Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_767/2021  
 
 
Verfügung vom 20. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Bichsel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juli 2021 (ZB.2021.8). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. September 2021 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Juli 2021 betreffend die Nebenfolgen der Scheidung, 
in die Verfügung vom 13. Oktober 2021, mit welcher der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch, der Beschwerde mit Bezug auf die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abwies, 
in die Verfügung vom 4. November 2021, mit der die II. zivilrechtliche Abteilung dem Beschwerdegegner und dem Appellationsgericht eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde setzte, welcher Aufforderung das Appellationsgericht mit Eingabe vom 22. November 2021 folgte, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat, 
dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben erklärt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren zu übernehmen, und die Parteien in der zwei Tage später eingereichten Vereinbarung vom 13./14. Dezember 2021 unterschriftlich erklären, ihre Anwaltskosten im bundesgerichtlichen Verfahren je selbst zu tragen, 
dass die Gerichtskosten infolgedessen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) und im Übrigen jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt, 
dass dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Schöbi 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn