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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_31/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Prüfungskommission der Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung (IGKG Züri),  
Amt für Berufsbildung Schwyz,  
Regierungsrat des Kantons Schwyz.  
 
Gegenstand 
Lehrabschlussprüfung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 20. November 2012 stellte X.________, die zu jenem Zeitpunkt fünf Jahre berufliche Erfahrung aufwies, beim Amt für Berufsbildung Schwyz ein Gesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren ausserhalb eines geregelten Berufsganges (Art. 32 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BVV; SR 412.101] bzw. Art. 33 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Ziel war der Lehrabschluss als Kauffrau Basisbildung (Dienstleistung & Administration). X.________ absolvierte verschiedene Prüfungen. Am 2. Juli 2013 erhielt sie einen vom zuständigen Prüfungsleiter der Prüfungskommission der Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Zürich (IGKG Züri) unterzeichneten Notenausweis "berufliche Grundbildung"; darin waren u.a. eine Gesamtnote Betriebliche LAP von 3.9 und eine Gesamtnote Schulische LAP von 4.1 aufgeführt; ebenso enthielt der Ausweis den Vermerk: "Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis wurde nicht erteilt." 
 
 Eine gegen dieses Dokument erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 19. November 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Februar 2014 im Sinne der Erwägungen ab. 
 
 X.________ gelangte am 11. April 2014 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei die in ihrer betrieblichen Lehrabschlussprüfung im Fach "Berufliche Situationen" ausgewiesene Note 3.0 wegen irregulärer Ermittlung zu annullieren; statt dessen sei ihr angesichts der Umstände, dass sie die betriebliche Lehrabschluss-Teilprüfung trotz vorschriftswidrigem Inhalt und nicht korrektem Verhalten der Prüfungsexperten nur knapp ungenügend abgeschlossen habe und in den beiden anderen mündlichen betrieblichen Lehrabschlussprüfungen mit den Noten 4.5 und 5.0 die Qualifikations-Anforderungen deutlich erbracht habe, im Fach "berufliche Situationen" die Note 4.5 zuzuerkennen; die betroffenen Noten im Notenausweis der Lehrabschlussprüfung seien entsprechend zu korrigieren. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Entscheid eines letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts; gegen solche Entscheide steht als ordentliches Rechtsmittel an das Bundesgericht in der Regel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) zur Verfügung. Diese ist indessen gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Gegen derartige Entscheide kann als bundesrechtliches Rechtsmittel daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der angefochtene Entscheid hat einen Notenausweis zum Gegenstand, der nach einer Prüfung ausgestellt worden ist. Nun fällt nicht jeder Entscheid, der sich auf eine Prüfung bezieht, unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG. Dieser zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen (s. auch 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2 betreffend gesundheitliche Voraussetzungen für die Bewilligung einer Tätigkeit), nicht aber auf sonstige Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen oder Fähigkeitsbewertungen, die andere Fragen zum Gegenstand haben (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; s. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 und 1.2 S. 44 f.). Sind organisatorische Belange streitig (z.B. Prüfungserleichterungen für Behinderte [Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2; s. auch Urteil 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 1.1]), geht es um das Nichtbestehen von Prüfungen wegen unehrlichen Verhaltens an der Prüfung (Urteil 2C_306/2012 vom 18. Juli 2012 E.1.2), wird eine Prüfung wegen (ungenügend entschuldigtem) Nichtantreten der Prüfung als gescheitert gewertet (Urteil 2D_57/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2) oder wird jemand nicht zur Berufsausübung zugelassen, weil es ihm an der hierfür erforderlichen Vertrauenswürdigkeit fehle (Urteil 2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1), sind nicht intellektuelle oder physische Fähigkeiten streitig. Gegen entsprechende Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ausschlaggebend ist dabei immer der Gegenstand des angefochtenen Entscheids; es kommt nicht - primär - auf die erhobenen Rügen an (Urteil 2C_408/2009 vom 29. Juni 2009 E. 2).  
 
2.2.2. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aufgabenstellung in zwei zu benotenden "Gesprächssituationen" unkorrekt gewesen sei, weil sie die dort zu behandelnden Themen in ihrem Tätigkeitsbericht/Praxisbericht nicht erwähnt habe; dieser sei aber gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung Grundlage für die Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass der von der Lernenden vorzulegende Praxisbericht nicht die einzige Grundlage für die betreffende mündliche Prüfung bilde; an der Prüfung sei Basiswissen abzufragen, das für die künftige Berufstätigkeit im Bereich des angestrebten Fähigkeitsausweises bedeutsam sei; die Beschwerdeführerin habe Lücken im betreffenden Basiswissen erkennen lassen (E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfungsleistung bewertet bzw. überprüft; es liegt offensichtlich ein Entscheid über eine Prüfung als solche bzw. über eine Fähigkeitsbewertung vor. Es fehlt an einem darüber hinausgehenden bzw. sich davon abgrenzbaren Streitgegenstand im vorne in E. 2.2.1 umschriebenen Sinn. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. t BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.3. Da der angefochtene Entscheid mithin nur subsidiär mit Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann, müsste die Beschwerdeführerin nach Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG eine solche Rüge ausdrücklich vorbringen und gezielt aufzeigen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei (s. vorne E. 2.1). An einer derartigen Rüge bzw. einer entsprechenden Beschwerdebegründung fehlt es (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller