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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 304/06 
 
Urteil vom 22. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari und Seiler, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
IV-Rente, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen S.________ (geb. 1945) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2002 zu. Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 gewährte sie ihm stattdessen eine ganze IV-Rente für die Zeitspanne vom 1. März 2002 bis Ende Januar 2004 sowie eine halbe Rente ab 1. Februar 2004. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Februar 2006 insofern teilweise gut, als es S.________ eine ganze Rente vom 1. Februar 2002 bis 30. April 2004 und eine halbe Rente ab 1. Mai 2004 zusprach. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2002 eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Das Gericht holte eine Auskunft des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), vom 9. November 2006 ein, zu welcher sich die Parteien äussern konnten. S.________ lässt mit Eingabe vom 4. Januar 2007 an seinem Rechtsbegehren festhalten, während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung zu beurteilen; eine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts besteht nicht. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
Im Einspracheentscheid werden die gesetzlichen Vorschriften zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 Erw. 4), zu deren Beweiswert (BGE 125 V 352 Erw. 3a), namentlich bei Berichten von Hausärzten (BGE 125 V 353 Erw. 3a/cc), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 Erw. 3b) und zum Abzug von maximal 25 % von den Tabellenwerten beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 80 Erw. 5b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
4.1 Die Vorinstanz hat auf die Expertise ABI vom 28. April 2004 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schweisser nicht mehr ausüben könne, ihm hingegen eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumutbar sei. Dabei haben die verschiedenen Experten des ABI gemeinsam die Arbeitsunfähigkeit geschätzt und sämtliche Aspekte der einzelnen Disziplinen, insbesondere auch die ungünstige psychische Prognose, berücksichtigt. Dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht mit "mindestens" 30 % beziffert wird, bedeutet daher nicht, dass die Restarbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller übrigen Leiden insgesamt zu mehr als 30 % reduziert sein müsste. Das ABI-Gutachten weist einerseits darauf hin, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer und somatischer Sicht sich nicht addieren, da die Pausen oder das verlangsamte Arbeitstempo beiden Einschränkungsarten zu Gute käme. Weiter führen die Experten aus, dass eine Sternum-Operation möglich wäre, bei deren Erfolg die Gesamteinschränkung insbesondere wegen der chronifizierten psychischen Situation noch maximal 30 % betragen würde. Anderseits beeinflussen auch die vom Beschwerdeführer besonders betonten kardialen Probleme die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zusätzlich. 
 
Die beim ABI eingeholte Auskunft vom 9. November 2006 bestätigt, dass die objektive Pumpleistung des Herzens nicht oder nur geringfügig eingeschränkt ist. Beim Versicherten ist zwar eine objektive Grunderkrankung aus kardialer Sicht vorhanden; die Leistungsfähigkeit ist jedoch auf Grund der rein auf das Herz bezogenen, objektiven Parameter nicht erheblich reduziert, jedenfalls nicht in Bezug auf eine körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit. Bei einer solchen Arbeit ist nicht mit dem Auftreten einer Dyspnoe zu rechnen. Die schlechten Ergometrie-Ergebnisse mit der dabei aufgetretenen Anstrengungsdyspnoe stehen - entgegen ersten Zweifeln - der Ausübung einer leichten Tätigkeit nicht entgegen. Ferner verweisen die Ärzte des ABI darauf, dass eine Reduzierung der Adipositas die Arbeitsfähigkeit günstig beeinflussen würde. Angesichts dieser Angaben kann mit der Vorinstanz von einer Leistungsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden. 
 
Mit seinen Einwendungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2007 verkennt der Beschwerdeführer, dass die medizinische Aktenlage nur in kardiologischer Richtung einige Fragen offen liess, wie sie den Administrativgutachtern mit Schreiben vom 7. November 2006 unterbreitet wurden. Rheumatlogisch und psychiatrisch war und ist die Sachlage klar. Insbesondere stehen die diagnostizierte depressive Grundstimmung und Überängstlichkeit der Ausübung einer leichten Berufsarbeit nicht entgegen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Berichte des Hausarztes, der radiologische Untersuchungsbericht des Kantonsspitals X.________ vom 25. Mai 2004 sowie die beiden nachträglich einverlangten Berichte des selben Spitals vom 22. Juni und 22. Juli 2004 keine relevanten neuen Gesichtspunkte enthalten und sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern. 
4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B. vom 5. August 2005 (I 376/05) erwogen hat, kann das fortgeschrittene Alter, obwohl an sich invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt werden, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Dies trifft auf den Beschwerdeführer indessen nicht zu. Er war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 4 Erw. 1.2) wie der im erwähnten Urteil B. am Recht stehende Versicherte 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Dennoch bestanden auch für ihn auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden dort Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt (erwähntes Urteil B; Urteil D. vom 20. Juli 2004, I 39/04); anderseits ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Einzig die dabei noch mögliche Leistung ist reduziert. Die zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (anders etwa die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01). Damit ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Januar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: