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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_900/2017  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. Oktober 2017 (VBE.2017.357). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf die Folgen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte in der Folge die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erachtete. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 hielt die Verwaltung an der vorgesehenen Begutachtung samt Gutachtern fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ab. Das Bundesgericht trat auf das hiegegen eingereichte Rechtsmittel nicht ein (Urteil 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015).  
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 bestätigte die IV-Stelle die Gutachterstelle Swiss Medical Assessment and Business-Center (SMAB) AG, St. Gallen, und den vorbereiteten Fragenkatalog. Auf die dagegen geführte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 28. Juni 2016) bzw. das Bundesgericht in der Folge nicht ein (Urteil 9C_634/2016 vom 26. September 2016). 
Die IV-Stelle hielt daraufhin an der in die Wege geleiteten Begutachtung - wenn auch mit zwischenzeitlich veränderter Gutachterbesetzung - fest (Verfügung vom 4. November 2016, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2017, bundesgerichtliches Nichteintretensurteil 9C_565/2017 vom 4. Oktober 2017). 
 
A.b. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 informierte die SMAB AG A.________ bezüglich der Begutachtungstermine vom 12. Dezember 2016 und 12. Januar 2017. Nachdem die Versicherte diese Termine nicht wahrgenommen hatte, trat die Verwaltung, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 7. März 2017 androhungsgemäss infolge fehlender Mitwirkung auf das Leistungsbegehren nicht ein.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 17. Oktober 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Ausstand der am Zwischenentscheid vom 22. Januar 2018 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) beteiligten Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann und Moser-Szeless sowie der Gerichtsschreiberin Fleischanderl infolge Befangenheit.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet über ein Ausstandsbegehren die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen. Wird jedoch ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteil 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen kommt auch hier zum Zuge, da das Ausstandsbegehren ausschliesslich mit von vornherein untauglichen Argumenten begründet wird (E. 3.1).  
 
1.2.2. Die Mitwirkung einer Richterin oder eines Richters an einem negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Vielmehr müssen zur Annahme von Voreingenommenheit der betreffenden Gerichtsperson weitere Gründe hinzutreten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Richterin oder der Richter bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie oder er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2).  
 
1.2.3. Derartige Hinweise sind hier zu verneinen. Namentlich ergeben sich solche auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfügung vom 22. Februar 2018, mit welcher ihr eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis 5. März 2018 gesetzt worden war. Die entsprechende Abholungseinladung erging am 23. Februar 2018 mit Frist zur Abholung bis 2. März 2018. Dass die Beschwerdeführerin die Sendung erst am 5. März 2018 am Schalter behändigt hat und deshalb gleichentags den Kostenvorschuss leisten musste, liegt in ihrem Verantwortungsbereich und ist nicht dem Gericht anzulasten. Davon, dass ihr objektiv lediglich ein Werktag zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Verfügung gestanden hätte, wie von ihr behauptet, kann demnach keine Rede sein.  
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die sich in gesundheitlicher Hinsicht stellenden Fragen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der vorgesehenen, bereits mehrfach angeordneten polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die SMAB AG festzuhalten ist (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit dieser Untersuchungsmassnahme vgl. die vorgängig erlassenen Urteile 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015, 9C_634/2016 vom 26. September 2016 und 9C_565/2017 vom 4. Oktober 2017). Zutreffend ist ferner, dass ein gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG gefällter administrativer Nichteintretensentscheid bei unterlassener oder unzureichender Mitwirkung der versicherten Person im Abklärungsverfahren und unklarer Aktenlage grundsätzlich nicht gegen Bundesrecht verstösst (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Dies gilt umso mehr, wenn die versicherte Person - wie vorliegend - im Vorfeld bereits mehrere Male nachdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde.  
 
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
3.2.1. Namentlich lassen die bezogen auf das Versäumen der von der SMAB AG am 5. Dezember 2016 schriftlich vorgeschlagenen Begutachtungstermine vom 12. Dezember 2016 und 12. Januar 2017 angeführten Argumente der Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, jedenfalls hinsichtlich der psychiatrischen und neurologischen Abklärungen, nicht als entschuldbar erscheinen. Es kann hierfür vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Kein anderes Ergebnis bewirken die erneut gegen die einzelnen Gutachter erhobenen Rügen, wurde dazu doch bereits mit den vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteilen abschliessend Stellung genommen.  
 
3.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise ist sodann auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz, indem sie auf die Berücksichtigung weiterer von der Versicherten als relevant eingestufter Abklärungsergebnisse und Unterlagen verzichtet hat, eine unrechtmässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.3) hätte vorgenommen haben sollen.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl