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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_729/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. September 2019 (S 19 99). 
 
 
Nach Einsicht  
in die vorinstanzlichen Unterlagen, insbesondere in den Einspracheentscheid vom 5. August 2019 betreffend die Betreibung Nr. 2190751, mit dem die Arcosana AG auf zwei Eingaben des A.________ vom 28. Mai 2019 und 6. Juli 2019 (jeweiliger Poststempel) nicht eintrat, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. September 2019, mit dem dieses die dagegen erhobene Beschwerde abwies, 
in die gegen den Entscheid vom 27. September 2019 erhobene Beschwerde des A.________ vom 25. Oktober 2019 (Poststempel) mit dem sinngemässen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), 
dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG), und in concreto diese Frist am 31. Oktober 2019 abgelaufen ist, weshalb die vom Beschwerdeführer angekündigte "Vertiefung" der Beschwerde nicht abzuwarten ist, 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die Verfügung der Arcosana AG betreffend die Betreibung Nr. 2190751 sei erst am 27. Mai 2019 (und nicht bereits am 3. Mai 2019) erlassen und dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 zugestellt worden, 
dass die Vorinstanz erwogen hat, dass hinsichtlich der Verfügung vom 27. Mai 2019 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019 (die gegen eine Verfügung vom 3. Mai 2019 gerichtet war) verfrüht und die Einsprache vom 6. Juli 2019 verspätet erfolgt sei, weshalb die Arcosana AG darauf zu Recht nicht eingetreten sei, und der Beschwerdeführer wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Prozessführung die Verfahrenskosten zu tragen habe, 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, für die Anfechtung "der Verfügung vom 3. Mai 2019" sei die Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig erfolgt, undes sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das kantonale Gericht diese Verfügung nicht beachtet resp. keinen Beweis "zur Aufklärung" der beiden inhaltsidentischen Verfügungen vom 3. und 27. Mai 2019 erhoben habe, 
dass er seine Rügen nicht näher substanziiert, sondern zur Untermauerung seines Standpunktes einzig das Schreiben der Arcosana vom 4. Juni 2019neu einreicht, 
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht zur (impliziten) Feststellung der fehlenden Aktenkundigkeit einer Verfügung vom 3. Mai 2019 äussert, er eine solche Verfügung nicht einreicht (e), und für die Existenz einer solchen auch das Schreiben der Arcosana vom 4. Juni 2019 - soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - keinen konkreten Anhaltspunkt enthält, zumal darin das vom Beschwerdeführer zuvor (in der Eingabe vom 28. Mai 2019) genannte Verfügungsdatum vom 3. auf den 27. Mai 2019 korrigiert wurde, 
dass die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht selbstständig angefochten wird, 
dass somit den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann