Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_700/2021  
 
 
Verfügung vom 30. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Daniel Blumenthal, 
2. Rita Cadruvi, 
3. Hedi Casanova-Schmider, 
4. Walter Joy Cavegn, 
5. Simon Maffiew, 
6. Rahel Tali, 
7. Fabienne Wolf, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Herr Daniel Blumenthal, 
 
gegen  
 
Regierung des Kantons Graubünden, 
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 (984/2021). 
 
 
In Erwägung,  
dass Daniel Blumenthal und sechs Mitbeteiligte mit Eingabe vom 19. November 2021 Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 erhoben haben; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2021 ihre Beschwerde vom 19. November 2021 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_700/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bundeskanzlei und der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli