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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_287/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. April 2013 gegen die verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, worin der in den Philippinen wohnhafte V.________ zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wird, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, 
 
 
in Erwägung,  
dass die angefochtene Verfügung einzig die Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz betrifft, weshalb auf die darüber hinausgehenden Anträge nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481), 
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Frage kommt, 
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern ihm durch die angedrohte Veröffentlichung von hoheitlichen Anordnungen im Bundesblatt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wozu er übrigens nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten wäre, 
dass Derartiges aber auch nicht erkennbar ist, da das Bundesblatt über das Internet zugänglich ist (http://www.admin.ch/bundesrecht/00568/index.html-lang=de) und der Beschwerdeführer über die dafür erforderlichen Voraussetzungen offenkundig verfügt, 
dass er abgesehen davon gegenüber dem Gericht selbst und direkt einen Zustellungsempfänger bezeichnen kann, ohne deswegen in die Schweiz einreisen zu müssen, wovon er aber auszugehen scheint, 
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 4. Juni 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Grünvogel