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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1169/2018  
 
 
Urteil vom 20. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.); Nichteintreten 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. September 2018 (UE180189-O/U/TSA). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die angestrebte Untersuchung gegen einen Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen Nötigung mit Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 Beschwerde. Das Obergericht trat darauf mit Beschluss vom 24. September 2018 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie hat eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine per E-Mail erhobene Beschwerde ist (jedenfalls ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG) ungültig (vgl. BGE 142 IV 99). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wurde der Post am 28. September 2018 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet und am 11. Oktober 2018 als nicht abgeholt retourniert. 
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, siehe auch Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Beschluss gilt daher als am 8. Oktober 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Beschwerde in Strafsachen begann damit am 9. Oktober 2018 zu laufen und endete am 7. November 2018. 
Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indes erst am 19. November 2018 übergeben und ist damit verspätet. Abgesehen davon erwiese sich auch die am 16. November 2018 mit E-Mail und ohne gültige Unterschrift versandte und damit ohnehin ungültige Beschwerde als verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill