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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_567/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer Th. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kündigungsanfechtung, Mieterstreckung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 28. Juli 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer eine 4-Zimmerwohnung in U.________ mietete, die ihm am 17. Oktober 2013 wegen Eigenbedarfs des Beschwerdegegners 2 auf den 31. März 2014 gekündigt wurde; 
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 dem Mietgericht des Sense- und Seebezirks beantragte, die Kündigung sei aufzuheben, eventuell das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken; 
dass das Mietgericht die Klage mit Entscheid vom 5. März 2014 abwies, soweit damit die Aufhebung der Kündigung verlangt wurde, und das Mietverhältnis um 6 Monate bis zum 30. September 2014 erstreckte, unter Ausschluss einer weiteren Erstreckung; 
dass das Kantonsgericht Freiburg eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 28. Juli 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2014 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juli 2014 erhob mit den Anträgen, primär dieses aufzuheben, subsidiär seine Wirkung aufzuschieben; 
dass der Beschwerdeführer überdies die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde verlangt; 
dass vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 57 BGG) und Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, vom Beschwerdeführer nicht genannt werden und nicht ersichtlich sind; 
dass die Sache vielmehr aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist; 
dass die Beschwerde innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen und eine nachträgliche Verbesserung der Beschwerde unzulässig ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4), weshalb auch dem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht stattgegeben werden kann; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Anträgen grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1 ), wobei es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe vom 25. August 2014 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin weder einen rechtsgenügenden Antrag stellt, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, noch unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, die Vorinstanz habe die in seiner Berufung "dargelegten Falschaussagen des Beschwerdegegners 1 vollkommen unberücksichtigt gelassen", obwohl es für die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit wichtig wäre, dies indessen keine rechtsgenügend begründete Rüge gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung darstellt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügendem Antrag und hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer