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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_77/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (falsche Anschuldigung, Verleumdung etc.) : 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 14. Dezember 2022 (BK 22 454). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte am 12. Oktober 2022 das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren gegen C.B.________ und E.D.________ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung sowie weiterer Delikte sowie gegen F.B.________ und G.D.________ wegen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, evt. Körperverletzung sowie weiterer Delikte ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 mangels Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
3.  
Streitgegenstand ist ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 StPO). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich sinngemäss zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Sein Einwand, er werde zur Kasse gebeten, ohne dass ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei, geht offensichtlich an der Sache vorbei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill