Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_650/2020
Verfügung vom 24. November 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. November 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt betreffend Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Pensionskasse Novartis, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner