Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_650/2020  
 
 
Verfügung vom 24. November 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Rudin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 11. November 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt betreffend Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Pensionskasse Novartis, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner