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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.75/2005 /leb 
 
Urteil vom 11. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 26. Januar 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der libysche Staatsangehörige X.________ stellte im August 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Begehren am 20. November 2003 ab und ordnete die Wegweisung an. Rechtsmittel an die Schweizerische Asylrekurskommission blieben erfolglos (Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2004 bzw. Nichteintretensentscheid vom 12. Mai 2004 betreffend Revision). 
 
Am 22. November 2004 wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte die Haft am 25. November 2004. Am 11. Januar 2005 ging beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ein. Nach mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2005 wies der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland das Gesuch ab (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 26. Januar 2005). 
 
Mit in arabischer Sprache verfasster Eingabe ans Bundesgericht vom 1. Februar 2005 äussert sich X.________ zu seiner Situation. Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet und die Eingabe von Amtes wegen auf Deutsch übersetzt worden (Eingang der Übersetzung am 10. Februar 2005). Das Haftgericht hat per Fax verschiedene Unterlagen eingereicht (u.a. Haftentlassungsgesuch mit Übersetzung, Protokoll der Verhandlung vor dem Haftgericht vom 19. Januar 2005, ursprünglicher Haftbestätigungsentscheid vom 25./30. November 2004); ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2004 zur Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren ergangenen Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen, gestützt auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr). Danach kann Ausschaffungshaft angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will. Im vorliegend angefochtenen Entscheid über das Haftentlassungsgesuch hat das Haftgericht zutreffend dargelegt, dass dieser Haftgrund nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer lehnt es, trotz rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens, weiterhin konsequent ab, nach Libyen zurückzukehren; dies hat er insbesondere dadurch zweifelsfrei zu verstehen gegeben, dass er sich am 10. Dezember 2004 geweigert hat, den gebuchten Rückflug anzutreten. Untertauchensgefahr ist offensichtlich gegeben (s. zu den grundsätzlich auch nach der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesmodifikation vom 19. Dezember 2003 [AS 2004 1633] weiterhin massgeblichen Kriterien für den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG: BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f.; 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 4b/aa S. 375; vgl. neuestens, unter Berücksichtigung der neuen Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, BGE 130 II 377 E. 3.3.3 S. 386 f.), was noch dadurch unterstrichen wird, dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend macht, er könne angesichts der dort herrschenden Lage nicht nach Libyen zurückkehren. Im Übrigen kann er mit diesem Anliegen im Haftprüfungsverfahren ohnehin nicht gehört werden (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.). Andere Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Was die Voraussetzungen der (Fortführung der) Haft betrifft (nebst Haftgrund auch Durchführbarkeit des Ausschaffungsvollzugs i.S. von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG), kann unter diesen Umständen vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid und ergänzend auf den Haftbestätigungsentscheid vom 25./30. November 2004 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: