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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_107/2018  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2017 (AK.2017.309-AK und AK.2017.369-AP). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Altstetten nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Prozessbetrugs betreffend eine angeblich rechtswidrige Betreibung am 5. September 2017 nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Anklagekammer erwägt, es gehe vorliegend um Fragen des Wohnsitzes, der Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit der involvierten Betreibungsämter und Gerichte sowie der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Somit gehe es hier (noch immer) nicht um Strafrecht, sondern einzig um Zivil- und Betreibungsrecht. Ein hinreichender Tatverdacht fehle gänzlich. Bei fehlendem Einverständnis mit dem Ausgang eines Zivilverfahrens seien die im Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Das Strafverfahren sei hierzu weder geeignet noch vorgesehen. 
 
3.  
Weshalb diese Erwägungen verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 
 
4.  
Inwiefern sich der angefochtene Entscheid mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Zugleich sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Kostenbefreiung an sich nicht erfüllt. Das Gesuch um "Verfahrenshilfe" ist damit abzuweisen. Doch kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill