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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_566/2008 
 
Urteil vom 6. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1962 geborenen S.________ mit Wirkung ab dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57% zu. Auf erhobene Einsprache hin führte die IV-Stelle eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung durch. Mit Blick auf die Ergebnisse der Expertisen vom 27. Januar (Psychiatrie) und vom 21. April 2006 (Rheumatologie) drohte sie dem Versicherten eine Reformatio in peius an (Schreiben vom 19. Juni 2006). Am 27. Juni 2006 erklärte S.________ den Rückzug der Einsprache. 
 
Die IV-Stelle zog hierauf die Verfügung vom 18. Juni 2004 in Wiedererwägung und begründete dies mit den gutachterlichen Ergebnissen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 35% ergebe. Die Einstellung der Invalidenrente erfolge auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Verfügung vom 12. Januar 2007). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Mai 2008). 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die IV-Stelle zu verpflichten, weiterhin eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente, auszuzahlen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Invalidenrenten sind bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes oder einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
 
2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine solche Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil I 61/2007 vom 4. Mai 2007 E. 3). 
 
2.3 Im Falle des Beschwerdeführers hat die Verwaltung die Aufhebung der Invalidenrente mittels Wiedererwägung verfügt. Darin ist ihr das kantonale Gericht indessen nicht gefolgt, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht erfüllt seien, wogegen sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsbeeinflussendem Mass verändert hätten, so dass die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 ATSG gerechtfertigt sei. Gleich wie die substituierte Begründung der Wiedererwägung erfolgt im umgekehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiederwägung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, weshalb sie zulässig ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 3b S. 369 f.). Allerdings hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zum Prozessthema der Revision zu äussern. Damit hat sie offenkundig das rechtliche Gehör verletzt, musste er doch nicht damit rechnen, dass die Sache vom Gericht unter diesem Aspekt geprüft werde (BGE 125 V 368 E. 4a S. 370). Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, vor Bundesgericht die Gehörsverletzung substanziiert zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hingegen beruft er sich auf den Beschwerdegrund gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG, welche Rüge insofern begründet ist, als das kantonale Gericht den Sachverhalt unter Missachtung des Gehörsanspruchs im Sinne dieser Bestimmung rechtsfehlerhaft festgestellt hat. Die infolgedessen auf Art. 105 Abs. 2 BGG gestützte Berichtigung und Ergänzung des Sachverhalts ist jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidwesentlich (Art. 97 Abs. 1 BGG), wie sich aus dem Folgenden ergibt (E. 4.3). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Aufhebung der ab 1. August 2003 ausbezahlten halben Invalidenrente unter dem Gesichtswinkel der Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG
 
4. 
4.1 Es ist eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage ob das kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; zu den Anforderungen vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten des Dr. med. X.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21. April 2006 als den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügend, weil diverse, für eine klinisch/rheumatologische Erhebung typische Befundangaben wie Schober, Fingerbodenabstand, Kinn-Sternum-Abstand und Lasègue-Test nicht enthalten seien. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens werde daher bestritten. Hiebei übersieht er indes den Umstand, dass er sich bei der rheumatologischen Untersuchung weitgehend gegen die Bewegungstests gesperrt hat. Ferner gab Dr. med. X.________ an, Bewegungen, die ausserhalb des Untersuchungsrahmens als normal beobachtet werden konnten, seien im Kontext der klinischen Tests abgeblockt worden. Da regelmässig dem gesamten anlässlich einer ärztlichen Begutachtung gezeigten Verhalten Aussagekraft zukommt, erhellt nicht, inwiefern die Beweis-tauglichkeit des Gutachtens als beeinträchtigt zu gelten hätte, zumal Dr. med. X.________ die von ihm beschriebene Verhaltensweise des Beschwerdeführers einer begründeten Würdigung unterzogen hat. Der gegen den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens vorgebrachte Einwand dringt folglich nicht durch und die Vorinstanz durfte diesem, ohne Bundesrecht zu verletzen, volle Beweistauglichkeit beimessen. 
 
4.2 Eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2004 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes erblickte das kantonale Gericht im Fehlen radikulärer Schmerzen. Hiebei stützte es sich auf die Einschätzung des Dr. med. X.________ vom 21. April 2006, welcher gemäss angefochtenem Entscheid dafür hielt, es könne eine durch die kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 links ausgelöste radikuläre Symptomatik klinisch nicht nachvollzogen werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, diese Aussage sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beweglichkeitstests schmerzbedingt nicht hätten durchgeführt werden können, weshalb der im angefochtenen Entscheid gezogene Schluss auf fehlende radikuläre Schmerzen nicht zulässig sei und auf einer falschen Beweiswürdigung beruhe. Das Gutachten vom 21. April 2006 gibt für den vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkt nichts her. Die Vorinstanz durfte und musste die Aussage des Dr. med. X.________ in dem Sinne verstehen, dass die subjektiven Schmerzen keine radikuläre Ursache haben, indessen meinte Dr. med. X.________ nicht, diesbezügliche Schmerzen liessen sich mangels Durchführbarkeit von Bewegungsprüfungen nicht nachweisen. Sodann weist der angefochtene Entscheid zu Recht auf die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung hin, welche sich gerade dadurch kennzeichnet, dass der geklagte Schmerz durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 191). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, Dr. med. Y.________ nehme im psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2006 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Hiebei bleibt unbeachtet, dass gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid vor der erstmaligen Rentenfestsetzung keine psychiatrische Untersuchung stattgefunden hat, obwohl eine solche von verschiedenen Ärzten angemahnt worden sei. Mit den Dres. med. Y.________ und T.________ haben sich mithin erstmals Fachärzte zur psychiatrischen Situation geäussert. Auch unter diesem Aspekt vermögen die Einwände nicht eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu begründen. 
 
4.3 Einerseits stellte das kantonale Gericht korrekt fest, die erstmalige Rentenzusprechung auf den 1. August 2003 sei auf der Grundlage der Diagnose lumboradikulärer Schmerzen ergangen. Anderseits hat es, jedenfalls nicht qualifiziert unrichtig und im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung, auf das Fehlen dieses Beschwerdebildes im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. X.________ am 9. März 2006 geschlossen. Sodann ergibt sich im Rahmen des Art. 105 Abs. 2 BGG bei freier Prüfung zufolge Gehörsverletzung nichts Abweichendes, hatte doch die MRI-Untersuchung der LWS vom 4. April 2006 bloss leichte degenerative Veränderungen zu Tage gebracht. Zwar war eine kleine Diskushernie L4/5 mit leichter Verdrängung der Wurzeltasche L5 erkennbar; hingegen schlossen die Untersucher des Spitals A.________ eine Wurzelkompression aus. Die bildgebenden Befunde stimmen demnach mit den klinischen Erhebungen des Dr. med. X.________ überein. Der behandelnde Arzt Dr. med. U.________ konnte für seine Berichterstattung vom 16. Mai 2005 nicht auf den erst später erstellten MRI-Befund vom 4. April 2006 zurückgreifen, weshalb seine Diagnose eines lumboradikulären Syndroms nicht überzeugt. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, weshalb Dr. med. X.________ zusätzlich auf die veränderten gesundheitlichen Verhältnisse hätte ausdrücklich hinweisen müssen; denn das kantonale Gericht durfte die Feststellung der Gesundheitsverbesserung anhand der medizinischen Akten im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung von sich aus treffen (Art. 61 lit. c ATSG). Schliesslich hat das Gericht einlässlich dargetan, dass eine gleich gebliebene Einbusse in der Arbeitsfähigkeit der Annahme einer leistungserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht entgegensteht. 
 
4.4 Es ist demzufolge so oder anders, nach Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG, von veränderten gesundheitlichen Verhältnissen auszugehen. Zu prüfen bleibt deren Erheblichkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG. In dieser Hinsicht ist die auf der Basis der beiden Gutachten vom 27. Januar und 21. April 2006 erfolgte vorinstanzliche Zumutbarkeitsschätzung mit einer Einsatzfähigkeit von sechs Stunden täglich in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann, ob die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. U.________ vom 8. Juni 2008 geeignet wäre, an der Einschätzung der Leistungsfähigkeit etwas zu ändern, ist für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht doch der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); nachher allenfalls eingetretene gesundheitliche Veränderungen sind daher nicht zu berücksichtigen. 
 
5. 
5.1 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer einzig den vom kantonalen Gericht auf 5% veranschlagten Leidensabzug als zu tief; gerechtfertigt sei eine Reduktion um 10 bis 15%. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
5.2 Die Vorinstanz bezeichnete die lange Betriebszugehörigkeit als massgeblichen Grund für den Leidensabzug von 5%. Sachbezogen wies sie darauf hin, dass weder die ausländische Staatsangehörigkeit (mit Niederlassungsbewilligung) noch das Alter oder die reduzierte Leistungsfähigkeit eine dieses Mass überschreitende Reduktion des Invalidenlohnes rechtfertigen könnten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Oktober 2007 (Plädoyer 2008 Nr. 1 S. 69 [I 793/06]). Vielmehr hat eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Zudem kann eine zum Urteil I 793/06 vom 4. Oktober 2007 analoge Beurteilung schon deshalb nicht Platz greifen, da dort der Entscheidung ein zumutbares Arbeitspensum von bloss 50% zu Grunde lag, wobei der Abzug mit etwas über 10% bemessen worden ist. Ohnehin rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), weshalb die Berechnung des Beschwerdeführers nicht massgebend ist. In der hier zu beurteilenden Sache beruht die Reduzierung des statistischen Lohnes um 5% auf einer die massgeblichen Umstände einbeziehenden und insgesamt nicht rechtsfehlerhaften Ermessensausübung. Zu präzisieren ist hingegen, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid, eine allenfalls aus psychischen Gründen reduzierte Leistungsfähigkeit hier nicht unter dem Titel des Leidensabzuges zu berücksichtigen ist. Denn die Vorinstanz stellte selber fest, die Auswirkungen der psychischen Symptomatik seien bereits in der Zumutbarkeitsschätzung eingeschlossen. Im Ergebnis hatte die psychische Symptomatik somit keinen Einfluss auf die Höhe des Leidensabzuges; eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist auch insofern nicht gegeben. 
 
5.3 Das kantonale Gericht ermittelte die zur Beurteilung des Invalidenrentenanspruchs massgeblichen Vergleichseinkommen weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Bundesrecht, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Der sich hieraus ergebende Invaliditätsgrad liegt unter 40%, was nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Einstellung der halben Rente der Invalidenversicherung ist daher zu Recht erfolgt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin