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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.2/2004 /bie 
 
Urteil vom 27. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
1. X.________ Ltd., 
2. Y.________ S.A., 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Dr. Felix H. Thomann 
und Dr. Oscar Olano, Advokaten, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Dr. Werner Stieger und/oder 
Dr. Fritz Blumer, Rechtsanwälte, 
 
Kantonsgerichtspräsidium des Kantons 
Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal, 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivil-und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal. 
Gegenstand 
Art. 8 Abs. 1 und 2; Art. 9; Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 BV (Zivilprozess; Patentrecht; vorsorgliche Massnahmen; örtliche Zuständigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Basel-Landschaft vom 29. August 2003 und den Beschluss 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung 
Zivil- und Strafrecht, vom 11. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Beschluss vom 29. August 2003 trat der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, auf ein Gesuch der X.________ Ltd., Kanada (Beschwerdeführerin 1) und der Y.________ S.A., Luxemburg (Beschwerdeführerin 2) nicht ein. Er verneinte die örtliche Zuständigkeit zum Erlass der beantragten vorsorglichen Verfügung gegen die Z.________ AG in A.________ (Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführerinnen hatten vorsorgliche Massnahmen beantragt mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin verletze ihr schweizerisches Patent Nr. 123456 zum Kühlen von in Hitze oder Wärme geformten Gegenständen. 
B. 
Mit Beschluss vom 11. November 2003 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht, auf das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Das Gericht führte zur Begründung aus, in einem Entscheid vom 27. November 1979 sei eine Beschwerdemöglichkeit unter Hinweis auf § 233 der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (ZPO BL) und auf die Möglichkeit des Weiterzugs von Präsidialentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege bejaht worden. Dieser Entscheid sei jedoch in der Literatur auf Kritik gestossen. Das Gericht schloss sich der kritischen Lehrmeinung an. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Dezember 2003 stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Rechtsbegehren: 
1. Es sei der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2003 aufzuheben. 
2. Es sei der Beschluss des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2003 aufzuheben. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung der Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV. Sie bringen vor, der angefochtene Nichteintretensbeschluss bedeute eine formelle Rechtsverweigerung, da das Kantonsgericht nach den massgebenden Bestimmungen der ZPO BL zum Eintreten verpflichtet gewesen wäre; ausserdem verletze der Beschluss den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Praxisänderung ohne Ankündigung erfolgt sei und verstosse gegen das Willkürverbot, da er Normen des kantonalen Rechts und allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze offensichtlich verletze. Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, der mitangefochtene Beschluss des Kantonsgerichtspräsidiums verletze das Willkürverbot sowie Staatsverträge mit dem Ausland und bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. 
D. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, eventuell seien ihr für den Fall der Gutheissung der Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts keine Kosten zu auferlegen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. 
1.1 Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 18. November 2003 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist stand gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG vom 18. Dezember 2003 bis und mit dem 1. Januar 2004 still. Sie ist mit der Postaufgabe der staatsrechtlichen Beschwerde vom 30. Dezember 2003 gewahrt. Da die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegen diesen Beschluss zulässig. 
1.2 Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichtspräsidiums wurde den Beschwerdeführerinnen nach der unbestrittenen Feststellung im Entscheid des Kantonsgerichts am 3. September 2003 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 3. Oktober 2003. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2003 ist verspätet, was die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede stellen. Sie halten jedoch dafür, sie könnten den früheren Beschluss des Kantonsgerichtspräsidiums im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts mitanfechten. 
1.3 Wenn eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, kommt als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist gegen den unterinstanzlichen Entscheid einzig Art. 35 Abs. 1 OG in Frage (BGE 111 Ia 355/357 mit Verweisen). Nach dieser Bestimmung kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Dass dem Beschwerdeführer dadurch die Beschwerdefrist praktisch auf 10 Tage verkürzt wird, liegt in der Ordnung der Wiederherstellung begründet, wie sie in Art. 35 OG ausgestaltet ist (BGE 111 Ia 357 f.). 
1.4 Das Kantonsgericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat sich zur Überprüfung des Beschlusses des Kantonsgerichtspräsidiums als nicht zuständig erachtet. Die Rechtsprechung zur Mitanfechtung unterinstanzlicher Entscheide bei eingeschränkter Kognition der oberen Instanz findet damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung (BGE 109 Ia 248 E. 1, bestätigt im Urteil 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996 E. 1b). Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 18. November 2003 zugestellt; mit dessen möglicher Kenntnisnahme entfiel das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Hindernis der unerwarteten Änderung der Praxis des Kantonsgerichts. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG endete am 28. November 2003. Die Rechtshandlung vom 30. Dezember 2003 ist verspätet, weshalb offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung im Übrigen erfüllt wären. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichtspräsidiums vom 29. August 2003 ist nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. November 2003 stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. 
2.1 Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) garantiert jeder Person einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Die Vorschrift enthält damit das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Tritt eine Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 116 E. 3a mit Hinweisen). Ob die Behörde zur Entscheidung einer ihr unterbreiteten Sache verpflichtet bzw. dafür zuständig ist, bestimmt sich nach den massgebenden kantonalen Gesetzesnormen. Deren Auslegung und Anwendung prüft das Bundesgericht, sofern keine Verletzung anderer Grundrechte gerügt wird, nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182). Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit in Frage steht und die Behörde diese verneint hat. Aus der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Literaturstelle ergibt sich nichts anderes. 
2.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Kritik an seinem Entscheid vom 27. November 1979 dargestellt, in dem es die Beschwerdemöglichkeit mit Hinweis auf § 233 ZPO BL und auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Sachen der unentgeltlichen Prozessführung bejaht hatte. Das Kantonsgericht erwog, es sei dort mit Recht darauf verwiesen worden, dass die ZPO BL es regelmässig ausdrücklich sage, wenn gegen den Entscheid eines Gerichtspräsidiums eine Weiterzugsmöglichkeit an das Gesamtgericht der gleichen Instanz eingeräumt werde. Gegen eine Ausdehnung der Beschwerdemöglichkeit gemäss § 233 Abs. 1 ZPO BL spricht nach den Erwägungen des Kantonsgerichts zudem, dass der Weiterzug innerhalb der gleichen Instanz insofern problematisch sei, als vielfach Richter über die Entscheide eines Richterkollegen zu befinden haben, mit dem sie zusammenarbeiteten und auch gemeinsam Fälle beurteilten, was namentlich dort gelte, wo nur eine Gerichtskammer besteht. Die Beschwerdemöglichkeit sei deshalb in Bezug auf Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums zu verneinen. Dies führe dazu, dass gegen den Erlass oder die Verweigerung einer provisorischen Verfügung in Fällen wie dem vorliegenden nur noch die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen stehe. Nach den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich diese Konsequenz aus dem Bundesrecht, das bei Immaterialgüterrechtsprozessen eine einzige Instanz vorschreibt, was auch für Sachentscheide gilt. 
2.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, das Kantonsgericht bzw. früher das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft habe an seiner im Jahre 1979 begründeten Praxis bis zum angefochtenen Entscheid vom 11. November 2003 festgehalten. Im Kommentar, auf den sich der angefochtene Entscheid wesentlich stützt und der den Entscheid aus dem Jahre 1979 kritisiert, wird dagegen kein weiteres Urteil im gleichen Sinne erwähnt (vgl. Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 1986, S. 277 f., Ziff. 1.6 zu § 233). Die Beschwerdeführerinnen führen ebenfalls keine entsprechenden Entscheide an. Eine wiederholt bestätigte Praxis ist daher nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, die Sichtweise des Kantonsgerichts entspreche weder dem historischen Willen des Gesetzgebers noch einer systematischen und teleologischen Auslegung. In historischer Hinsicht vermögen sie jedoch der Entstehungsgeschichte zur ZPO BL keine Hinweise zu entnehmen, sondern schliessen indirekt aus dem späteren Ausschluss ordentlicher und ausserordentlicher Rechtsmittel gegen Präsidialentscheide in Streitigkeiten um das Gegendarstellungsrecht auf eine grundsätzliche Zulässigkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde gegen Präsidialentscheide. Die Ansicht, dass § 233 Abs. 1 ZPO BL als Grundnorm anzusehen sei und dass danach jeder nicht appellable Endentscheid der Beschwerde unterliege, begründen die Beschwerdeführerinnen nicht. Sie wenden sich vielmehr gegen die Erwägung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerde gegen Präsidialentscheide an das Gesamtgericht derselben Instanz jeweils ausdrücklich genannt sei und interpretieren insofern die §§ 73, 149a Abs. 5, 250 Abs. 1 und 253 Abs. 3 ZPO BL abweichend. 
2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen eine willkürliche Auslegung von § 233 ZPO BL nicht auszuweisen. Nach dieser Bestimmung können nicht appellable Endentscheide mit Beschwerde angefochten werden (Abs. 1), wobei die Beschwerde als solche zu bezeichnen und dem Kantonsgericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen ist (Abs. 2). Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen des Gerichtspräsidiums und Dekrete des Gerichts können nur zusammen mit der Hauptsache dem Bezirksgericht oder dem Kantonsgericht vorgebracht werden (Abs. 6). Wenn das Kantonsgericht § 233 ZPO BL nicht wie die Beschwerdeführerinnen im Sinne des Entscheides aus dem Jahre 1979 als Grundnorm interpretiert, wonach auch Präsidialentscheide an das Gesamtgericht gezogen werden können, so steht diese Auslegung mit dem Wortlaut und dem Aufbau der Norm in Einklang; sie ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 127 I 54 E. 2b). Das Kantonsgericht ist in der Sache der Kritik der Doktrin an seinem früheren Entscheid gefolgt und hat sich auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung, dass dem Rechtssuchenden aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung, mit der die Prozessvoraussetzungen eines Rechtsmittels geändert werden, kein Nachteil erwachsen darf. 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, die Praxisänderung sei völlig unerwartet erfolgt und hätte ihnen angekündigt werden müssen, wie dies in andern Fällen auch geschehen sei. Das Kantonsgericht bestreitet in der Vernehmlassung, dass in vergleichbaren Fällen den Anwaltsverbänden beider Basel die Änderung einer Praxis angekündigt worden sei und hebt den Ausnahmecharakter des von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Vorgehens hervor. Das Kantonsgericht wäre zur Ankündigung einer Praxisänderung nur verpflichtet gewesen, wenn die bisherige Praxis bei den Rechtssuchenden schutzwürdiges Vertrauen begründet hätte. Ob sich die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Entscheids aus dem Jahre 1979 auf den Bestand des Rechtsmittels verlassen durften oder ob sie aufgrund der Kritik an diesem Entscheid mit einer Praxisänderung rechnen mussten, kann aber angesichts der Rechtsfolge, die eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach sich zieht, offen gelassen werden. 
3.2 Das Vertrauen in eine Praxis zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels vermag die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ebenso wenig zu begründen wie eine falsche Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu BGE 125 II 293 E. 1d mit Verweis; 122 I 57 E. 3c/bb S. 61). Durch das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel, das gar nicht besteht, erleiden die Rechtssuchenden keinen Nachteil. Der durch eine unerwartete Praxisänderung entstehende Nachteil kann allein im Verlust anderweitiger Rechtsbehelfe bestehen, insbesondere wegen Ablaufs der dafür zu beachtenden Fristen. Für die Rechtsmittel des Bundes, die hier in Betracht fallen, sieht Art. 35 OG die Wiederherstellung der Frist vor. Die Beschwerdeführerinnen haben die formellen Voraussetzungen des Wiederherstellungsgesuchs vorliegend nicht beachtet. Da sie durch ein solches Gesuch die Folgen des angeblichen Verstosses gegen Treu und Glauben durch die Vorinstanz selbst hätten beheben können, ist ihre Rüge der Verletzung dieses Grundsatzes gegenstandslos. 
4. 
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 29. August 2003 richtet. Die Rügen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. November 2003 sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführerinnen zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: