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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_602/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Körperverletzung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer machte in einer Strafanzeige geltend, dass über lange Zeit, schweizweit und in systematischer Weise die Verfassung und die Menschenrechte verletzt worden seien, namentlich das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und das Recht auf die Integrität der elterlichen Erziehungshoheit. Für diese Verletzungen, die von der Mehrheit der Richterinnen und Richter begangen worden seien, trügen die Regierung und die Justizministerin die Verantwortung. 
 
 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Beihilfe zu Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Begünstigung am 14. April 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Anhandnahme des Verfahrens und eine Verurteilung der Beschuldigten an. 
 
2.  
 
 Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann. 
 
3.  
 
 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bezieht sich nirgendwo auf den angefochtenen Entscheid. Er beschränkt sich zur Hauptsache auf eine Aufzählung allgemeiner Gedanken. Daraus ergibt sich weder, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein könnte, noch ist ersichtlich, wer sich inwieweit strafbar gemacht haben könnte. Auch in Bezug auf seinen eigenen Fall beschränkt er sich auf den Hinweis, dass er von der menschenrechtswidrigen Gerichtspraxis betroffen und sein Fall nur deshalb so sehr zu seinen Ungunsten verhandelt worden sei, weil die zuständigen Richter in allen Instanzen Erfüllungsgehilfen dieser Praxis seien (Beschwerde S. 3 Ziff. 38 und 39). Diese Behauptung reicht als Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei mittellos, nicht näher begründet und belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn