wenn sie - wie im später widerrufenen Teilgeständnis vom 17. Februar 2016 angegeben - ihrem Vater weitere 3 oder 4 Stiche zugefügt haben solle, sei dies als untauglicher Versuch zu werten. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin dabei von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe sich nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) schuldig gemacht, indem sie ein CS-Spray von Frankreich in die Schweiz eingeführt habe. Ihr könne höchstens vorgeworfen werden, die Inhaltsangabe auf dem Spray nicht besser studiert und sich vor der Einreise in die Schweiz nicht über die Rechtslage orientiert zu haben. Die Vorinstanz verletze überdies ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht auf ihre Vorbringen in Bezug auf die in Art. 33 Abs. 2 WG vorgesehene Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, eingegangen sei.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt habe. Sie begründet dies unter anderem damit, dass auf dem Spray in Grossbuchstaben und deutlich hervorgehoben "LIQUIDE DE DEFENSE C.S." vermerkt gewesen sei. Darüber hinaus dürfe das Wissen vorausgesetzt werden, dass weltweit unterschiedliche Waffeneinfuhr- und Waffentragbestimmungen gelten, über die sich die Beschwerdeführerin hätte informieren müssen. Der Beschwerdeführerin hätte damit klar sein müssen, dass sie mit ihrem Vorgehen gegen das Waffengesetz verstossen könnte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
8.2.2. Art. 33 Abs. 2 WG sieht eine fakultative Strafbefreiung nur für den Fall vor, dass der Täter fahrlässig handelt. Nachdem die Vorinstanz von einem vorsätzlichen Handeln ausging, musste sie sich damit nicht befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.  
 
9.  
 
9.1. Gemäss der Anklageschrift soll die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2015 die Polizistin H.________ tätlich angegriffen haben, indem sie frontal auf sie zugegangen sei und sich in der Absicht, ihr die Dienstwaffe wegzunehmen, an deren Waffengurt zu schaffen gemacht habe. Beide seien darauf zu Boden gestürzt, wo die Beschwerdeführerin weiter versucht habe, H.________ die Dienstwaffe zu entreissen. H.________ habe Hämatome am Unter- und Oberarm, am Rücken sowie am Oberschenkel erlitten.  
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass H.________ vier Hämatome mit teils Durchmessern von mehreren Zentimetern erlitten habe. Ein Hämatom werde durch Verletzung der Blutgefässe und Blutausfluss gebildet. Bereits das gelte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als einfache Körperverletzung. In subjektiver Hinsicht liege Eventualvorsatz vor. Die Beschwerdeführerin habe H.________ intensiv von vorne bedrängt, und versucht, ihr die Waffe wegzunehmen, sodass sich ein Gerangel gebildet habe. Durch diese wissentlich und willentlich ausgeführten Handlungen habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass H.________ umfallen könnte, und habe mit den daraus resultierenden Hämatomen rechnen müssen.  
 
9.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf Präzedenzfälle, bei welchen Hämatome durch massive Schläge des Täters entstanden seien. Der Vergleich dieser Fälle mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sei willkürlich. Sie habe zwar in suizidaler Absicht versucht, die Dienstwaffe zu behändigen, ohne dabei aber H.________ verletzen zu wollen, auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes. Sie habe die Geschädigte nicht einmal berührt; die Hämatome seien allenfalls entstanden, als beide unglücklich zu Boden gefallen seien.  
Bereits durch das Verursachen eines Hämatoms ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB in objektiver Hinsicht nach der von der Vorinstanz korrekt zitierten Rechtsprechung (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 27; Urteil 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.2) erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese entstehen. Im Übrigen weicht die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, indem sie geltend macht, sie habe H.________ überhaupt nicht berührt. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich ein Gerangel gebildet habe, was ein Berühren voraussetzt. Inwiefern dies nicht zutreffen und willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Dadurch, dass die Vorinstanz das Wissen von Dr. med. A.________ - welche sie für mehr als zehn Jahre und bis wenige Monate vor der Tat fachärztlich betreut habe - nicht zumindest ergänzend zum Gutachten von Dr. med. E.________ abgerufen und in ihre Überlegungen zur Strafzumessung einbezogen habe, verletze sie die Bestimmungen von Art. 20 und Art. 47 StGB. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, Auskünfte von Dr. med. A.________ einzuholen (vorstehende E. 1.4.2).  
 
10.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, A.F.________ habe in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung eine Desinteresseerklärung abgegeben. Dies ändere zwar nichts am Schuldspruch wegen Nötigung als Offizialdelikt, hätte aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen.  
Die Rüge ist unbegründet. A.F.________ begründete ihre Desinteresseerklärung damit, dass sie nun davon überzeugt sei, dass ihre Tochter nie in der Lage gewesen wäre, ihren eigenen Vater zu töten (Urteil, S. 33). Es handelt sich hiebei um Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin stehen und namentlich nicht auf ein positiv zu wertendes Nachtatverhalten schliessen lassen, welches im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre. 
 
11.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses